TE OGH 1998/4/21 2Nd3/98

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****-AG *****, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Weidisch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 22.547,34 s.A., infolge Delegierungsantrages der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Zell am See bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Zell am See bestimmt.

Text

Begründung:

Der klagende deutsche Haftpflichtversicherer begehrte in seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand des beklagten österreichischen Haftpflichtversicherers eingebrachten Klage S 22.547,34 sA als Regreßzahlung aus einem Verkehrsunfall, der sich in 5751 Maishofen ereignet hat.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg oder das Bezirksgericht Zell am See, weil die inländischen Zeugen dort zu vernehmen seien und auch für die ausländischen Zeugen eine Zureise nach Salzburg kürzer wäre als nach Wien. Es bestehe auch die Möglichkeit, daß ein Lokalaugenschein an der Unfallstelle in Salzburg vorzunehmen sein werde.

Die klagende Partei erklärte, dem Delegierungsantrag nicht entgegenzutreten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Besteht zwischen den Partei Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (vgl die Nachweise bei Mayr in Rechberger, § 31 JN Rz 4).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Besteht zwischen den Partei Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen vergleiche die Nachweise bei Mayr in Rechberger, Paragraph 31, JN Rz 4).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von der beklagten Partei genannten Gründe für eine Delegierung an das Bezirksgericht Zell am See sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

Anmerkung

E49944 02J00038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020ND00003.98.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0020ND00003_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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