Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juni 1997, GZ 21 Vr 2213/96-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Weidinger, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Juni 1997, GZ 21 römisch fünf r 2213/96-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Weidinger, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Markus T***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A), des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Markus T***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 zweiter Fall und 15 StGB (A), des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B) und des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Linz und an anderen Orten
A/ von Mai 1995 bis 17.Jänner 1997 in acht Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Urteil näher bezeichnete Personen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu dort angeführten Handlungen verleitet, die sie um insgesamt rund 344.000 S am Vermögen schädigten oder schädigen sollten;
B/ falsche Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er
I. im Juli 1996 eine Urkunde über eine Forderungsabtretung, auf der er die Unterschriften des Hans Ku***** und des Dr.Ko***** nachgemacht hatte, dem Josef Z***** zur Vorlage bei dessen Bank übergab,römisch eins. im Juli 1996 eine Urkunde über eine Forderungsabtretung, auf der er die Unterschriften des Hans Ku***** und des Dr.Ko***** nachgemacht hatte, dem Josef Z***** zur Vorlage bei dessen Bank übergab,
II. am 29.November 1996 ein Antragsformular betreffend die Ausstellung einer Visa-Card für seinen verstorbenen Vater Ing.Hans T*****, das er mit dessen Namen unterfertigt hatte, bei der ***** Sparkasse, Zweigstelle H*****, vorlegte;römisch II. am 29.November 1996 ein Antragsformular betreffend die Ausstellung einer Visa-Card für seinen verstorbenen Vater Ing.Hans T*****, das er mit dessen Namen unterfertigt hatte, bei der ***** Sparkasse, Zweigstelle H*****, vorlegte;
C/ am 3.Februar 1997 in Traun Verfügungsberechtigten der Raiffeisenbank Ö***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er nach mehreren Tatorterkundungsfahrten mit Raubutensilien, wie Strumpfmaske und Spielzeugpistole ausgerüstet und (Bereitstellung eines PKW mit) abgedeckten Kennzeichen den Bankeingang aus etwa 50 m Entfernung beobachtete, wobei die Tat infolge vermehrten Kundenaufkommens und Annäherung einer Gendarmeriestreife unterblieb.C/ am 3.Februar 1997 in Traun Verfügungsberechtigten der Raiffeisenbank Ö***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) Bargeld mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er nach mehreren Tatorterkundungsfahrten mit Raubutensilien, wie Strumpfmaske und Spielzeugpistole ausgerüstet und (Bereitstellung eines PKW mit) abgedeckten Kennzeichen den Bankeingang aus etwa 50 m Entfernung beobachtete, wobei die Tat infolge vermehrten Kundenaufkommens und Annäherung einer Gendarmeriestreife unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Nur die Schuldsprüche zu B II und C bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und lit b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur die Schuldsprüche zu B römisch II und C bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und Litera b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand (Z 9 lit a), das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B II) könne ihm nicht angelastet werden, weil der auf den Namen seines Vaters Ing.Hans T***** lautende und mit dessen nachgemachter Unterschrift versehene Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte keine Urkunde darstelle, auf die er selbst sich hätte berufen können, ist unbeachtlich, weil unter Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf ihren Inhalt rechtserhebliche Verwendung zu verstehen ist (EBRV 1971, 368). Diese Prämisse ist hier erfüllt, da zwischen Gebrauch und Inhalt des in Rede stehenden schriftliche Antrags ein Konnex besteht und die falsche Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wurde.Der Einwand (Ziffer 9, Litera a,), das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (B römisch II) könne ihm nicht angelastet werden, weil der auf den Namen seines Vaters Ing.Hans T***** lautende und mit dessen nachgemachter Unterschrift versehene Antrag auf Ausstellung einer Kreditkarte keine Urkunde darstelle, auf die er selbst sich hätte berufen können, ist unbeachtlich, weil unter Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr jede mit Rücksicht auf ihren Inhalt rechtserhebliche Verwendung zu verstehen ist (EBRV 1971, 368). Diese Prämisse ist hier erfüllt, da zwischen Gebrauch und Inhalt des in Rede stehenden schriftliche Antrags ein Konnex besteht und die falsche Urkunde wegen ihres Inhalts in rechtserheblicher Weise verwendet wurde.
