Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Unterbringungssache der Hildegard R*****, vertreten durch die Patientenanwältin Dr.Ingeborg S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Patientenanwältin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 11.November 1997, GZ 22 R 87/97t-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Patientenanwältin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nochmals mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn Sachanträge oder sonstige Rechtsschutzbegehren Gegenstand eines außerstreitigen Verfahrens sind (SZ 65/84). Ebenso kann ein Verfahrensmangel nicht mehr in der dritten Instanz geltend gemacht werden, wenn das Rekursgericht den behaupteten Verfahrensmangel erster Instanz verneint hat (ÖAV 1995, 91, F 93; EFSlg 70.385; EFSlg 76.511).
Anmerkung
E50011 07A00618European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00061.98S.0422.000Dokumentnummer
JJT_19980422_OGH0002_0070OB00061_98S0000_000