TE OGH 1998/4/21 4Ob85/98y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Thomas S*****, 2) Klaus E*****, 3) Nino H*****, 4) Erik B*****, und 5) Günter S*****, alle ***** vertreten durch Willheim, Klauser & Prändl Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Gerhard H***** 2) C***** HandelsgmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 61.000) und Zahlung von S 286.000 (Revisionsinteresse S 347.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1997, GZ 2 R 121/97x-115, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, wonach der Erstbeklagte auftragsgemäß den Text des Werbespots mit einem "EAV-Klang", konkret einem dem Lied "Küß die Hand, schöne Frau" ähnlichen Rhythmus versehen hat, findet im Akteninhalt Deckung. Eine Aktenwidrigkeit ist nicht zu erkennen, bestätigte doch der Erstbeklagte selbst, es sei seine Aufgabe gewesen, den Text des Werbespots mit einem "EAV-Rhythmus" zu unterlegen.

Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen Teil, also in jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday II mwN). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind für das Wiedererkennen des Liedes "Küß die Hand, schöne Frau" die Verbindung der rhythmischen Untermalung mit der Versgestaltung und dem sich daraus ergebenden Wortrhythmus, die vorkommenden Singspielsilben und die eingebauten Zwischenspiele maßgebend. Es handelt sich dabei um Merkmale und Gestaltungselemente, die der schöpferischen Eigentümlichkeit des Musikwerkes zuzurechnen sind. Die Auffassung der Vorinstanzen, die angesichts dieser Übereinstimmung eine Urheberrechtsverletzung bejaht haben, ist somit nicht zu beanstanden.Ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Entscheidend ist die Übereinstimmung zwischen dem Original und dem Verletzungsgegenstand im schöpferischen Teil, also in jenem Teil des Originals, der diesem das Gepräge der Einmaligkeit gibt (ÖBl 1996, 251 - Happy Birthday römisch II mwN). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen sind für das Wiedererkennen des Liedes "Küß die Hand, schöne Frau" die Verbindung der rhythmischen Untermalung mit der Versgestaltung und dem sich daraus ergebenden Wortrhythmus, die vorkommenden Singspielsilben und die eingebauten Zwischenspiele maßgebend. Es handelt sich dabei um Merkmale und Gestaltungselemente, die der schöpferischen Eigentümlichkeit des Musikwerkes zuzurechnen sind. Die Auffassung der Vorinstanzen, die angesichts dieser Übereinstimmung eine Urheberrechtsverletzung bejaht haben, ist somit nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob angesichts des Zeitablaufes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt genauso wie jene, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Urteilsveröffentlichung noch besteht, von den Umständen des Einzelfalles ab; eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. Ihre Bejahung durch das Berufungsgericht stellt keine auffallende, im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.Die Frage, ob angesichts des Zeitablaufes die Wiederholungsgefahr weggefallen ist, hängt genauso wie jene, ob ein Interesse der Öffentlichkeit an der Urteilsveröffentlichung noch besteht, von den Umständen des Einzelfalles ab; eine über diesen hinausgehende Bedeutung kommt dieser Frage nicht zu. Ihre Bejahung durch das Berufungsgericht stellt keine auffallende, im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wahrzunehmende Fehlbeurteilung dar.

Anmerkung

E49967 04A00858

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00085.98Y.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19980421_OGH0002_0040OB00085_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten