TE OGH 1998/4/28 1Ob4/98i

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Margit M*****, vertreten durch Dr.Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der bekalgten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. November 1997, GZ 1 R 383/97v-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Kompensation beiderseitiger nicht im Zusammenhang stehender Eheverfehlungen wird in ständiger Rechtsprechung abgelehnt. Nur wenn die Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten durch die Verfehlungen des Klägers derart beeinflußt wurden, daß sie etwa nur eine Reaktion darstellten, oder wenn sie in ihrer Bedeutung hinter die Verfehlungen des Klägers völlig zurücktreten, könnte das Scheidungsbegehren sittlich nicht gerechtfertigt sein (JBl 1977, 494; 4 Ob 528/89 u.a.). Derartiges behauptet aber die Revisionswerberin nicht einmal in ihrer Rechtsmittelschrift. Mangels entsprechenden Vorbringens waren die Vorinstanzen auch nicht verhalten, nicht einmal in der Revision näher bezeichnete Feststellungen zu treffen.

Ob Verzeihung anzunehmen ist, betrifft einen inneren Vorgang, der in erster Linie nach freier Beweiswürdigung festzustellen und somit dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich zuzuordnen ist (RZ 1980/29; 8 Ob 597/92 u.a.). In der Tatsache fallweisen Geschlechtsverkehrs kann ebensowenig wie im Bestehen einer vernünftigen Gesprächsbasis und der (notwendigen) Übereinkunft über die Schuldenregulierung Verzeihung erblickt werden, solange nicht aus dem gesamten Verhalten des gekränkten Ehegatten hervorgeht, daß er die Eheverfehlungen des anderen Ehegatten nun nicht mehr als solche empfinde und vorbehaltslos bereit sei, mit ihm die Ehe fortzusetzen (RZ 1978/51; 8 Ob 1577/92 u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E49919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00004.98I.0428.000

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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