TE OGH 1998/4/22 7Ob60/98v

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erich F*****, vertreten durch Dr.Peter Wallnöfer und Dr.Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 462.926,49 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27.November 1997, GZ 2 R 246/97m-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.Juni 1997, GZ 17 Cg 96/96g-26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind wie weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung:

Der Beklagte führte im Auftrag der Klägerin im Jahr 1984 Heizungsinstallationsarbeiten im Zuge der Errichtung des Hauses K*****, E*****weg 10, durch. Punkt 6 des Schlußbriefes schrieb die Verwendung von einwandfreiem, den Ö-Normen entsprechendem und von den zuständigen Baubehörden zugelassenem Material vor. Für die Fülleitung der Öltankanlage verwendete der Beklagte Kunststoffrohre, die teilweise mit Erdreich überdeckt wurden.

Am 3.4.1995 stellte Ing.Helmfried P***** fest, daß auf seiner Liegenschaft im Bereich einer abfallenden Wiese ca 30 m unterhalb des Hauses K*****, E*****weg 15, Schmelzwasser mit Ölbeimengungen austrat.

Die Wasserrechtsbehörde veranlaßte Nachforschungen über die Ursache dieses Ölaustritts. Unter anderem wurde die vom Beklagten hergestellte Fülleitung zum Haus E*****weg 10 freigelegt. Dabei stellte der zuständige Beamte im unmittelbaren Nahebereich des Einfüllstutzens ein kleines Loch in der Fülleitung und im Bereich des Einfüllschachtes geringe Verunreinigungen des Erdreiches fest. Diese Beobachtung gab der zuständige Beamte an einen Sachverständigen weiter, der bei einer Verhandlung an Ort und Stelle am 9.5.1995 unter Hinweis auf freigelegtes, stark nach Öl riechendes Erdreich behauptete, daß hier Öl in unbekannter Menge ausgeflossen sein müsse.

Am 15.5.1995 wurde bei weiterführenden Grabungen festgestellt, daß die Kontamination des Erdreiches von der Geländeoberkante bis in etwa 1 1/2 m Tiefe kontinuierlich zunahm, darunter jedoch nicht mehr nachweisbar war. Am 16.5.1995 wurden mehrere Liter Farbe in das Erdloch geschüttet; diese Flüssigkeit trat in der Folge an der Austrittsstelle des Öls am Hangfuß wieder aus. Der zuständige Beamte der Wasserrechtsbehörde sah es aufgrund dieser Farbprobe als erwiesen an, daß für die Flüssigkeit ein Weg zwischen dem Haus K*****, E*****weg 10, und dem Hangfuß bestehe. Eine Füllprobe der defekten Fülleitung ergab, daß ca 2 bis 4 l Wasser pro Minute durch das bestehende Loch austrat.

Mit Bescheid vom 1.6.1995 schrieb die Wasserrechtsbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses K*****, E*****weg 10, umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung mit der Begründung vor, daß das Loch in der Fülleitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache für den Ölaustritt am Hangfuß sei. Da die Zulaufleitung in scharfkantiges Gesteinsmaterial gebettet sei und angenommen werden müsse, daß diese Beschädigung schon mehrere Jahre bestehe, seien nach den Ergebnissen der Füllprobe die am Hangfuß ausgetretenen Ölmengen erklärbar. Dagegen scheide die Tankanlage beim Haus K*****, E*****weg 15, als mögliche Schadensursache aus. Im Bescheid wurde auch festgehalten, daß die Fülleitung auf unzulässige Art und Weise im Erdreich verlegt worden sei.

Der Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Annahmen der Wasserrechtsbehörde anzweifelte, holte ein geologisches Gutachten über die Ursache des Ölaustrittes am Hangfuß ein, welches ergab, daß die Tankanlage des Hauses K*****, E*****weg 10, nicht als Schadenursache in Betracht kommen könne. Dieses Gutachten und weitere Erhebungen veranlaßten die Wasserechtsbehörde am 10.8.1995, den Bescheid vom 1.6.1995 ersatzlos aufzuheben.

