TE OGH 1998/4/21 4Ob98/98k

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe der Wirtschaftskammer Niederösterreich, Wien 1, Herrengasse 10, vertreten durch Dr. Rudolf Beck und Mag. Gerald Gerstacker, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei S***** & Söhne *****-Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 100.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1997, GZ 1 R 261/97b-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen § 1 UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch. Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (stRsp ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN). Dabei genügt es für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß, daß der Verletzer alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der OGH wiederholt die Ansicht vertreten, daß gewerberechtliche Vorschriften, die die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere die Erlangung einer Bewilligung (Konzession) knüpfen, regelmäßig (auch) dem Schutze des lauteren Wettbewerbes dienen, sodaß deren Übertretung unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten bildet (4 Ob 349/84; 4 Ob 388/84; 4 Ob 330/86).Ein zu Wettbewerbszwecken begangener Rechtsbruch verstößt deshalb gegen Paragraph eins, UWG, weil er dem Verletzer einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft und so die wettbewerbliche Ausgangslage zugunsten des Verletzers in unlauterer Weise verändert; das den Sittenwidrigkeitsvorwurf begründende Unlauterkeitskriterium liegt also im Erlangen eines ungerechtfertigten Vorsprunges durch Rechtsbruch. Entscheidend ist die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbes (stRsp ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung mwN). Dabei genügt es für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß, daß der Verletzer alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben (ÖBl 1998, 33 - Ungarischer Zahnarzt). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der OGH wiederholt die Ansicht vertreten, daß gewerberechtliche Vorschriften, die die Ausübung einer Tätigkeit an bestimmte Voraussetzungen, insbesondere die Erlangung einer Bewilligung (Konzession) knüpfen, regelmäßig (auch) dem Schutze des lauteren Wettbewerbes dienen, sodaß deren Übertretung unabhängig davon, ob sie fortgesetzt oder planmäßig begangen wurde, einen Verstoß gegen die guten Sitten bildet (4 Ob 349/84; 4 Ob 388/84; 4 Ob 330/86).

Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gilt als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (§ 1 Abs 3 GütbefG BGBl 1995/593) und darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern die Beförderung nicht mit Kraftfahrzeugen erfolgt, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt (§ 2 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 GütbefG) oder sonst ein - hier nicht geltend gemachter - Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GütbefG vorliegt. Steht fest, daß die Beklagte, obwohl sie eine solche Konzession nach dem GütbefG nicht besitzt, im Frühjahr und Sommer 1997 gewerbsmäßige Güterbeförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchgeführt hat, auf die die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 GütbefG nicht zutrifft, haben dies die Vorinstanzen zutreffend als sittenwidrigen Rechtsbruch qualifiziert. Daß die Beklagte bereits ein Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Konzession anhängig gemacht habe, könnte ihrem Rechtsbruch noch nicht die Sittenwidrigkeit nehmen; ob ihr Antrag erfolgreich sein wird und die Beklagte bereits jetzt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession (vgl. § 5 Abs 1 GütbefG) erfüllt, bleibt für die Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches, die auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (SZ 67/161), ohne Bedeutung.Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gilt als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe (Paragraph eins, Absatz 3, GütbefG BGBl 1995/593) und darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern die Beförderung nicht mit Kraftfahrzeugen erfolgt, deren höchste zulässige Nutzlast 600 kg nicht übersteigt (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, GütbefG) oder sonst ein - hier nicht geltend gemachter - Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, GütbefG vorliegt. Steht fest, daß die Beklagte, obwohl sie eine solche Konzession nach dem GütbefG nicht besitzt, im Frühjahr und Sommer 1997 gewerbsmäßige Güterbeförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen durchgeführt hat, auf die die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, GütbefG nicht zutrifft, haben dies die Vorinstanzen zutreffend als sittenwidrigen Rechtsbruch qualifiziert. Daß die Beklagte bereits ein Verfahren zur Erlangung einer entsprechenden Konzession anhängig gemacht habe, könnte ihrem Rechtsbruch noch nicht die Sittenwidrigkeit nehmen; ob ihr Antrag erfolgreich sein wird und die Beklagte bereits jetzt sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, GütbefG) erfüllt, bleibt für die Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches, die auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen hat (SZ 67/161), ohne Bedeutung.

Durch die Gewerberechtsnovelle 1997 (BGBl I/ 1997/63) wurde das Güterbeförderungsgesetz nicht geändert; am Erfordernis der Konzessionspflicht für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen wurde festgehalten. Eine Änderung der maßgeblichen Rechtslage, auf die zur Rechtsentwicklung Bedacht zu nehmen wäre, liegt damit nicht vor.

Anmerkung

E49972 04A00988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00098.98K.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0040OB00098_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten