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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Thomas Brückl, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Februar 2005, Zl. 254.542/0-III/07/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Spruchpunkte 1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides bezieht, abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3.) (betreffend die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger des Sudan und Angehöriger des Dinkavolkes, beantragte am 25. September 2004 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 4. Oktober 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, sein Vater habe der SPLA (Sudanese Peoples Liberation Army) angehört. Die Gruppe NIF, die christliche Einwohner bekämpfe, habe ihn töten wollen; die NIF habe bereits seinen Vater getötet. Er (der Beschwerdeführer) habe die beiden Personen getötet, die seinen Vater getötet hätten; seither würde die NIF nach ihm (dem Beschwerdeführer) suchen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. Februar 2005 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.)). Außerdem stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Sudan fest (Spruchpunkt 2.)) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.)).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Zu I. :
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte
1.) und 2.) des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Bescheides unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch in beweismäßiger Hinsicht - keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Zu II.:
Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die verzeichnete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG steht dem Beschwerdeführer nicht zu, weil er aufgrund der Bewilligung der Verfahrenshilfe von deren Entrichtung befreit ist.
Wien, am 20. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010326.X00Im RIS seit
25.10.2006