Durch die aufgetragenen - im wesentlichen aus Erdarbeiten, Abtransport von Material und Folgearbeiten bestehenden - Maßnahmen und die Einholung des geologischen Sachverständigengutachtens entstanden Kosten in der Höhe von S 462.926,49. Diese Kosten machte die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Klägerin, die das Haus als Generalunternehmerin errichtet hatte, geltend.

Die Beschädigung des Kunststoffrohres der Fülleitung ist durch einen Schlag mit einem Meißel oder einem Pickel entstanden, jedenfalls nicht durch einen Stein. Nicht festgestellt werden konnte, daß durch die Wohnungseigentümergemeinschaft Grabungsarbeiten im Bereich des Einfüllstutzens durchgeführt worden wären, die zur Beschädigung des Kunststoffrohres der Fülleitung geführt hätten; ebenso nicht, wann und wie die Beschädigung dieses Rohres erfolgte.

Ein nicht ummanteltes Kunststoffrohr für eine im Erdreich verlegte Fülleitung entspricht nicht den Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Wäre ein dieser Verordnung entsprechendes Metallrohr verwendet worden, hätte allein mit menschlicher Kraft und mit einem Meißel oder Pickel kein Loch verursacht werden können.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 462.926,49 sA. Der Beklagte habe die Fülleitung aus einem ungeeigneten und nicht zulässigen Material hergestellt. Nur deshalb sei die Beschädigung des Rohres möglich gewesen. Die Undichtheit der Fülleitung habe die Wasserrechtsbehörde zur irrtümlichen Annahme veranlaßt, daß darin die Ursache des Ölaustritts an anderer Stelle liege. Die aufgetragenen Sofortmaßnahmen und die Kosten zur Widerlegung der unrichtigen Annahme der Behörde seien daher durch die fehlerhafte Werkleistung des Beklagten verursacht worden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zum Zeitpunkt der Durchführung der Installationen seien Kuntstoffrohre zur Verwendung als Ölfülleitung durchaus üblich und zulässig gewesen. Darüber hinaus sei eine nachträgliche Ummantelung der Leitung mit Beton durch das Bauunternehmen vorgesehen gewesen. Jedenfalls fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang und an der Adäquanz zwischen der behaupteten fehlerhaften Leistung einerseits und dem geltend gemachten Schaden andererseits. Der Schaden sei in erster Linie auf das fehlerhafte Gutachten des Sachverständigen und die dadurch verursachten fehlerhaften Annahmen der Wasserrechtsbehörde zurückzuführen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (mit Ausnahme eines Teiles des Zinsenbegehrens) statt. Der Beklagte habe schuldhaft ungeeignetes Material für das Füllrohr verwendet. Durch dieses vertragswidrige Verhalten sei der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden, weil das verwendete und zu einem nicht bekannten Zeitpunkt beschädigte Kunststoffrohr die Wasserrechtsbehörde veranlaßt habe, der Wohnungseigentümergemeinschaft aufwendige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung aufzutragen. Bei einem den Bestimmungen entsprechenden Stahlrohr wäre eine Beschädigung auszuschließen gewesen, so daß die Behörde in diesem Fall nicht den Schluß gezogen hätte, daß hier Öl ausgetreten sei. Damit sei die Kausalkette zwischen der Verwendung eines nicht zulässigen und nicht vertragskonformen Materials und dem Schaden der Klägerin geschlossen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne der gänzlich Abweisung des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Daß der Beklagte zum Beweis darüber, daß die von ihm verlegten Kunststoffrohre dem Stande der Technik entsprochen hätten und eine Ummantelung der Ölleitung durch das Bauunternehmen vorgesehen gewesen sei, nicht gehört worden sei, begründe keinen Verfahrensmangel, weil sich der Beklagte auch dann um die Ausführung dieser Ummantelung kümmern hätte müssen, weshalb die Unterlassung dieser Prüfung ebenfalls als vertragswidriges Verhalten anzusehen wäre. Die Verwendung eines Kunststoffrohres für die Fülleitung sei nicht fachgerecht und damit vertragswidrig gewesen, weil der Beklagte mit späteren Grabungsarbeiten im unmittelbaren Nahebereich des Wohnhauses und somit im Bereich der Fülleitung und folglich auch mit Beschädigung des Füllrohres aus Kunststoff rechnen hätte müssen. Daß auch eine ordnungsgemäß aus Stahlrohr ausgeführte Fülleitung durch die zu vermutende Krafteinwirkung durchlöchert worden wäre, habe der Beklagte nicht behauptet. An der "natürlichen" Kausalität zwischen der Verwendung eines unzulässigen Kunststoffrohres als conditio sine qua non einerseits und dem Verdacht von Ölaustritten und der daraufhin veranlaßten Maßnahmen andererseits bestehe daher kein Zweifel. Nur die Entdeckung dieses Lochs und des durch Öl kontaminierten Erdreichs in dessen Nähe habe den Sachverständigen zur Schlußfolgerung veranlaßt, daß hier Öl in unbekannter Menge ausgeflossen und in weiterer Folge auf ein fremdes Grundstück weitergesickert sein müsse. Diese Schlußfolgerungen des Sachverständigen seien für die Anordnung sichernder Maßnahmen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Wasserrechtsbehörde maßgebend gewesen. Das vertragswidrige, verordnungswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten sei jedoch für den geltend gemachten Schaden nicht adäquat ursächlich. Eine adäquate Ursache sei nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet gewesen sei, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen. Ein adäquat herbeigeführter Schaden liege somit dann vor, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen müsse und nicht nur infolge einer ganz ungewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens geworden sei. Der Schädiger hafte somit für alle, auch für zufällige Folgen, mit deren Möglichkeit in abstracto zu rechnen gewesen sei, aber nicht für einen atypischen Erfolg. Der Kausalzusammenhang werde aber nicht schon dadurch unterbrochen, daß zwischen Bedingung und Erfolg eine freie menschliche Handlung als weitere Ursache trete, soweit mit dieser hinzutretenden Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als wahrscheinlich gerechnet habe werden können. Daß ein für die Verlegung im Erdreich ungeeignetes, nicht ausreichend widerstandsfähiges Kunststoffrohr beschädigt werde, sei eine vorhersehbare, nicht atypische Folge der Wahl eines ungeeigneten Materials. Auch Ölaustritte aus einem auf diese Weise verursachten Loch wären eine typische Folge, desgleichen ein allenfalls hinzutretendes Fehlverhalten bei einem Füllvorgang, so daß der Beklagte daraus resultierende Schäden adäquat verursacht hätte. Der vorliegende Geschehensablauf unterscheide sich von diesen Fallkonstellationen aber insoferne, als nur eine Verkettung ganz unwahrscheinlicher und zum Teil zufälliger Ereignisse zum geltend gemachten Schaden geführt habe. Völlig außerhalb des Einflußbereiches des Beklagten liege die primär schadensauslösende Ursache, nämlich ein vorerst unbekanntes Ölgebrechen beim Haus K*****, E*****weg 15, das Anlaß für die Suche nach der Ursache der auf der Liegenschaft des Ing.Helfried P***** festgestellten Ölaustrittes gewesen sei. Nur die dadurch ausgelösten Suchmaßnahmen, die objektiv falsche Auffassung eines Privatsachverständigen und letztlich die ebenfalls objektiv unrichtige Annahme der Wasserrechtsbehörde, die gegenständliche Fülleitung sei letztlich Ursache der in der Nähe zutage getretenen Ölmengen, hätten erst die Grabungsarbeiten im Bereich der vom Beklagten verlegten Fülleitung verursacht. Diese Kette von keineswegs alltäglichen Mißdeutungen und objektiv sinnlosen Maßnahmen zur Beseitigung von Folgen, die letztlich auf gänzlich andere Ursachen zurückgeführt hätten werden müssen, sei sowohl aus der Sicht der für die Qualität des Füllrohres verantwortlichen Beklagten als auch eines durchschnittlichen Menschen, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Verlegung der Fülleitung, nicht vorhersehbar gewesen. Vielmehr handle es sich dabei um einen atypischen Geschehensablauf, der es gerechtfertigt erscheinen lasse, die Adäquanz zwischen schädigendem Ereignis und eingetretenem Erfolg und damit eine Haftung des Beklagten zu verneinen. Ob sich der Schutzzweck der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten, eine fachgerechte Ölleitung herzustellen, auch auf Zwischenfälle erstrecke, die nicht mit dem eigentlichen Betrieb der Fülleitung, also dem Einfüllen von Heizöl ohne Ölaustritte in die Umgebung zusammenhingen, sondern sich letztlich aus der Unsicherheit ergeben hätten, die mit einer behördlich veranlaßten, großflächigen Suche nach der Ursache des Ölaustritts bei mehreren möglichen Verursachern notwendigerweise verbunden seien, sei fraglich. Die - verschuldete oder unverschuldete - Fehleinschätzung der Situation durch einen Sachverständigen und damit zusammenhängend durch eine Behörde sei aber auch dann zu weit vom eigentlichen Schutzzweck des Vertrages entfernt, wenn ein - an sich nach dem Vertrag nicht vorgesehenes - Leck in der Fülleitung die Fehleinschätzung mitverursacht habe. Dieses nicht mehr mit dem eigentlichen Zweck und Betrieb der Fülleitung zusammenhängende Risiko sei eher den Eigentümern der Tankanlage zuzuweisen, die aufgrund zufälliger Umstände, nämlich der räumlichen Nähe zu einem ungeklärten Ölaustritt, in den Blickwinkel der Wasserrechtsbehörde geraten seien. Trotz mangelhafter Leistung und an sich bestehenden (natürlichen) Kausalzusammenhangs hafte der Beklagte somit nicht für den eingeklagten Schaden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragswidrige und den einschlägigen Vorschriften widersprechende Ausführung der Fülleitung mit Kunststoffrohren nicht adäquat kausal für die (objektiv unrichtigen) Behördenaufträge im Sinne des § 31 WRG und damit für den dadurch eingetretenen Schaden sei. Der Beklagte habe durch die der Tiroler Ölfeuerungsverordnung widersprechende Ausführung der Fülleitung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 WRG herbeigeführt und damit ein Schutzgesetz verletzt, das gerade jene Gefahren verhindern wolle, zu deren Hintanhaltung die Behördenaufträge erteilt worden seien. Der Beklagte, dem Vorsatz zu unterstellen sei, hafte daher auch für nicht adäquate Schäden.Schließlich sei es aber auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nahegelegen, daß im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gerade wegen der nicht vorschriftsgemäßen Ausführung der Fülleitung Aufträge der Wasserrechtsbehörde gemäß § 31 WRG auch an den Grundeigentümer erteilt würden. Die Kosten der Herstellung einer vorschriftsgemäßen Fülleitung und für die damit zusammenhängenden Grabungsarbeiten seien aber durch die Verlegung einer vorschriftswidrigen Leitung jedenfalls adäquat verursacht worden. Dazu ist folgendes auszuführen:Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vertragswidrige und den einschlägigen Vorschriften widersprechende Ausführung der Fülleitung mit Kunststoffrohren nicht adäquat kausal für die (objektiv unrichtigen) Behördenaufträge im Sinne des Paragraph 31, WRG und damit für den dadurch eingetretenen Schaden sei. Der Beklagte habe durch die der Tiroler Ölfeuerungsverordnung widersprechende Ausführung der Fülleitung die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des Paragraph 31, WRG herbeigeführt und damit ein Schutzgesetz verletzt, das gerade jene Gefahren verhindern wolle, zu deren Hintanhaltung die Behördenaufträge erteilt worden seien. Der Beklagte, dem Vorsatz zu unterstellen sei, hafte daher auch für nicht adäquate Schäden.Schließlich sei es aber auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nahegelegen, daß im Falle der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gerade wegen der nicht vorschriftsgemäßen Ausführung der Fülleitung Aufträge der Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 31, WRG auch an den Grundeigentümer erteilt würden. Die Kosten der Herstellung einer vorschriftsgemäßen Fülleitung und für die damit zusammenhängenden Grabungsarbeiten seien aber durch die Verlegung einer vorschriftswidrigen Leitung jedenfalls adäquat verursacht worden. Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen haben zur "Feststellung" geführt, daß das im Erdreich verlegte, nicht ummantelte Kunststoffrohr nicht den Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entspreche. In Wahrheit wurde damit aber eine - zutreffende - rechtliche Beurteilung vorgenommen. § 6 Abs 10 lit b der am 1.5.1982 in Kraft getretenen Tiroler Ölfeuerungsverordnung LGBl 1982/28 sieht ua vor, daß Kunststoffleitungen zu freistehenden Kunststoffbehältern nur im Bereich der Auffangwanne verwendet werden dürfen. Gemäß § 9 Abs 1 dieser Verordnung müssen ua Rohre so beschaffen sein, daß sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten; im Erdreich verlegte Leitungen sind, wenn sie nicht aus korrosionsfähigem Material bestehen, mit einem der Lagerbehälterisolierung gleichwertigen Isolationsschutz zu versehen. Bei ins Erdreich eingebetteten Behältern muß die Fülleitung außerhalb des Domschachtes in einem flüssigkeitsdichten Füllschacht angeordnet sein (§ 9 Abs 2). Ölleitungen müssen einschließlich ihrer Anschlüsse aus Kupfer, Stahl oder deren Legierungen bestehen, innen und außen korrosionsbeständig sein und einen Biegeradius von 30 mm zulassen; die Wanddicke muß bei Kupfer mindestens 1 mm, bei Stahl oder dessen Legierung mindestens 0,8 mm betragen; Kupferleitungen sind dort, wo sie verdeckt verlegt werden, durch Winkelbleche oder ähnliche Vorkehrungen gegen Durchnageln zu schützen (§ 16).Die Ausführungen des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen haben zur "Feststellung" geführt, daß das im Erdreich verlegte, nicht ummantelte Kunststoffrohr nicht den Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entspreche. In Wahrheit wurde damit aber eine - zutreffende - rechtliche Beurteilung vorgenommen. Paragraph 6, Absatz 10, Litera b, der am 1.5.1982 in Kraft getretenen Tiroler Ölfeuerungsverordnung LGBl 1982/28 sieht ua vor, daß Kunststoffleitungen zu freistehenden Kunststoffbehältern nur im Bereich der Auffangwanne verwendet werden dürfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, dieser Verordnung müssen ua Rohre so beschaffen sein, daß sie den möglichen mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten; im Erdreich verlegte Leitungen sind, wenn sie nicht aus korrosionsfähigem Material bestehen, mit einem der Lagerbehälterisolierung gleichwertigen Isolationsschutz zu versehen. Bei ins Erdreich eingebetteten Behältern muß die Fülleitung außerhalb des Domschachtes in einem flüssigkeitsdichten Füllschacht angeordnet sein (Paragraph 9, Absatz 2,). Ölleitungen müssen einschließlich ihrer Anschlüsse aus Kupfer, Stahl oder deren Legierungen bestehen, innen und außen korrosionsbeständig sein und einen Biegeradius von 30 mm zulassen; die Wanddicke muß bei Kupfer mindestens 1 mm, bei Stahl oder dessen Legierung mindestens 0,8 mm betragen; Kupferleitungen sind dort, wo sie verdeckt verlegt werden, durch Winkelbleche oder ähnliche Vorkehrungen gegen Durchnageln zu schützen (Paragraph 16,).

