TE OGH 1998/4/28 10ObS150/98a

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Maria Pree (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich H*****, Kraftfahrer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1995, GZ 7 Rs 106/95-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Mai 1995, GZ 23 Cgs 22/94m-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob auf Grund der Aussage eines Zeugen bestimmte Feststellungen zu treffen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Kläger das Fehlen von Feststellungen über die von im verrichteten konkreten Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz rügt, macht er inhaltlich keinen Verfahrensmangel, sondern eine Rechtsrüge geltend.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach § 255 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Zu ergänzen ist lediglich, daß der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren, auch einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlußprüfung betreffenden Fall ausgesprochen hat, daß ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Verwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt (SSV-NF 8/103). Im übrigen entspricht die Entscheidung der zweiten Instanz der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 432/97m).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Invaliditätspension nach Paragraph 255, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, darauf zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Zu ergänzen ist lediglich, daß der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren, auch einen Autobuslenker mit nachträglich abgelegter Lehrabschlußprüfung betreffenden Fall ausgesprochen hat, daß ein Versicherter, der nur eine Teiltätigkeit eines Lehrberufes ausübt, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, durch einen nachträglichen Lehrabschluß ohne jede praktische Verwendung der dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Erwerbsleben keinen Berufsschutz erlangt (SSV-NF 8/103). Im übrigen entspricht die Entscheidung der zweiten Instanz der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Berufsschutz eines angelernten Berufskraftfahrers (zuletzt 10 ObS 130/97h und 10 ObS 432/97m).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E50137 10C01508

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00150.98A.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_010OBS00150_98A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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