TE OGH 1998/4/22 13Os37/98

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 a E Vr 6671/95-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig und des Verteidigers Dr.Michael Grabherr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 a E römisch fünf r 6671/95-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig und des Verteidigers Dr.Michael Grabherr, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 a E Vr 6671/95-41, verletzt insoweit, als Peter L***** zu III/b und c des Urteilssatzes bezüglich der Unterhaltsberechtigten Cathrin Ö***** und Roman S***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB für den Tatzeitraum vom 21. Juni 1996 bis zur Urteilsfällung schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 267 StPO iVm § 488 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.November 1996, GZ 5 a E römisch fünf r 6671/95-41, verletzt insoweit, als Peter L***** zu III/b und c des Urteilssatzes bezüglich der Unterhaltsberechtigten Cathrin Ö***** und Roman S***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB für den Tatzeitraum vom 21. Juni 1996 bis zur Urteilsfällung schuldig erkannt und (auch) deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 267, StPO in Verbindung mit Paragraph 488, StPO.

Dieses Urteil wird im bezeichneten Teil des Schuldspruches aufgehoben.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Text

Gründe:

In der Strafsache AZ 5 a E Vr 6671/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien legte der Staatsanwalt nach Modifizierung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 21.Juni 1996 (Seite 156) Peter L***** neben anderen strafbaren Handlungen eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Cathrin Ö***** und Roman S***** (jeweils) "bis zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt" zur Last.In der Strafsache AZ 5 a E römisch fünf r 6671/95 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien legte der Staatsanwalt nach Modifizierung der Anklage in der Hauptverhandlung vom 21.Juni 1996 (Seite 156) Peter L***** neben anderen strafbaren Handlungen eine Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber Cathrin Ö***** und Roman S***** (jeweils) "bis zu einem noch näher festzustellenden Zeitpunkt" zur Last.

Mit Urteil vom 27.November 1996 (ON 41) wurde der Angeklagte unter anderem des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht, in Ansehung der genannten Berechtigten auch für die Zeiträume nach dem 21. Juni 1996 "bis dato" (= Datum der Urteilsfällung), schuldig erkannt.

Eine Entscheidung über die von ihm erhobene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruches über Schuld und Strafe steht noch aus.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend sieht der Generalprokurator eine dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufene Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art 90 Abs 2 B-VG, § 488 [§ 267] StPO), weil - ungeachtet einer undeutlichen Bezeichnung (vgl § 207 Abs 2 Z 2 StPO) - künftige Ereignisse als Gegenstand einer Anklage von vornherein ausscheiden (Mayerhofer StPO4 § 262 ENr 38).Zutreffend sieht der Generalprokurator eine dem Landesgericht für Strafsachen Wien unterlaufene Verletzung des Anklagegrundsatzes (Artikel 90, Absatz 2, B-VG, Paragraph 488, [§ 267] StPO), weil - ungeachtet einer undeutlichen Bezeichnung vergleiche Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) - künftige Ereignisse als Gegenstand einer Anklage von vornherein ausscheiden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 262, ENr 38).

Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war gemäß § 292 letzter Satz StPO - ohne gesonderten Freispruch - zu beseitigen (zuletzt 14 Os 127/97).Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO - ohne gesonderten Freispruch - zu beseitigen (zuletzt 14 Os 127/97).

Über die (damit noch unerledigte) Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Diesem ist es möglich, der (durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes) neu geschaffenen prozessualen Situation, daß nämlich der Strafausspruch nicht (mehr) zur Gänze auf einem Schuldspruch ruht, im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen, zumal die durch das BGBl 1989/242 geänderte Fassung des § 283 Abs 1 (§§ 489 Abs 1, 464 Z 2) StPO es sogar gestattet, dann, wenn bereits das Erstgericht seinen Strafausspruch nicht zur Gänze auf einen Schuldspruch gegründet "hat", eine darin gelegene Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) bei der Entscheidung über die (Straf-)Berufung (also ohne Aufhebung des Strafausspruches [s § 295 StPO]) zu berücksichtigen.Diesem ist es möglich, der (durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes) neu geschaffenen prozessualen Situation, daß nämlich der Strafausspruch nicht (mehr) zur Gänze auf einem Schuldspruch ruht, im Rahmen der Strafberufung Rechnung zu tragen, zumal die durch das BGBl 1989/242 geänderte Fassung des Paragraph 283, Absatz eins, (Paragraphen 489, Absatz eins,, 464 Ziffer 2,) StPO es sogar gestattet, dann, wenn bereits das Erstgericht seinen Strafausspruch nicht zur Gänze auf einen Schuldspruch gegründet "hat", eine darin gelegene Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO) bei der Entscheidung über die (Straf-)Berufung (also ohne Aufhebung des Strafausspruches [s Paragraph 295, StPO]) zu berücksichtigen.

Anmerkung

E50115 13D00378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00037.98.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19980422_OGH0002_0130OS00037_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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