Außerhalb des Bereichs der Auffangwanne durfte der Beklagte demnach keinesfalls Kunststoffrohre für die Fülleitung verwenden. Ein ungeschütztes Kunststoffrohr entsprach auch nicht dem Erfordernis, daß Rohre den möglichen mechanischen Beanstandungen standhalten müssen, weil bei der gewählten Verlegung der Rohre im Erdreich mit Grabungsarbeiten gerechnet werden mußte, die zur Beschädigung der Kunststoffrohre durch Grabgeräte führen können. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß den Beklagten eine vorschriftswidrige und damit auch vertragswidrige Ausführung der Fülleitung zur Last fällt. Das Vorbringen des Beklagten, daß die von ihm im Erdreich verlegten Kunststoffrohre dem Stand der Heizungstechnik entsprochen hätten, ist durch den Wortlaut der angeführten Verordnung widerlegt. Mit der Behauptung, daß eine Ummantelung der Ölleitung durch Einbetonieren durch das am Bau beschäftigte Bauunternehmen vorgesehen gewesen sei, könnte sich der Beklagte nicht entlasten (§ 1298 ABGB), weil er damit nur eine der Tiroler Ölfeuerungsverordnung ebenfalls widersprechende Ausführung einer im Erdreich verlegten Fülleitung vorgetragen hat.Außerhalb des Bereichs der Auffangwanne durfte der Beklagte demnach keinesfalls Kunststoffrohre für die Fülleitung verwenden. Ein ungeschütztes Kunststoffrohr entsprach auch nicht dem Erfordernis, daß Rohre den möglichen mechanischen Beanstandungen standhalten müssen, weil bei der gewählten Verlegung der Rohre im Erdreich mit Grabungsarbeiten gerechnet werden mußte, die zur Beschädigung der Kunststoffrohre durch Grabgeräte führen können. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen angenommen, daß den Beklagten eine vorschriftswidrige und damit auch vertragswidrige Ausführung der Fülleitung zur Last fällt. Das Vorbringen des Beklagten, daß die von ihm im Erdreich verlegten Kunststoffrohre dem Stand der Heizungstechnik entsprochen hätten, ist durch den Wortlaut der angeführten Verordnung widerlegt. Mit der Behauptung, daß eine Ummantelung der Ölleitung durch Einbetonieren durch das am Bau beschäftigte Bauunternehmen vorgesehen gewesen sei, könnte sich der Beklagte nicht entlasten (Paragraph 1298, ABGB), weil er damit nur eine der Tiroler Ölfeuerungsverordnung ebenfalls widersprechende Ausführung einer im Erdreich verlegten Fülleitung vorgetragen hat.

