TE OGH 1998/4/28 10ObS141/98b

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Dr.Peter Krüger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun. und Mag.Kurt Oberleitner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner-Hauptstraße 84 bis 86, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Jänner 1998, GZ 7 Rs 237/97w-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 23.Juli 1997, GZ 32 Cgs 117/97f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den rechtskräftigen (unbekämpft gebliebenen) Bescheiden der beklagten Partei vom 12.10.1994 und 21.11.1994 wurde die dem Kläger von der beklagten Partei gewährte Alterspension ausdrücklich (siehe den Spruch der zitierten Bescheide) nicht als Teilpension im Sinne des § 130 Abs 2 GSVG, sondern als Vollpension gewährt (Blatt 93 und 99 des Pensionsaktes). Die vom Revisionswerber aus dieser Gesetzesstelle gezogene Folgerung, daß grundsätzlich jede neben der Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit (gleichsam zwingend) dazu führen müsse, daß es sich bei der Pensionsleistung - ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Bescheiden - nur um eine (unter Umständen bis 100 % ausmachende) Teilpension handle, übersieht und übergeht, daß dies nach dem vorletzten Satz dieser Gesetzesstelle ausdrücklich dann nicht zu gelten hat, wenn das aus der Erwerbstätigkeit bezogene Erwerbseinkommen den nach § 150 Abs 1 lit a sublit bb GSVG in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Dies wurde jedoch vom Erstgericht ausdrücklich (und in der Berufung unbekämpft) festgestellt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Nach den rechtskräftigen (unbekämpft gebliebenen) Bescheiden der beklagten Partei vom 12.10.1994 und 21.11.1994 wurde die dem Kläger von der beklagten Partei gewährte Alterspension ausdrücklich (siehe den Spruch der zitierten Bescheide) nicht als Teilpension im Sinne des Paragraph 130, Absatz 2, GSVG, sondern als Vollpension gewährt (Blatt 93 und 99 des Pensionsaktes). Die vom Revisionswerber aus dieser Gesetzesstelle gezogene Folgerung, daß grundsätzlich jede neben der Alterspension ausgeübte Erwerbstätigkeit (gleichsam zwingend) dazu führen müsse, daß es sich bei der Pensionsleistung - ungeachtet ihrer Bezeichnung in den Bescheiden - nur um eine (unter Umständen bis 100 % ausmachende) Teilpension handle, übersieht und übergeht, daß dies nach dem vorletzten Satz dieser Gesetzesstelle ausdrücklich dann nicht zu gelten hat, wenn das aus der Erwerbstätigkeit bezogene Erwerbseinkommen den nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, GSVG in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt. Dies wurde jedoch vom Erstgericht ausdrücklich (und in der Berufung unbekämpft) festgestellt.

Bezüglich der in der Revision abermals relevierten Anregung einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes hat bereits das Berufungsgericht - ebenfalls zutreffend - darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt ausführlich und mit weiteren Nachweisen Erk 14.3.1997 SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245 = ASoK 1997, 152 = ecolex 1997, 467) in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch - ohne daß dies verfassungsrechtlich auf Bedenken stößt - in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (siehe hiezu auch 10 ObS 2315/96 f vom 7.5.1997, ebenfalls im Zusammenhang mit einer Alterspension nach dem GSVG). Darüber hinaus ist ihm aber auch entgegenzuhalten, daß er sich mit seiner Argumentation, daß trotz Nichtberücksichtigung bei der Leistung - was eine Äquivalenzstörung begründe - Beiträge eingehoben wurden, in Wahrheit gegen die Einhebung derselben wendet; diese Einwendung hätte aber im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung erhoben werden müssen, bei dem es sich nach der Aufzählung des § 355 Z 3 ASVG (iVm § 194 GSVG) um eine Verwaltungssache handelt; hiefür steht nur der administrative Rechtsmittelzug zur Verfügung (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 115 f; SSV 16/135). Diese Frage kann für das vorliegende (Gerichts-)Verfahren bereits aus diesem Grunde auch nicht weiter präjudiziell sein.Bezüglich der in der Revision abermals relevierten Anregung einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes hat bereits das Berufungsgericht - ebenfalls zutreffend - darauf hingewiesen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zuletzt ausführlich und mit weiteren Nachweisen Erk 14.3.1997 SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245 = ASoK 1997, 152 = ecolex 1997, 467) in der Sozialversicherung der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistung und Versicherungsleistung nicht gilt, sodaß auch - ohne daß dies verfassungsrechtlich auf Bedenken stößt - in Kauf genommen werden muß, daß es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt (siehe hiezu auch 10 ObS 2315/96 f vom 7.5.1997, ebenfalls im Zusammenhang mit einer Alterspension nach dem GSVG). Darüber hinaus ist ihm aber auch entgegenzuhalten, daß er sich mit seiner Argumentation, daß trotz Nichtberücksichtigung bei der Leistung - was eine Äquivalenzstörung begründe - Beiträge eingehoben wurden, in Wahrheit gegen die Einhebung derselben wendet; diese Einwendung hätte aber im Verfahren betreffend die Vorschreibung von Beiträgen zur Sozialversicherung erhoben werden müssen, bei dem es sich nach der Aufzählung des Paragraph 355, Ziffer 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG) um eine Verwaltungssache handelt; hiefür steht nur der administrative Rechtsmittelzug zur Verfügung (Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 115 f; SSV 16/135). Diese Frage kann für das vorliegende (Gerichts-)Verfahren bereits aus diesem Grunde auch nicht weiter präjudiziell sein.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die in der Revision zur Begründung einer Billigkeitsentscheidung herangezogenen rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sind nicht gegeben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die in der Revision zur Begründung einer Billigkeitsentscheidung herangezogenen rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens sind nicht gegeben.

Anmerkung

E50134 10C01418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00141.98B.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_010OBS00141_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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