TE OGH 1998/4/23 2Ob96/98a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Rosa B*****, Heinz B*****, und Manuela B*****, infolge Revisionsrekurses des Jugendwohlfahrtsträgers Land Oberösterreich, vertreten durch die Jugendwohlfahrt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Außenstelle Mattighofen, 5230 Mattighofen, Salzburgerstraße 3, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 17.Februar 1998, GZ 6 R 60/98k-14, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 12.Jänner 1998, GZ 1 P 98/97i-11, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12.Jänner 1998 wurde den Eltern der minderjährigen Kinder die Obsorge zur Gänze entzogen und dem Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Das dagegen von der Mutter angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlußfassung nach Verfahrensergänzung auf; es wurde nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Rekursgericht nicht gemäß § 14 b Abs 1 AußStrG (idFd WGN 1997) ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (s EFSlg 79.653 mwN).Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, weil das Rekursgericht nicht gemäß Paragraph 14, b Absatz eins, AußStrG (idFd WGN 1997) ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (s EFSlg 79.653 mwN).

Anmerkung

E49934 02A00968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00096.98A.0423.000

Dokumentnummer

JJT_19980423_OGH0002_0020OB00096_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten