TE OGH 1998/4/21 4Ob103/98w

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** KG, ***** vertreten durch Moringer & Moser Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Grassner Lenz Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9.Februar 1998, GZ 3 R 18/98g-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen § 7 UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über (ua) die Waren oder Leistungen eines anderen nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Tatsachen im Sinne des § 7 UWG sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Nicht von § 7 UWG umfaßt sind hingegen das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden, eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (stRsp ua MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein; SZ 68/177).Gegen Paragraph 7, UWG verstößt, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über (ua) die Waren oder Leistungen eines anderen nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen. Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, UWG sind Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt. Nicht von Paragraph 7, UWG umfaßt sind hingegen das Behaupten und Verbreiten solcher Tatsachen, die erweislich wahr sind, sowie von Werturteilen, die erst auf Grund einer Denktätigkeit gewonnen werden, eine rein subjektive Meinung des Erklärenden wiedergeben und daher objektiv nicht überprüft werden können (stRsp ua MR 1991, 35 = ÖBl 1991, 64 - Blättelein; SZ 68/177).

Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob jemand, der im geschäftlichen Verkehr Rechtsnormen auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhaltes äußert, damit Tatsachen behauptet, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich wären, oder aber eine rein subjektive Meinung wiedergibt, die objektiv nicht überprüft werden kann (vgl. ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG I für den Fall der Auslegung eines Gesetzesentwurfes), muß hier nicht abschließend geprüft werden: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat nämlich das Bundesministerium für Finanzen dem Obmann der Bundesinnung Dr.Koren mitgeteilt, daß es den im Rundschreiben der Bundesinnung vom 28.10.1997 enthaltenen Ausführungen, soweit diese das Umsatzsteuerrecht betreffen, zustimmt. Die Bundesinnung hat in dem genannten Schreiben jenen Standpunkt vertreten, den auch die Beklagte im hier beanstandeten Brief an ihre Kunden eingenommen hat. Selbst wenn man diese Rechtsmeinung der Beklagten demnach als Tatsache qualifizieren wollte, wäre der Beklagten damit der Nachweis deren Richtigkeit gelungen. Die Abweisung des Provisorialantrages ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Rechtsirrtum erfolgt.Die im Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob jemand, der im geschäftlichen Verkehr Rechtsnormen auslegt und sich über die Rechtsfolgen eines bestimmten Sachverhaltes äußert, damit Tatsachen behauptet, die einem Wahrheitsbeweis zugänglich wären, oder aber eine rein subjektive Meinung wiedergibt, die objektiv nicht überprüft werden kann vergleiche ÖBl 1970, 146 - ZahnärztekammerG römisch eins für den Fall der Auslegung eines Gesetzesentwurfes), muß hier nicht abschließend geprüft werden: Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat nämlich das Bundesministerium für Finanzen dem Obmann der Bundesinnung Dr.Koren mitgeteilt, daß es den im Rundschreiben der Bundesinnung vom 28.10.1997 enthaltenen Ausführungen, soweit diese das Umsatzsteuerrecht betreffen, zustimmt. Die Bundesinnung hat in dem genannten Schreiben jenen Standpunkt vertreten, den auch die Beklagte im hier beanstandeten Brief an ihre Kunden eingenommen hat. Selbst wenn man diese Rechtsmeinung der Beklagten demnach als Tatsache qualifizieren wollte, wäre der Beklagten damit der Nachweis deren Richtigkeit gelungen. Die Abweisung des Provisorialantrages ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Rechtsirrtum erfolgt.

Anmerkung

E50205 04A01038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00103.98W.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0040OB00103_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten