Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald S***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 1997, GZ 37 Vr 1239/97-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Habl, Dr.Zehetner und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ronald S***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie Paragraph 15, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 1997, GZ 37 römisch fünf r 1239/97-48, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generanwalt Dr.Weiss, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Ronald S***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie § 15 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Ronald S***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie Paragraph 15, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 8.Februar 1994 in Marokko bzw in Ceuta (Spanien) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar 194,792 kg (mit einem Reinheitsgrad von 2 %, somit ca 4 kg Reinsubstanz, vgl US 5) Cannabisharz aus Marokko ausgeführt und in Spanien einzuführen versucht, wobei die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindestens das 25fache der in Absatz 1 des (zu ergänzen: § 12 Abs 1) SGG angeführten Menge ausmachte.Darnach hat er am 8.Februar 1994 in Marokko bzw in Ceuta (Spanien) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, und zwar 194,792 kg (mit einem Reinheitsgrad von 2 %, somit ca 4 kg Reinsubstanz, vergleiche US 5) Cannabisharz aus Marokko ausgeführt und in Spanien einzuführen versucht, wobei die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen wurde, dessen Menge zumindestens das 25fache der in Absatz 1 des (zu ergänzen: Paragraph 12, Absatz eins,) SGG angeführten Menge ausmachte.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Da er wegen derselben Tat zuvor bereits in Spanien (mit Urteil des Landesgerichtes Cadiz, Abteilung 4 Urteil Nr 166 vom 5.Dezember 1994) wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen, vgl ON 46) gegen die öffentliche Gesundheit und des Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, von der er knapp über drei Jahre verbüßt hat (vgl US 4), sei bei rechtsrichtiger Auslegung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB inländische Strafgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben. Es läge somit eine unzulässige "Doppelbestrafung" vor.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Da er wegen derselben Tat zuvor bereits in Spanien (mit Urteil des Landesgerichtes Cadiz, Abteilung 4 Urteil Nr 166 vom 5.Dezember 1994) wegen des Vergehens (richtig: der Vergehen, vergleiche ON 46) gegen die öffentliche Gesundheit und des Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, von der er knapp über drei Jahre verbüßt hat vergleiche US 4), sei bei rechtsrichtiger Auslegung des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB inländische Strafgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben. Es läge somit eine unzulässige "Doppelbestrafung" vor.
Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider hat das Erstgericht aber zu Recht die inländische Gerichtsbarkeit auf § 64 Abs 1 Z 4 StGB gestützt (vgl US 5). Danach werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 (seit 1.Jänner 1998: § 28 Abs 2 bis 5, 31 Abs 2 sowie 32 Abs 2 SMG) unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNR 17.GP S 13).Der Meinung des Beschwerdeführers zuwider hat das Erstgericht aber zu Recht die inländische Gerichtsbarkeit auf Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, StGB gestützt vergleiche US 5). Danach werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach Paragraph 12, SGG 1951 (seit 1.Jänner 1998: Paragraph 28, Absatz 2 bis 5, 31 Absatz 2, sowie 32 Absatz 2, SMG) unabhängig von den Strafgesetzen des Tatortes nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (Bericht des JA 359 BlgNR 17.GP S 13).
Da nach der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs 1 ARHG eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger, somit auch des Angeklagten, unzulässig ist, gründet sich vorliegend die originäre österreichische Strafgewalt auf die vorgenannte zweite (alternative) Voraussetzung.Da nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, ARHG eine Auslieferung österreichischer Staatsbürger, somit auch des Angeklagten, unzulässig ist, gründet sich vorliegend die originäre österreichische Strafgewalt auf die vorgenannte zweite (alternative) Voraussetzung.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist aber auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte im Tatortstaat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe zum Teil vollstreckt, im übrigen aber erlassen wurde, weil dem § 64 StGB eine dem § 65 Abs 2 StGB ("Erledigungsprinzip") entsprechende Bestimmung fremd ist. Die im Ausland verbüßte Strafe war in diesem Falle allerdings gemäß § 66 StGB auf die im Inland verhängte anzurechnen, welchem Erfordernis das Erstgericht vorliegend auch nachgekommen ist. Ebensowenig kommt - der vor allem in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - im Hinblick auf die eindeutige, am Weltrechtsprinzip orientierten Regelung des § 64 StGB die Anwendung des damit nicht vereinbaren Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege in Betracht.Die inländische Gerichtsbarkeit ist aber auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Angeklagte im Tatortstaat bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe zum Teil vollstreckt, im übrigen aber erlassen wurde, weil dem Paragraph 64, StGB eine dem Paragraph 65, Absatz 2, StGB ("Erledigungsprinzip") entsprechende Bestimmung fremd ist. Die im Ausland verbüßte Strafe war in diesem Falle allerdings gemäß Paragraph 66, StGB auf die im Inland verhängte anzurechnen, welchem Erfordernis das Erstgericht vorliegend auch nachgekommen ist. Ebensowenig kommt - der vor allem in der Gegenäußerung vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers zuwider - im Hinblick auf die eindeutige, am Weltrechtsprinzip orientierten Regelung des Paragraph 64, StGB die Anwendung des damit nicht vereinbaren Prinzips der stellvertretenden Strafrechtspflege in Betracht.
Das nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehene Doppelbestrafungsverbot (Art 54), wonach in Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem eine Person, die durch einen Vertragspartner rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, durch eine andere Vertragspartei nicht wegen derselben Tat verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann, kommt nicht zur Anwendung, weil dieses Übereinkommen zwar in Spanien, in Österreich aber erst mit 1.Dezember 1997 in Kraft gesetzt wurde. Weil die dem angefochtenen Urteil und dem genannten Urteil des Landesgerichtes Cadiz zugrundeliegenden Straftaten - ungeachtet des Umstandes, daß sie vom Landesgericht Cadiz rechtlich als in Tateinheit begangene (vgl AS 495/Bd II) Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit und des Schmuggels gewertet wurden - ident sind (vgl ON 46, insbes AS 519/Bd II), kommt auch eine Anwendung des § 31 StGB nicht in Betracht (so schon 13 Os 178,179/95).Das nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehene Doppelbestrafungsverbot (Artikel 54,), wonach in Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem eine Person, die durch einen Vertragspartner rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, durch eine andere Vertragspartei nicht wegen derselben Tat verfolgt werden darf, sofern im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt wurde, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann, kommt nicht zur Anwendung, weil dieses Übereinkommen zwar in Spanien, in Österreich aber erst mit 1.Dezember 1997 in Kraft gesetzt wurde. Weil die dem angefochtenen Urteil und dem genannten Urteil des Landesgerichtes Cadiz zugrundeliegenden Straftaten - ungeachtet des Umstandes, daß sie vom Landesgericht Cadiz rechtlich als in Tateinheit begangene vergleiche AS 495/Bd römisch II) Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit und des Schmuggels gewertet wurden - ident sind vergleiche ON 46, insbes AS 519/Bd römisch II), kommt auch eine Anwendung des Paragraph 31, StGB nicht in Betracht (so schon 13 Os 178,179/95).
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 12 Abs 3 SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei es die hohe Menge des Rauschgiftes und die Tatsache, daß der Angeklagte diese Handlungen setzte, obwohl er selbst nicht süchtig war, als erschwerend und als mildernd die umfassend geständige und reumütige Verantwortung des Angeklagten wertete.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 12, Absatz 3, SGG eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, wobei es die hohe Menge des Rauschgiftes und die Tatsache, daß der Angeklagte diese Handlungen setzte, obwohl er selbst nicht süchtig war, als erschwerend und als mildernd die umfassend geständige und reumütige Verantwortung des Angeklagten wertete.
Weiters rechnete es gemäß § 66 StGB die in Spanien vom 8.Februar 1994, 20,30 Uhr, bis 25.April 1997, 0,00 Uhr, auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Cadiz, Abteilung 4, Urteil Nr. 166 vom 5.Dezember 1994 verbüßte Freiheitsstrafe auf die verhängte Strafe an und faßte gemäß § 46 Abs 2 StGB den Beschluß, den Rest der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.Weiters rechnete es gemäß Paragraph 66, StGB die in Spanien vom 8.Februar 1994, 20,30 Uhr, bis 25.April 1997, 0,00 Uhr, auf Grund des Urteils des Landesgerichtes Cadiz, Abteilung 4, Urteil Nr. 166 vom 5.Dezember 1994 verbüßte Freiheitsstrafe auf die verhängte Strafe an und faßte gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB den Beschluß, den Rest der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
In seiner Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe anstrebt, vermag er keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduktion des bekämpften Strafmaßes rechtfertigen könnten.
Das Vorbringen, Haschisch führe nach medizinischen Erkenntnissen nicht zu einem gesundheitsgefährdenden Suchtverhalten ändert nichts daran, daß diese Substanz vom Gesetzgeber als Suchtgift behandelt wird.
Der gegenüber sogenannten harten Drogen geringeren Gefährlichkeit von Haschisch wurde ersichtlich insofern Rechnung getragen, als nicht einmal ein Drittel des bis zu fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens ausgeschöpft wurde.
Im übrigen hat das Erstgericht die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB) beachtet wie auch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und mit vier Jahren Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge gefunden, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der bedeutenden personalen Schuld des Berufungswerbers entspricht. Zur Herabsetzung dieser Strafe bestand daher kein Anlaß.Im übrigen hat das Erstgericht die allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) beachtet wie auch die besonderen Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erfaßt und mit vier Jahren Freiheitsstrafe eine Unrechtsfolge gefunden, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch der bedeutenden personalen Schuld des Berufungswerbers entspricht. Zur Herabsetzung dieser Strafe bestand daher kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.
Anmerkung
E50081 11D01837European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0110OS00183.97.0421.000Dokumentnummer
JJT_19980421_OGH0002_0110OS00183_9700000_000