TE OGH 1998/4/23 6Ob113/98f

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 20.Juni 1996 verstorbenen Herta S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Noterben Dr.Herbert S***** , gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 23.Jänner 1998, GZ 3 R 1/98h-67, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

In seinem Schriftsatz vom 14.November 1997 ON 62 hat sich der eigenberechtigte Noterbe gegen die Person des mit der Schätzung des Nachlaßvermögens betrauten Sachverständigen Johann S***** ausgesprochen und sich auch in Ansehung der Schätzung eines näher bezeichneten (Stutz)Flügels gegen die (allfällige) Bestellung des KR Gerhard F***** zum Sachverständigen gewandt, weil dieser befangen sei. Das Erstgericht hat nach Stellungnahme des Gerichtskommissärs ON 63 mit Punkt 1. seines Beschlusses vom 2.Dezember 1997 KR Gerhard F***** zum Sachverständigen mit dem Auftrag bestellt, einen zum Verlassenschaftsvermögen gehörenden, näher bezeichneten (Stutz)Flügel zu schätzen.

Das Rekursgericht wies mit Punkt 1. seines nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschlusses den Rekurs des Noterben zurück, weil das Gesetz den Parteien gegen die Bestellung des Sachverständigen ein eigenes "Rechtsmittel", nämlich dessen Ablehnung (§ 355 ZPO) an die Hand gebe, wobei es gegen die Verwerfung der Ablehnung kein abgesondertes, sondern nur ein mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung verbundenes Rechtsmittel gebe. Die zweite Instanz sprach ohne Vornahme eines Bewertungsausspruches aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG sei nicht zulässig.Das Rekursgericht wies mit Punkt 1. seines nach dem 31.Dezember 1997 gefaßten Beschlusses den Rekurs des Noterben zurück, weil das Gesetz den Parteien gegen die Bestellung des Sachverständigen ein eigenes "Rechtsmittel", nämlich dessen Ablehnung (Paragraph 355, ZPO) an die Hand gebe, wobei es gegen die Verwerfung der Ablehnung kein abgesondertes, sondern nur ein mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung verbundenes Rechtsmittel gebe. Die zweite Instanz sprach ohne Vornahme eines Bewertungsausspruches aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach Art XXXII Z 14 der WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV 898 BlgNR 20.GP 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch jetzt uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig sein soll.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, der WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV 898 BlgNR 20.GP 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin, jedoch jetzt uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig sein soll.

Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG nF). Ob im vorliegenden Fall der rekursinstanzliche Bewertungsausspruch fehlt, hängt somit, weil der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, davon ab, ob der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, wobei für die Beurteilung dieser Frage durch die WGN 1997 keine Änderung eintrat. Zum AußStrG idF der WGN 1989 wurde vom erkennenden Senat und im folgenden auch von anderen Senaten ausgesprochen, die Frage, ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur vorliege, sei aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fielen dagegen nicht unter die Vermögensrechte (6 Ob 521/91 zum Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG [1921]; 5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses; 5 Ob 537/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425; 5 Ob 506/94 = NZ 1994, 234 = EFSlg 76.485 zur Annahme einer Erbserklärung und Abweisung des Antrages auf Einantwortung, zuletzt 10 Ob 65/97z, wonach Ansprüche minderjähriger Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S rein vermögensrechtlicher Natur seien; RIS-Justiz RS0007110). Wenn aber das Erbrecht, also das in § 532 ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gemäß § 537 ABGB zu den vererblichen und gemäß § 1278 ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt und sich daraus die rein vermögensrechtliche Natur ergibt (5 Ob 506/94), kann dies beim Noterben nicht fraglich sein, ist doch der Pflichtteilsanspruch eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld (SZ 45/36 ua), eine Schuld des Nachlasses, wobei § 783 ABGB die materielle Beitragspflicht regelt. Die prozessualen Rechte des Noterben im Verlaßverfahren (§§ 804, 812 ABGB ua, §§ 44, 75, 95 AußStrG ua) sind nur Ausfluß dieses Geldanspruches. Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld zu erheben. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie etwa die über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflußes auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst, etwa das Verlassenschaftsverfahren vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 67.407; RIS-Justiz RS0010054).Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nF). Ob im vorliegenden Fall der rekursinstanzliche Bewertungsausspruch fehlt, hängt somit, weil der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, davon ab, ob der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, wobei für die Beurteilung dieser Frage durch die WGN 1997 keine Änderung eintrat. Zum AußStrG in der Fassung der WGN 1989 wurde vom erkennenden Senat und im folgenden auch von anderen Senaten ausgesprochen, die Frage, ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur vorliege, sei aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fielen dagegen nicht unter die Vermögensrechte (6 Ob 521/91 zum Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach Paragraph 15, HVG [1921]; 5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses; 5 Ob 537/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425; 5 Ob 506/94 = NZ 1994, 234 = EFSlg 76.485 zur Annahme einer Erbserklärung und Abweisung des Antrages auf Einantwortung, zuletzt 10 Ob 65/97z, wonach Ansprüche minderjähriger Kinder auf das von ihrem Urgroßvater testamentarisch vermachte Geldlegat von je 20.000 S rein vermögensrechtlicher Natur seien; RIS-Justiz RS0007110). Wenn aber das Erbrecht, also das in Paragraph 532, ABGB umschriebene ausschließliche Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Teil derselben in Besitz zu nehmen, gemäß Paragraph 537, ABGB zu den vererblichen und gemäß Paragraph 1278, ABGB zu den veräußerlichen Vermögensrechten zählt und sich daraus die rein vermögensrechtliche Natur ergibt (5 Ob 506/94), kann dies beim Noterben nicht fraglich sein, ist doch der Pflichtteilsanspruch eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld (SZ 45/36 ua), eine Schuld des Nachlasses, wobei Paragraph 783, ABGB die materielle Beitragspflicht regelt. Die prozessualen Rechte des Noterben im Verlaßverfahren (Paragraphen 804,, 812 ABGB ua, Paragraphen 44,, 75, 95 AußStrG ua) sind nur Ausfluß dieses Geldanspruches. Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld zu erheben. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie etwa die über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses, sind schon wegen ihres entscheidenden Einflußes auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst, etwa das Verlassenschaftsverfahren vermögensrechtlicher Natur ist (5 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 67.407; RIS-Justiz RS0010054).

Auch die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Entscheidung ist somit entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz als solche rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG nF aufzutragen.Auch die hier zu beurteilende verfahrensrechtliche Entscheidung ist somit entgegen der Rechtsauffassung der zweiten Instanz als solche rein vermögensrechtlicher Natur anzusehen. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nF aufzutragen.

Anmerkung

E50006 06A01138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00113.98F.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0060OB00113_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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