Daher ist zu prüfen, ob der Beklagte wegen seines vorschrifts- und vertragswidrigen Vehaltens für die geltend gemachten Schäden zu haften hat. Nach der Äquivalenztheorie hat jeder Schädiger nicht nur für den "nächsten" Schaden, sondern auch für Folgeschäden, also alle weiteren nachteiligen Auswirkungen beim Geschädigten einzustehen; dabei ist es gleichgültig, ob die Höhe des Schadens nur durch Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände hervorgerufen wurde. Daß aber die Haftung nicht uferlos sein kann, sondern eine Begrenzung der Zurechnung stattzufinden hat, wird allgemein anerkannt. Der Haftungsbegrenzung dienen die Adäquanzlehre und die Lehre vom Schutzzweck der die Haftung begründenden Norm (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/1). Adäquität liegt - positiv umschrieben - vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerehblicher Weise erhöht (Koziol aaO Rz 8/8; ZVR 1983/13; ZVR 1984/93; SZ 60/147; JBl 1986, 101; JBl 1998/113); inadäquat ist ein Schaden, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war (negative Umschreibung: Koziol aaO; SZ 29/84; SZ 54/108; SZ 69/147; JBl 1986, 98; JBl 1993, 396; JBl 1998, 113).

Auch bei der Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Verletzer nicht schlechthin für alle möglichen Folgeschäden; nach Lehre und Rechtsprechung ist aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (JBl 1986, 98 mwN; JBl 1998, 114). Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl 1984, 41;