Auch die vom Beschwerdeführer gegen das Schuldspruchfaktum C (versuchter Raub nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB) ins Treffen geführten Einwände mangelnder Ausführungsnähe (Z 9 lit a) und strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (Z 9 lit b) sind nicht stichhältig.Auch die vom Beschwerdeführer gegen das Schuldspruchfaktum C (versuchter Raub nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB) ins Treffen geführten Einwände mangelnder Ausführungsnähe (Ziffer 9, Litera a,) und strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (Ziffer 9, Litera b,) sind nicht stichhältig.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes entschloß sich der Angeklagte auf Grund seiner tristen finanziellen Lage, am 3.Februar 1997 die Raiffeisenbank Ö*****, Filiale T*****, zu überfallen. Am Morgen des genannten Tages fuhr er mit dem PKW seiner Mutter unter Mitnahme von Gegenständen, die er für den geplanten Überfall benötigte, zum Geldinstitut. Er beobachtete die Bank in der Absicht, unter Verwendung einer Spielzeugpistole Bargeld zu rauben, nahm aber von seinem Vorhaben vorerst Abstand, weil zuviel Kundenbetrieb herrschte und kehrte kurz vor Mittag nach Hause zurück.
Am Nachmittag fuhr der Angeklagte erneut zur Bankfiliale und umrundete sie mehrmals. Als der Kundenzustrom geringer wurde, stellte er das Fahrzeug seinem Raubvorhaben entsprechend so ab, daß er aus einer Entfernung von etwa 50 m den Bankeingang beobachten konnte. Die mitgebrachten Hilfsmittel lagen griffbereit auf dem Beifahrersitz, die Waffenattrappe steckte zwischen Mittelkonsole des PKW und Beifahrersitz. Die Angeklagte stieg aus, überklebte die Kennzeichentafeln des Wagens mit Papier, stellte sich für etwa eine Minute vor den PKW, um die vordere Abdeckung zu verbergen und schaute zur Bank. Da unerwartet wieder vermehrt Kunden das Geldinstitut aufsuchten und der Angeklagte ferner die Annäherung einer Gendarmeriestreife bemerkte, entfernte er die angebrachte Tarnung und fuhr davon. Der Angeklagte hätte sogleich nach dem Verbergen der Kennzeichen den Raub mit den bereitgelegten Hilfsmitteln ausgeführt, wenn der Kundenfluß gering geblieben und der Streifenwagen nicht vorbeigefahren wäre. Dazu war er bereits entschlossen (US 28 bis 32, 62, 64 f, 67).
Soweit die Beschwerde den Entschluß des Angeklagten, den Raub auszuführen, verneint, entbehrt sie somit mangels gebotener Orientierung am Urteilssachverhalt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Aber auch die darüber hinaus für strafbaren Versuch erforderliche Betätigung dieses Entschlusses durch der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen, die - im Gegensatz zum Beschwerdestandpunkt - nicht aus dem Eindruck des Täterverhaltens auf einen uneingeweihten Beobachter, sondern aus dem Tatplan abzuleiten ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 15 RN 6 bis 9; Hager/Massauer WK §§ 15, 16 Rz 30), liegt fallbezogen vor: Ausführungsnah sind Handlungen, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehen und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe sind. Ob ein Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen.Soweit die Beschwerde den Entschluß des Angeklagten, den Raub auszuführen, verneint, entbehrt sie somit mangels gebotener Orientierung am Urteilssachverhalt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Aber auch die darüber hinaus für strafbaren Versuch erforderliche Betätigung dieses Entschlusses durch der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlungen, die - im Gegensatz zum Beschwerdestandpunkt - nicht aus dem Eindruck des Täterverhaltens auf einen uneingeweihten Beobachter, sondern aus dem Tatplan abzuleiten ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 15, RN 6 bis 9; Hager/Massauer WK Paragraphen 15,, 16 Rz 30), liegt fallbezogen vor: Ausführungsnah sind Handlungen, die in unmittelbarer sinnfälliger Beziehung zum tatbildmäßigen Unrecht stehen und der geplanten Ausführung auch zeitlich nahe sind. Ob ein Verhalten bereits im unmittelbaren Vorfeld der Tatbestandsverwirklichung liegt, ist an Hand der dem jeweiligen Tatbild entsprechenden Ausführungshandlung zu prüfen.
