TE OGH 1998/4/23 6Ob114/98b

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Benedikt M*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters, Robert M*****, vertreten durch Dr.Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20.Februar 1998, GZ 54 R 15/98x-77, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht mit Vorlagebericht vom 2.4.1998 vorgelegten Akten werden dem Bezirksgericht Kitzbühel zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat die Unterhaltsverpflichtung des Vaters über dessen Antrag von bisher monatlich 3.850 S ab 1.1.1997 auf 3.100 S herabgesetzt und das Herabsetzungsmehrbegehren von 100 S monatlich (unangefochten) abgewiesen.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Mutter teilweise stattgegeben und den Unterhaltsherabsetzungsantrag für den Zeitraum vom 1.1.1997 bis 31.12.1997 abgewiesen. Für die Zeit ab dem 1.1.1998 wurde die Unterhaltsherabsetzung bestätigt. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nach Art XXXII Z 14 WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle anzuwenden.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und Abs 4 leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 3 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Der Schriftsatz des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Vater wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist iSd Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und ordentlicher Revisionsrekurs dem Rekursgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4, leg cit vorzulegen, andernfalls der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E50007 06A01148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00114.98B.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00114_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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