Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Josef Wimmer als Vorsitzenden sowie durch die Richter Dr. Georg Kodek und Mag. Claudia Klein in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch D***** wider die Beklagten ***** beide vertreten durch D***** wegen S 1.286,-- s. A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes O***** (Berufungsinteresse S 1.061,-- s.A.), in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 492, 501 ZPO) zu Recht erkannt:Das Landesgericht Eisenstadt als Berufungsgericht hat durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Josef Wimmer als Vorsitzenden sowie durch die Richter Dr. Georg Kodek und Mag. Claudia Klein in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch D***** wider die Beklagten ***** beide vertreten durch D***** wegen S 1.286,-- s. A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes O***** (Berufungsinteresse S 1.061,-- s.A.), in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 492,, 501 ZPO) zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß es insgesamt zu lauten hat wie folgt:
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 1.286,-- samt 4 % Zinsen aus S 1.061,-- für den Zeitraum von 29.7.1997 bis 30.9.1997 und aus S 1.286,-- ab 1.10.1997 zu bezahlen sowie die mit S 4.348,15 (darin S 692,69 USt und S 192,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Das Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, 9 % Zinsen aus S 225,-- für den Zeitraum 29.7.1997 bis 30.9.1997 und weitere 5 % Zinsen aus S 1.286,-- ab 1.10.1997 zu bezahlen, wird abgewiesen."
Die Beklagten sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.553,52 (darin S 225,92 USt und S 198,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagten schlossen bei der klagenden Partei mit Versicherungsbeginn 29.7.1994 eine Eigenheimversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab. Die Beklagten kündigten den Versicherungsvertrag zum 2.6.1997 auf; die Kündigung wurde von der klagenden Partei zum 29.7.1997 angenommen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht der Klägerin einen Prämienrückstand von S 225,-- zu und wies das Mehrbegehren auf Rückzahlung des gewährten Prämienrabatts ab.
Das Erstgericht ging dabei von den auf Seiten 3-5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen aus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Hervorzuheben ist, daß zwar sowohl die Erstpolizze als auch eine Folgepolizze den Hinweis enthielten: "Prämien abzüglich 20 % Dauerrabatt und einschließlich allfälliger Steuern und Gebühren"; jedoch nicht die ziffernmäßige Angabe enthielten, welche Steuern und Gebühren anfielen. Auf der Rückseite der Polizze befand sich ein Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit nach 3 Jahren sowie auf die Verpflichtung zur Rückzahlung des Dauerrabattes bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Anfang Mai 1995 ließen die Beklagten den Versicherungsumfang um eine Hundehaftpflicht erweitern.
Rechtlich würdigte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß eine Dauerrabattrückforderung grundsätzlich möglich sei. Es müsse jedoch dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß dargestellt worden sein, was er künftig an Normalprämie zu zahlen habe und wie hoch sich der ihm gewährte Dauerrabatt belaufe, damit er sich die Folgen der Auflösung des Vertrages vor Augen halten könne.
Weder aus dem Antrag noch aus der Polizze habe sich aber die Höhe der Normalprämie ergeben. Eine eindeutige rechnerische Nachvollziehbarkeit sei nicht möglich, weil dem Versicherungsnehmer nicht bekanntgegeben worden sei, ob und welche Steuern und Gebühren sich auf die Prämienhöhe auswirken.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei aus dem allein angezogenen Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß der Klägerin ein weiterer Betrag von S 1.061,-- samt 4 % Zinsen seit 29.7.1997 zugesprochen werde.
Die beklagten Parteien beantragten, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Sofern die Berufung freilich die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen E***** rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einvernahme dieses Zeugen lediglich von den beklagten Parteien beantragt wurde (AS 13 = Seite 2 in ON 4), wobei die Beklagten in der Folge auf die Vernehmung des - wegen Verhinderung nicht erschienenen - Zeugen verzichteten (AS 33 = Seite 4 in ON 7). Bei dieser Sachlage kann sich aber die Klägerin durch Unterlassung der Einvernahme des - von ihr wie ausgeführt gar nicht beantragten - Zeugen jedenfalls nicht beschwert erachten. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen zielen darauf ab, in unzulässiger und damit in unbeachtlicher Weise die Berufungsbeschränkung des § 501 ZPO zu umgehen und unter Berufung auf einen - in Wahrheit nicht vorliegenden - sekundären Verfahrensmangel die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen.Sofern die Berufung freilich die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen E***** rügt, ist ihr entgegenzuhalten, daß die Einvernahme dieses Zeugen lediglich von den beklagten Parteien beantragt wurde (AS 13 = Seite 2 in ON 4), wobei die Beklagten in der Folge auf die Vernehmung des - wegen Verhinderung nicht erschienenen - Zeugen verzichteten (AS 33 = Seite 4 in ON 7). Bei dieser Sachlage kann sich aber die Klägerin durch Unterlassung der Einvernahme des - von ihr wie ausgeführt gar nicht beantragten - Zeugen jedenfalls nicht beschwert erachten. Die diesbezüglichen Berufungsausführungen zielen darauf ab, in unzulässiger und damit in unbeachtlicher Weise die Berufungsbeschränkung des Paragraph 501, ZPO zu umgehen und unter Berufung auf einen - in Wahrheit nicht vorliegenden - sekundären Verfahrensmangel die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Den übrigen Berufungsausführungen kommt jedoch Berechtigung zu.
Schon das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Rabattrückforderung bei vorzeitiger Kündigung einer Versicherung grundsätzlich möglich ist. Freilich ist § 8 Abs. 3 VersVG als solcher keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Prämienrabatten. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung.Schon das Erstgericht hat zutreffend erkannt, daß eine Rabattrückforderung bei vorzeitiger Kündigung einer Versicherung grundsätzlich möglich ist. Freilich ist Paragraph 8, Absatz 3, VersVG als solcher keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Prämienrabatten. Dies bedarf vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung.
Im vorliegenden Fall liegt jedoch einen derartige Vereinbarung vor. Schon das Festhalten einer mehrjährigen Laufzeit im Versicherungsantrag hatte ersichtlich den Zweck, den Beklagten die Inanspruchnahme eines günstigeren Tarifs zu ermöglichen, da andernfalls die relative lange Bindung mit keinerlei Vorteilen für sie verbunden gewesen wäre. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen in den Schlußerklärungen auf dem Antrag auf die Rückzahlungspflicht von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragsauflösung ausdrücklich hingewiesen wurde. Ob die Beklagten eine Durchschrift des Antrages erhielten oder nicht, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Ausfolgung des Versicherungsantrages nach § 5 b Abs. 1 VersVG dient der Information des Versicherungsnehmers, hat aber auf die grundsätzliche Wirksamkeit der von ihm abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung keinen Einfluß. Einzige Sanktion für eine allfällige Verletzung des § 5 b Abs. 1 VersVG ist die Rücktrittsmöglichkeit nach § 5 b Abs. 2 VersVG, die die beklagten Parteien im vorliegenden Fall jedoch nicht in Anspruch genommen haben. Im übrigen erlischt das Rücktrittsrecht nach der zitierten Bestimmung spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Polizze Beilage ./A enthielt eine derartige Belehrung.Im vorliegenden Fall liegt jedoch einen derartige Vereinbarung vor. Schon das Festhalten einer mehrjährigen Laufzeit im Versicherungsantrag hatte ersichtlich den Zweck, den Beklagten die Inanspruchnahme eines günstigeren Tarifs zu ermöglichen, da andernfalls die relative lange Bindung mit keinerlei Vorteilen für sie verbunden gewesen wäre. Dazu kommt, daß nach den Feststellungen in den Schlußerklärungen auf dem Antrag auf die Rückzahlungspflicht von Dauerrabatten bei vorzeitiger Vertragsauflösung ausdrücklich hingewiesen wurde. Ob die Beklagten eine Durchschrift des Antrages erhielten oder nicht, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Die Verpflichtung zur Ausfolgung des Versicherungsantrages nach Paragraph 5, b Absatz eins, VersVG dient der Information des Versicherungsnehmers, hat aber auf die grundsätzliche Wirksamkeit der von ihm abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung keinen Einfluß. Einzige Sanktion für eine allfällige Verletzung des Paragraph 5, b Absatz eins, VersVG ist die Rücktrittsmöglichkeit nach Paragraph 5, b Absatz 2, VersVG, die die beklagten Parteien im vorliegenden Fall jedoch nicht in Anspruch genommen haben. Im übrigen erlischt das Rücktrittsrecht nach der zitierten Bestimmung spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Polizze Beilage ./A enthielt eine derartige Belehrung.
Jedermann muß klar sein, daß die längerfristige Bindung an ein Versicherungsunternehmen grundsätzlich eine vorteilhaftere Prämiengestaltung nach sich zieht, da andernfalls kein Anreiz bestünde, eine derartige Bindung einzugehen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung des Dauerrabatts wurde jedenfalls Vertragsbestandteil, da diese Verpflichtung nach den Feststellungen schon im Antrag enthalten war. Daß die Beklagten den Antrag unterfertigt hätten, ohne ihn durchzulesen, wurde nicht behauptet und könnten die Beklagten im übrigen auch nicht exkulpieren.
