TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/20 2005/01/0733

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Edith Hlawati, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. August 2005, Zl. 259.589/0-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben im Sommer 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte zunächst am 19. September 2003 unter dem Namen Y als vermeintlich algerischer Staatsangehöriger Asyl. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 20. Februar 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 8 AsylG nach Algerien für zulässig.

Am 26. Oktober 2004 stellte der Beschwerdeführer nunmehr unter dem Namen S neuerlich einen Asylantrag. Dazu gab er bei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 29. Oktober 2004 und 29. März 2005 zusammengefasst an, libyscher Staatsangehöriger zu sein und aus seinem Herkunftsstaat geflohen zu sein, weil er nach dem Verkauf eines PKWs mit dem Käufer, aber auch mit der Polizei Schwierigkeiten gehabt habe.

Mit Bescheid vom 30. März 2005 wies das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Libyen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte es aus, das zwar die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers - wie im zweiten Asylverfahren behauptet - feststehe, jedoch nicht festgestellt werden könne, wie lange sich der Beschwerdeführer tatsächlich schon in Österreich aufhalte und dass er in Libyen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorlägen. Die Ausweisung stelle im Übrigen "keinen Eingriff in Art. 8 EMRK" dar.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung "gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG" ab. Wie schon das Bundesasylamt versagte auch die belangte Behörde dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - aus näher dargestellten Gründen - die Glaubwürdigkeit. Ausgehend davon verneinte es die Berechtigung des Asylansuchens, führte weiters aus, dass "allfällig relevante Risikofaktoren im Hinblick auf § 8 Abs. 1 AsylG" nicht positiv festgestellt werden hätten können und im Verfahren auch nicht hervorgekommen sei, dass durch die Ausweisung in die relevante Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Der Entscheidung des Bundesasylamtes werde deshalb vollinhaltlich beigetreten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen durch die Asylbehörden "im Kern dieselben Aussagen" getätigt und es seien dabei lediglich "verschiedene Nuancen und Schattierungen hervorgetreten". Demgegenüber hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine nach dem Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen, in der sie gravierende Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers und damit auch die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (beginnend mit einer Asylantragstellung unter falschem Namen und Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit) plausibel dargelegt hat. Deshalb kann die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde richtet, nicht erfolgreich sein.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010733.X00

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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