JBl 1986, 98). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln;

anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 mwN). Wie sich die Rechtswidrigkeitszusammenhangslehre zur Adäquanz verhält (vgl hiezu Welser in ÖJZ 1975, 43; Koziol aaO Rz 8/75; F.Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 63; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 378 f), hat der Oberste Gerichtshof jüngst dahin beurteilt, daß die Frage der Haftung für aus der Verletzung einer Schutznorm herrührende Folgeschäden nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Schadensablaufs, sondern nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen ist; im Einzelfall sind in Form eines beweglichen Systems Risikoverteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen (JBl 1998, 113).anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (JBl 1986, 98 mwN). Wie sich die Rechtswidrigkeitszusammenhangslehre zur Adäquanz verhält vergleiche hiezu Welser in ÖJZ 1975, 43; Koziol aaO Rz 8/75; F.Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 63; Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung 378 f), hat der Oberste Gerichtshof jüngst dahin beurteilt, daß die Frage der Haftung für aus der Verletzung einer Schutznorm herrührende Folgeschäden nicht aufgrund der adäquaten Kausalität des tatsächlichen Schadensablaufs, sondern nach der Normadäquanz (modale Schadensentstehung) zu beurteilen ist; im Einzelfall sind in Form eines beweglichen Systems Risikoverteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Verletzung des Schutzgesetzes miteinander in Beziehung zu setzen (JBl 1998, 113).

Die zur Beurteilung stehende Schadensursache, nämlich die Verwendung eines nach der Tiroler Ölfeuerungsverordnung unzulässigen, den möglichen mechanischen Belastungen nicht standhaltenden Kunststoffrohrs für eine im Erdreich verlegte Fülleitung, ist für den Schaden, der im Mangel des Werkes liegt (siehe dazu SZ 63/67) und für die Verunreinigung des Erdreichs im unmittelbaren Bereich des Einfüllstutzens adäquat kausal. Die vertragswidrige Leistung des Beklagten ist für die Entstehung dieser Schäden nicht völlig ungeeignet und auch nicht bloß auf eine gänzlich außergewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführen. Da der Beklagte für eine den Ö-Normen und den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Ausführung des Werkes haftet, entspricht es auch dem Schutzzweck des Werkvertrages und der verletzten Bestimmung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, daß er für Schäden, die durch eine derartige Schlechterfüllung des Vertrages unmittelbar entstehen, einzustehen hat.

Die Schäden (Kosten), die auf die (weiteren) umfangreichen Aufträge der Wasserrechtsbehörde und auf die Widerlegung der (objektiv unrichtigen) Annahme der Wasserrechtsbehörde entfallen, daß die schadhafte Ölleitung für eine Ölverseuchung der Erde auf dem Grundstück eines Dritten ursächlich ist, sind zu der vom Beklagten gesetzten Schadensursache aber inadäquat und liegen auch nicht im Rahmen des Schutzzweckes des Werkvertrages und der einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Es beruht nur auf einer gänzlich außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, daß die Wasserrechtsbehörde die (geringfügige) Kontamination des Erdreichs im Bereich des Einfüllstutzens als Ursache für den weiter entfernt gelegenen Ölaustritt auf dem Grundstück eines Dritten angesehen hat, der in Wahrheit von einer anderen Tankanlage auf einem anderen Grundstück ausgegangen war. Es liegt auch nicht im Bereich des Schutzzweckes des Werkvertrages und der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Werkbesteller oder Grundeigentümer einer Öltankanlage vor den wegen der Verwendung ungeeigneten Rohrmaterials verursachten unrichtigen Einschätzungen der Wasserrechtsbehörde im Verfahren gemäß § 31 WRG und den damit verbundenen Kostenbelastungen zu bewahren. Vielmehr gehört es zum Risiko des Grundeigentümers, dessen Öltankanlage sich auf einem Hang über einer weiter entfernten Ölaustrittsstelle am Hangfuß befindet, für den Verursacher dieses Schadens gehalten worden zu sein. Dieser Folgeschaden ist auch vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Verletzung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Verunreinigungen durch Ölaustritte und daraus resultierende Schäden des Werkbestellers (Grundeigentümers) hintanzuhalten, weiter entfernt. Es trifft auch nicht zu, daß dem Beklagten Vorsatz zur Last fiele. Daß der Beklagte Kunststoffrohre für die Ölfülleitung verwendet hat, mag zwar absichtlich geschehen sein. Daß er damit aber einschlägige Bestimmungen, die dieses Material nicht zugelassen haben, vorsätzlich verletzen wollte, ist nicht festgestellt worden. Damit sind aber auch Schuldgehalt und Unrechtsintensität des Verhaltens des Beklagten nicht gravierend.Die Schäden (Kosten), die auf die (weiteren) umfangreichen Aufträge der Wasserrechtsbehörde und auf die Widerlegung der (objektiv unrichtigen) Annahme der Wasserrechtsbehörde entfallen, daß die schadhafte Ölleitung für eine Ölverseuchung der Erde auf dem Grundstück eines Dritten ursächlich ist, sind zu der vom Beklagten gesetzten Schadensursache aber inadäquat und liegen auch nicht im Rahmen des Schutzzweckes des Werkvertrages und der einschlägigen Bestimmungen der Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Es beruht nur auf einer gänzlich außergewöhnlichen Verkettung von Umständen, daß die Wasserrechtsbehörde die (geringfügige) Kontamination des Erdreichs im Bereich des Einfüllstutzens als Ursache für den weiter entfernt gelegenen Ölaustritt auf dem Grundstück eines Dritten angesehen hat, der in Wahrheit von einer anderen Tankanlage auf einem anderen Grundstück ausgegangen war. Es liegt auch nicht im Bereich des Schutzzweckes des Werkvertrages und der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Werkbesteller oder Grundeigentümer einer Öltankanlage vor den wegen der Verwendung ungeeigneten Rohrmaterials verursachten unrichtigen Einschätzungen der Wasserrechtsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 31, WRG und den damit verbundenen Kostenbelastungen zu bewahren. Vielmehr gehört es zum Risiko des Grundeigentümers, dessen Öltankanlage sich auf einem Hang über einer weiter entfernten Ölaustrittsstelle am Hangfuß befindet, für den Verursacher dieses Schadens gehalten worden zu sein. Dieser Folgeschaden ist auch vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus der Verletzung der Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Verunreinigungen durch Ölaustritte und daraus resultierende Schäden des Werkbestellers (Grundeigentümers) hintanzuhalten, weiter entfernt. Es trifft auch nicht zu, daß dem Beklagten Vorsatz zur Last fiele. Daß der Beklagte Kunststoffrohre für die Ölfülleitung verwendet hat, mag zwar absichtlich geschehen sein. Daß er damit aber einschlägige Bestimmungen, die dieses Material nicht zugelassen haben, vorsätzlich verletzen wollte, ist nicht festgestellt worden. Damit sind aber auch Schuldgehalt und Unrechtsintensität des Verhaltens des Beklagten nicht gravierend.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Umfang des Schadens, der im Mangel des Werks (Austausch der untauglichen Kunststoffrohre durch der Tiroler Ölfeuerungsverordnung entsprechende Rohre samt der erforderlichen Grabungs- und Rekultivierungsarbeiten) und im Aufwand für die Beseitigung und Entsorgung des verunreinigten Erdreichs besteht, festzustellen haben. Die Revision hatte daher nur im Sinne ihres Aufhebungsantrages Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E50087 07A00608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00060.98V.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19980422_OGH0002_0070OB00060_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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