TE OGH 1998/4/23 46R513/98a

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Kopf

Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden, sowie Dr. Zeller und Dr. Streller als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rukiye K*****, Studentin, *****Wien, *****vertreten durch Dr. Mag. Harald Jelinek, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Klara E*****, Angestellte,***** Wien, *****wegen S 22.000,-- s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 4.3.1998, 16 E 1239/98g-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahingehend abgeändert, daß er zu lauten hat:

"Der betreibenden Partei wird auf Grund ihres Antrages vom 25.2.1998 der neuerliche Vollzug der Forderungsexekution nach § 294a EO durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten bewilligt."Der betreibenden Partei wird auf Grund ihres Antrages vom 25.2.1998 der neuerliche Vollzug der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten bewilligt.

Die Kosten der betreibenden Partei werden mit S 247,68 (darin enthalten S 41,28 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Das Mehrbegehren der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1.9.1997, 12 C 1598/97i zur Hereinbringung der Forderung von S 22.000,-- s.A. die Forderungsexekution nach § 294 EO zu bewilligen sowie das Kostenmehrbegehren nach TP 2 RATG wird abgewiesen."Das Mehrbegehren der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1.9.1997, 12 C 1598/97i zur Hereinbringung der Forderung von S 22.000,-- s.A. die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO zu bewilligen sowie das Kostenmehrbegehren nach TP 2 RATG wird abgewiesen."

Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit S 3.043,20 (darin enthalten S 507,20 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.

Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Antrag vom 25.2.1998 begehrte die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1.9.1997, 12 C 1598/97i, die Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 22.000,-- s.A. und Zuspruch von Normalkosten nach TP 2 RATG.Mit dem dem angefochtenen Beschluß zugrunde liegenden Antrag vom 25.2.1998 begehrte die betreibende Partei wider die verpflichtete Partei auf Grund des Zahlungsbefehles des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1.9.1997, 12 C 1598/97i, die Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 22.000,-- s.A. und Zuspruch von Normalkosten nach TP 2 RATG.

In Feldgruppe 10 unter "Ergänzende Angaben" brachte sie weiter vor, die Verpflichtete habe einen neuen Dienstgeber und führte als Bescheinigungsmittel die Drittschuldneräußerung der A***** GmbH vom 22.12.1997, im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten an.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag ab und begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Forderungsexekution gemäß § 294a EO im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten noch nicht konsumiert sei. Es hätte sohin ein neuer Antrag auf Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden können. Eine neuerliche Bewilligung der Forderungsexekution nach § 294a EO auf Grund desselben Exekutionstitels sei daher nicht möglich.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Erstgericht diesen Antrag ab und begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten noch nicht konsumiert sei. Es hätte sohin ein neuer Antrag auf Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden können. Eine neuerliche Bewilligung der Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO auf Grund desselben Exekutionstitels sei daher nicht möglich.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Vorbringen, die Exekutionsbewilligung im Verfahren 16 E 8055/97h wäre "kanalisiert", das Erstgericht ginge von nicht herrschender Judikatur aus.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.