Im vorliegenden Fall lag das vom Erstgericht festgestellte Täterverhalten in zeitlicher, örtlicher und aktionsmäßiger Nähe zur unmittelbar bevorstehenden Ausführung des geplanten Raubes, weil es nach den konkreten Tätervorstellungen ohne weitere selbständige Etappen in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte. Dem Ergreifen der vorbereiteten Hilfsmittel, Zurücklegen der Strecke von etwa 50 m bis zur Bank und Überstreifen einer Strumpfmaske kann - der Beschwerde zuwider - die Bedeutung eigen- ständiger Zwischenakte nicht beigemessen werden (SSt 52/40).
Die Tatrichter haben somit die Ausführungsnähe des konstatierten Verhaltens des Beschwerdeführers zu Recht bejaht.
Letztlich versagt auch das eine Beurteilung der Aufgabe des Raubvorhabens als Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) anstrebende Vorbringen, weil der Beschwerdeführer den konstatierten Einfluß des Gendarmeriefahrzeuges auf sein Verhalten bestreitet, aus urteilsfremden Prämissen eine freiwillige Tataufgabe ableitet und solcherart (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.Letztlich versagt auch das eine Beurteilung der Aufgabe des Raubvorhabens als Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) anstrebende Vorbringen, weil der Beschwerdeführer den konstatierten Einfluß des Gendarmeriefahrzeuges auf sein Verhalten bestreitet, aus urteilsfremden Prämissen eine freiwillige Tataufgabe ableitet und solcherart (abermals) eine gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 148 zweiter Fall StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe und sah davon gemäß § 43 a Abs 3 StGB einen Strafteil von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die Begehung des (versuchten) Raubes nach Zustellung der Anklageschrift zu den unter A/I bis IV des Urteilsspruches erfaßten Fakten sowie den hohen Schaden als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und das zum Teil abgelegte Geständnis.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 148 zweiter Fall StGB zwei Jahre Freiheitsstrafe und sah davon gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB einen Strafteil von achtzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gleicher und verschiedener Art, die Begehung des (versuchten) Raubes nach Zustellung der Anklageschrift zu den unter A/I bis römisch IV des Urteilsspruches erfaßten Fakten sowie den hohen Schaden als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb und das zum Teil abgelegte Geständnis.
Auch die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und (der Sache nach) deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebende Berufung ist nicht berechtigt, weil der Angeklagte mit den Einwänden, "mehr oder weniger" durch seine im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters herbeigeführte familiäre und finanzielle Situation strafbare Handlungen begangen und überdies das Haftübel bereits mehr als zwei Wochen lang verspürt zu haben, keine für eine Strafkorrektur hinreichenden Grundlagen aufzuzeigen vermag.
Die vom Erstgericht gefundene Sanktion trägt den bei der gegebenen Sachlage deutlichen Anzeichen einer beim Angeklagten manifest ausgeprägten kriminellen Energie, sowie dem schon in der Strafdrohung der hier aktuellen Verbrechen zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Störwert in angemessener Weise Rechnung und erweist sich auch unter in diesem Kriminalitätsbereich besonders aktuellen präventiven Aspekten - auch unter Mitberücksichtigung der im Gerichtstag vorgebrachten Hinweise auf eine partielle Schadensgutmachung mit entsprechend weiteren Bemühungen - als tat- und täterbezogen sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E50142 12D00258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00025.98.0423.000Dokumentnummer
JJT_19980423_OGH0002_0120OS00025_9800000_000