Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griss und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** VerlagsGmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer & Dr. Peter Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Hans D***** 2.) M***** GmbH & Co KG
3.) K***** GmbH & Co KG, *****, alle vertreten durch Dr. Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Widerruf (Streitwert S 980.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 1997, GZ 3 R 252/97t-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
§ 7 UWG erfordert eine Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbs. Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 27 mwN; MR 1989, 219-Mafiaprint; ÖBl 1990, 253-Moderne Sklaven; 1991, 26-Kunstfeind uva). Die Auffassung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Paragraph 7, UWG erfordert eine Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen zu Zwecken des Wettbewerbs. Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt nach dem Verständnis der Adressaten (auf den subjektiven Willen des Äußernden kommt es nicht an) auf einen Tatsachenkern zurückführen läßt, der einem Beweis zugänglich ist (Korn/Neumayer Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht, 27 mwN; MR 1989, 219-Mafiaprint; ÖBl 1990, 253-Moderne Sklaven; 1991, 26-Kunstfeind uva). Die Auffassung des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Die § 7 UWG zu unterstellende Handlung muß nicht nur geeignet sein, den Absatz des eigenen Unternehmens auf Kosten des Mitbewerbers zu fördern (diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft), sie muß auch von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht auf Grund der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht (stRspr ÖBl 1991, 26-Kunstfeind; 1991, 87-Wiener Partie; 1995, 167-Exklusivinterview II; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2, 21). Sie muß nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung sein, sie darf gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nur nicht ganz in den Hintergrund treten. Ob dies zutrifft, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der getroffenen Feststellungen und der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (ÖBl 1990, 253-Moderne Sklaven mwN; 1991, 87-Wiener Partie; WBl 1993, 195-Tierschutzverein mwN uva).Die Paragraph 7, UWG zu unterstellende Handlung muß nicht nur geeignet sein, den Absatz des eigenen Unternehmens auf Kosten des Mitbewerbers zu fördern (diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft), sie muß auch von einer entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen sein. Bei abfälligen Äußerungen über einen Mitbewerber spricht auf Grund der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung von vornherein für die Wettbewerbsabsicht (stRspr ÖBl 1991, 26-Kunstfeind; 1991, 87-Wiener Partie; 1995, 167-Exklusivinterview II; Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2, 21). Sie muß nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung sein, sie darf gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nur nicht ganz in den Hintergrund treten. Ob dies zutrifft, ist als Wertung eine Rechtsfrage, die auf Grund der getroffenen Feststellungen und der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (ÖBl 1990, 253-Moderne Sklaven mwN; 1991, 87-Wiener Partie; WBl 1993, 195-Tierschutzverein mwN uva).
Das Berufungsgericht hat die Wettbewerbsabsicht bejaht. Seine Auffassung hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und ist angesichts des Inhaltes der verbreiteten Glosse nicht zu beanstanden, nimmt sie doch auf ein Absinken der Auflagezahlen und eine Qualitätsverminderung der Berichterstattung der Klägerin Bezug. Angesichts dieser Behauptungen kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Wettbewerbsabsicht gegenüber allfälligen anderen Beweggründen in den Hintergrund tritt.
Anmerkung
E49978 04A01108European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00110.98Z.0421.000Dokumentnummer
JJT_19980421_OGH0002_0040OB00110_98Z0000_000