Aus dem Akt 16 E 8055/97h geht hervor, daß auf Grund desselben Exekutionstitels der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 16.10.1997 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gemäß § 294a EO bewilligt worden war und mit Beschluß vom 30.10.1997 die neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser gab mit Stichtag 20.11.1997 als möglichen Drittschuldner die A***** Gesellschaft mbH, Personalbereitstellung, bekannt. Diese Gesellschaft gab am 22.12.1997 eine Drittschuldnererklärung mit dem Inhalte ab, daß die verpflichtete Partei bereits am 5.11.1997 ausgetreten sei. Dies bedeutet, daß die mit Stichtag 20.11.1997 abgegebene Auskunft objektiv unrichtig war. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Antrag auf neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger dann zulässig, wenn sich die erste Auskunft als objektiv unrichtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den bekannt gegebenen Drittschuldner bei diesem nicht mehr beschäftigt war (RpflSlg E 1992/32). Diese, auch vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht entspricht keineswegs vereinzelt gebliebener Judikatur, wie die Rekurswerberin vermeint. Es handelt sich vielmehr um die, auch vom Rekursgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht.Aus dem Akt 16 E 8055/97h geht hervor, daß auf Grund desselben Exekutionstitels der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei mit Beschluß vom 16.10.1997 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO bewilligt worden war und mit Beschluß vom 30.10.1997 die neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dieser gab mit Stichtag 20.11.1997 als möglichen Drittschuldner die A***** Gesellschaft mbH, Personalbereitstellung, bekannt. Diese Gesellschaft gab am 22.12.1997 eine Drittschuldnererklärung mit dem Inhalte ab, daß die verpflichtete Partei bereits am 5.11.1997 ausgetreten sei. Dies bedeutet, daß die mit Stichtag 20.11.1997 abgegebene Auskunft objektiv unrichtig war. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Antrag auf neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger dann zulässig, wenn sich die erste Auskunft als objektiv unrichtig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den bekannt gegebenen Drittschuldner bei diesem nicht mehr beschäftigt war (RpflSlg E 1992/32). Diese, auch vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht entspricht keineswegs vereinzelt gebliebener Judikatur, wie die Rekurswerberin vermeint. Es handelt sich vielmehr um die, auch vom Rekursgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Ansicht.

Nicht zugestimmt werden kann dem Erstgericht jedoch darin, wenn es den Antrag auf neuerliche Exekutionsbewilligung zur Gänze abweist. Es ist zwar richtig, daß ein neuerlicher Antrag auf Exekutionsbewilligung dann nicht in Betracht kommt, wenn ein früher eingeleitetes Verfahren, wie im gegenständlichen Fall, fortgesetzt werden kann. Stellt die betreibende Partei jedoch keinen Fortsetzungsantrag, obwohl dies möglich wäre, sondern beantragt (unzulässig) neuerlich die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß § 294a EO, so ist dieser Antrag als ein solcher auf neuerlichen Vollzug durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzufassen.Nicht zugestimmt werden kann dem Erstgericht jedoch darin, wenn es den Antrag auf neuerliche Exekutionsbewilligung zur Gänze abweist. Es ist zwar richtig, daß ein neuerlicher Antrag auf Exekutionsbewilligung dann nicht in Betracht kommt, wenn ein früher eingeleitetes Verfahren, wie im gegenständlichen Fall, fortgesetzt werden kann. Stellt die betreibende Partei jedoch keinen Fortsetzungsantrag, obwohl dies möglich wäre, sondern beantragt (unzulässig) neuerlich die Bewilligung der Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO, so ist dieser Antrag als ein solcher auf neuerlichen Vollzug durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufzufassen.

Da im Verfahren 16 E 8055/97h des Bezirksgerichtes Favoriten der letzte Antrag auf neuerliche Anfrage am 30.10.1997 gestellt wurde und der gegenständliche Exekutionsantrag erst am 25.2.1998, ist die "Sperrfrist" von drei Monaten die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 3 Ob 131/88 zum Ausdruck gebracht wurde, gewahrt (RpflSlg E 1992/129).

Die Kostenentscheidungen gründen in § 74 EO. Für den Antrag auf neuerliche Anfrage an den Hauptverband stehen der betreibenden Partei Kosten nach TP 1 RATG zu (LG für ZRS Wien 46 R 919/92).Die Kostenentscheidungen gründen in Paragraph 74, EO. Für den Antrag auf neuerliche Anfrage an den Hauptverband stehen der betreibenden Partei Kosten nach TP 1 RATG zu (LG für ZRS Wien 46 R 919/92).

Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch hinsichtlich der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht für ZRS Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EWZ00046 46R05138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:04600R00513.98A.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_LG00003_04600R00513_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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