Die Festlegung des Dauerrabatts mit 20 % in der Versicherungspolizze stellte mangels fehlender entgegenstehender Vereinbarungen eine zulässige Konkretisierung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin dar. Diese wurde spätestens durch Erweiterung des Versicherungsumfanges durch die Beklagten im Mai 1995 auch Vertragsbestandteil. Dieser Schritt läßt sich nur dahin deuten, daß die Beklagten mit den ihnen nach Übersendung der Polizze und der gesamten Versicherungsbedingungen eingeräumten Konditionen grundsätzlich einverstanden waren und nur zusätzlich auch eine Hundehaftpflicht wünschten.
Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Höhe des Dauerrabatts nicht ausreichend bestimmt vereinbart worden wäre, läge insoweit eine Lücke vor, die durch ergänzende Auslegung zu schließen wäre. Der Vertrag ist dabei um jene Regelung zu ergänzen, die redliche Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrssitte vereinbart hätten. Dabei ist auf die Usance bei vergleichbaren Versicherungsverträgen abzustellen. Daß ein Rabatt von 20 % unüblich hoch wäre, wurde im Verfahren auch gar nicht behauptet.
Daß die Angabe der Höhe des Rabattes in der Versicherungspolizze ausreicht, entspricht der Rechtsprechung (1 Ob 1055/30; SZ 12/220). Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes erscheint die Angabe des Rabattes in Prozent, nicht aber in absoluten Ziffern ausreichend. Aus dem Vorbringen der beklagten Parteien ist nicht zu entnehmen, daß sich allfällige Steuern und Gebühren in irgendeiner Form auf ihren Entschluß, den Vertrag abzuschließen, ausgewirkt hätten. Zumindest für eine - bei den in Rede stehenden geringen Beträgen ausreichende - überschlagsmäßige Berechnung genügte es, den vorgeschriebenen ermäßigten Prämienbetrag mit 1,25 zu multiplizieren, um den ursprünglichen Prämienbetrag (einschließlich Steuern und Gebühren) zu ermitteln, da die 20 % Rabatt beinhaltende ermäßigte Prämie 80 % der sich rechnerisch an sich ergebenden Prämie betrug, was sich aus der Polizze ergab (80 % x 1,25 = 100 %; dasselbe Ergebnis erzielt man, wenn man die ermäßige Prämie durch 80 (%) dividiert und das Ergebnis mit 100 (%) multipliziert). Die allfällige mangelnde Nachvollziehbarkeit des Klagebetrages wurde im übrigen im Verfahren erster Instanz auch nicht eingewendet.
Gegen eine - prinzipiell freilich mögliche - Festlegung des Dauerrabatts nicht in Prozent sondern in absoluten Ziffern spricht auch, daß die Prämie - ebenso wie die Höchsthaftungssumme - nach dem Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 1990 wertgesichert war (Art. 11 der Zusatzbedingungen in Beilage ./A). Die Angabe der Ermäßigung in Prozent, die für die gesamte Laufzeit gültig bleibt, erscheint in einem derartigen Fall sachgerechter und dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers sogar eher entsprechend.Gegen eine - prinzipiell freilich mögliche - Festlegung des Dauerrabatts nicht in Prozent sondern in absoluten Ziffern spricht auch, daß die Prämie - ebenso wie die Höchsthaftungssumme - nach dem Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau 1990 wertgesichert war (Artikel 11, der Zusatzbedingungen in Beilage ./A). Die Angabe der Ermäßigung in Prozent, die für die gesamte Laufzeit gültig bleibt, erscheint in einem derartigen Fall sachgerechter und dem Informationsinteresse des Versicherungsnehmers sogar eher entsprechend.
Zusammenfassend ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichtes eine wirksame Vereinbarung über einen 20 %-igen Prämienrabatt zustandegekommen. Die Pflicht zur Rückzahlung des gewährten Prämienrabatts ergibt sich gleichfalls aus dem abgeschlossenen Vertrag im Zusammenhalt mit § 8 Abs. 3 VersVG.Zusammenfassend ist daher nach Auffassung des Berufungsgerichtes eine wirksame Vereinbarung über einen 20 %-igen Prämienrabatt zustandegekommen. Die Pflicht zur Rückzahlung des gewährten Prämienrabatts ergibt sich gleichfalls aus dem abgeschlossenen Vertrag im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz 3, VersVG.
