Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Betroffenen Josef T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen, vertreten durch seinen Sachwalter Thilbert B*****, dieser vertreten durch Dr.Fritz Miller, Rechtsanwalt in Schruns, gegen den Beschluß des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 27.Februar 1998, GZ 2 R 78/98f-112, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Bludenz vom 23.Jänner 1998, GZ 6 P 1122/95d-108 bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteigt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer von einem Rechtsanwalt - dessen Bestellung durch den mit der Vertretung vor Behörden und Gerichten betrauten Sachwalter nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde - verfaßten Klage nach § 523 ABGB des durch seinen Sachwalter vertretenen Betroffenen gegen eine Liegenschaftsnachbarin ab.Das Erstgericht wies den Antrag auf pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer von einem Rechtsanwalt - dessen Bestellung durch den mit der Vertretung vor Behörden und Gerichten betrauten Sachwalter nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde - verfaßten Klage nach Paragraph 523, ABGB des durch seinen Sachwalter vertretenen Betroffenen gegen eine Liegenschaftsnachbarin ab.
Das Rekursgericht bestätigte in seiner nach dem 1.Jänner 1998 gefällten Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluß und sprach ohne Vornahme eines Bewertungsausspruchs aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" des durch seinen Sachwalter und dessen Rechtsanwalt vertretenen Betroffenen kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:
Rechtliche Beurteilung
Nach Art XXXII Z 14 der WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV, 898 BlgNR 20.GP, 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll.Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, der WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV, 898 BlgNR 20.GP, 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll.
Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG nF). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum AußStrG idF der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliege, aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (6 Ob 521/91 zum Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach § 15 HVG [1921]; 5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 bei der als rein vermögensrechtlich beurteilten Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ua; RIS-Justiz RS0007110). Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung (1 Ob 546/93 = ÖA 1994, 109 zum Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen; RIS-Justiz RS0007215). Demgemäß wurde auch in der Entscheidung 4 Ob 522/92 = EFSlg 70.344 ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur.Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 260.000 S übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nF). In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum AußStrG in der Fassung der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vorliege, aus seinem materiellrechtlichen Inhalt zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (6 Ob 521/91 zum Anspruch auf Buchauszug und Büchereinsicht nach Paragraph 15, HVG [1921]; 5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 bei der als rein vermögensrechtlich beurteilten Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ua; RIS-Justiz RS0007110). Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung (1 Ob 546/93 = ÖA 1994, 109 zum Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen; RIS-Justiz RS0007215). Demgemäß wurde auch in der Entscheidung 4 Ob 522/92 = EFSlg 70.344 ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur.
Der hier zu beurteilende Klageanspruch nach § 523 ABGB, für dessen Durchsetzung der Betroffene der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, betrifft nicht unmittelbar seine Person, sondern sein Vermögen, nämlich den Hälfteanteil an seiner Liegenschaft und ist damit "rein vermögensrechtlicher Natur". Aus § 154 Abs 3 ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt (§§ 228, 282 ABGB), ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage. Das Pflegschaftsgericht hat dabei zu prüfen, ob die beabsichtigte Klageführung im wohlverstandenen (Vermögens)Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten (EFSlg 51.231 ua). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (vgl 5 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 67.407; RIS-Justiz RS0010054). Die hier zu beurteilende Entscheidung ist somit als solche rein vermögensrechtlicher Natur, nämlich als Ausfluß der Vermögenspflegschaft anzusehen.Der hier zu beurteilende Klageanspruch nach Paragraph 523, ABGB, für dessen Durchsetzung der Betroffene der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, betrifft nicht unmittelbar seine Person, sondern sein Vermögen, nämlich den Hälfteanteil an seiner Liegenschaft und ist damit "rein vermögensrechtlicher Natur". Aus Paragraph 154, Absatz 3, ABGB, der auch für die Rechte und Pflichten des Sachwalters gilt (Paragraphen 228,, 282 ABGB), ergibt sich, daß Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten zu ihrer Rechtswirksamkeit dann der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört; unter dieser Voraussetzung gehören dazu insbesondere die Erhebung einer Klage. Das Pflegschaftsgericht hat dabei zu prüfen, ob die beabsichtigte Klageführung im wohlverstandenen (Vermögens)Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozeßkosten (EFSlg 51.231 ua). Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtliche Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist vergleiche 5 Ob 533/91, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg 67.407; RIS-Justiz RS0010054). Die hier zu beurteilende Entscheidung ist somit als solche rein vermögensrechtlicher Natur, nämlich als Ausfluß der Vermögenspflegschaft anzusehen.
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 13 Abs 2 AußStrG idFd WGN 1997.Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung einer Klageführung über ein Vermögensrecht ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG idFd WGN 1997.
Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG nF aufzutragen.Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nF aufzutragen.
Textnummer
E49923European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00113.98V.0428.000Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012