Die Fälligkeit des Prämienrabatts ergibt sich aus dem Schreiben der klagenden Partei Beilage ./2 vom 13.5.1997, in welchem bereits erstmals die Rückforderung des Dauerrabatts geltendgemacht wurde. Dessen ungeachtet begehrt die Klägerin Zinsen ohnedies nur ab dem 29.7.1997, sohin dem Tag der Vertragsauflösung. Das 4 % übersteigende Zinsenbegehren der Klägerin hat bereits das Erstgericht zutreffend mangels Nachweises eines diesbezüglichen Rechtsgrundes abgewiesen, was von der Berufungswerberin offensichtlich akzeptiert wurde, sodaß sich dazu nähere Ausführungen erübrigen. Im Berufungsantrag werden ausdrücklich nur mehr 4 % Zinsen aus dem zusätzlich beanspruchten Betrag begehrt.
Der Berufung war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs. 2, 50 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil des Zinsenbegehrens hat als geringfügig außer Betracht zu bleiben. Hingegen war der Schriftsatz ON 5 nicht zu honorieren. Vorbereitende Schriftsätze können gemäß § 258 ZPO nur zwischen Anberaumung und Beginn der Streitverhandlung erstattet werden. Demgegenüber wurde dieser Schriftsatz nach der ersten Tagsatzung zu mündlichen Streitverhandlung erstattet. Es lag aber auch kein diesbezüglicher gerichtlicher Auftrag vor. Abgesehen davon , daß nach § 440 Abs. 3 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Auftrag zur Erstattung eines Schriftsatzes nur in Rechtsstreitigkeiten zulässig wäre, die die Richtigkeit einer Rechnung, einer Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, hat das Erstgericht keinen Schriftsatz aufgetragen, sondern nur der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, Urkunden vorzulegen bzw. allfällige weitere Beweise zu nennen (AS 15).Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2,, 50 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil des Zinsenbegehrens hat als geringfügig außer Betracht zu bleiben. Hingegen war der Schriftsatz ON 5 nicht zu honorieren. Vorbereitende Schriftsätze können gemäß Paragraph 258, ZPO nur zwischen Anberaumung und Beginn der Streitverhandlung erstattet werden. Demgegenüber wurde dieser Schriftsatz nach der ersten Tagsatzung zu mündlichen Streitverhandlung erstattet. Es lag aber auch kein diesbezüglicher gerichtlicher Auftrag vor. Abgesehen davon , daß nach Paragraph 440, Absatz 3, ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren ein Auftrag zur Erstattung eines Schriftsatzes nur in Rechtsstreitigkeiten zulässig wäre, die die Richtigkeit einer Rechnung, einer Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, hat das Erstgericht keinen Schriftsatz aufgetragen, sondern nur der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, Urkunden vorzulegen bzw. allfällige weitere Beweise zu nennen (AS 15).
Die im Schriftsatz ON 5 enthaltenden Tatsachen- und Rechtsausführungen hätten auch in der Verhandlung vorgebracht werden können. Die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden hätten bei ordnungsgemäßer Vorbereitung bereits zur Verhandlung vom 7.11.1997 mitgebracht werden können, da andernfalls die vom § 440 Abs. 4 ZPO normierte Beendigung der Tagsatzung am ersten Verhandlungstag von vornherein nicht möglich gewesen wäre. Die Notwendigkeit zur Vorlage der gegenständlichen Versicherungspolizze und -bedingungen war vorhersehbar und ergab sich nicht etwa erst aus einem allfälligen überraschenden Vorbringen der beklagten Parteien.Die im Schriftsatz ON 5 enthaltenden Tatsachen- und Rechtsausführungen hätten auch in der Verhandlung vorgebracht werden können. Die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Urkunden hätten bei ordnungsgemäßer Vorbereitung bereits zur Verhandlung vom 7.11.1997 mitgebracht werden können, da andernfalls die vom Paragraph 440, Absatz 4, ZPO normierte Beendigung der Tagsatzung am ersten Verhandlungstag von vornherein nicht möglich gewesen wäre. Die Notwendigkeit zur Vorlage der gegenständlichen Versicherungspolizze und -bedingungen war vorhersehbar und ergab sich nicht etwa erst aus einem allfälligen überraschenden Vorbringen der beklagten Parteien.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40,, 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf § 500 Abs. 2 Z 2, 502 Abs. 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gründet sich auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 502 Absatz 2, ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00006 13R00818European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1998:01300R00081.98D.0423.000Dokumentnummer
JJT_19980423_LG00309_01300R00081_98D0000_000