Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick Ernst T*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Horst B*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichts vom 26.Februar 1998, GZ 1 R 67/98z-48, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Rechtsmittelwerber ist der ehemalige Lebensgefährte der Mutter des unehelich geborenen mj. Patrick. Er ist jedoch nicht der Vater dieses Kindes. Dennoch beantragte er mittels Schriftsatzes vom 16.Oktober 1997 (ON 25 des Aktes 8 P 208/97d des Bezirksgerichtes Leibnitz) unter anderem, ihm die Obsorge für diesen Minderjährigen zu übertragen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.
Dagegen erhob der ehemalige Lebensgefährte der Mutter Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz zurückwies. Dieses sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Rechtsmittelwerber "im Pflegschaftsverfahren" der Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemäß § 9 AußStrG "kein Rekursrecht" habe.Dagegen erhob der ehemalige Lebensgefährte der Mutter Rekurs, den das Gericht zweiter Instanz zurückwies. Dieses sprach ferner aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Rechtsmittelwerber "im Pflegschaftsverfahren" der Kinder seiner ehemaligen Lebensgefährtin gemäß Paragraph 9, AußStrG "kein Rekursrecht" habe.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren außer Streitsachen kommt die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 9 AußStrG allen Personen zu, in deren rechtlich geschützten Interessen der angefochtene Beschluß eingreift (RZ 1993/77; EFSlg 67.300 uva). Das Pflegschaftsverfahren in einer Obsorgeangelegenheit berührt jedoch nicht die Rechtssphäre des (ehemaligen) Lebensgefährten der Mutter, der - wie hier - nicht der Vater des Minderjährigen ist. Gemäß § 166 ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Im übrigen gelten - mangels anderer Regelungen - die Bestimmungen über die Obsorge für das eheliche Kind. Danach gehört der (ehemalige) Lebensgefährte der Mutter, der nicht der Vater des Kindes ist, nicht zu jenen Personen, die für eine Obsorgezuteilung in Betracht kommen. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in 3 Ob 178/55 (= RIS-Justiz RS0006243) aus, daß es dem Lebensgefährten der Mutter in der Vormundschaftssache von deren Kindern an der Rechtsmittelbefugnis mangelt. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der im Verfahren erster Instanz gefällten Sachentscheidung konnte im übrigen auch nicht dadurch entstehen, daß dessen Antrag auf Obsorgezuteilung nicht zurückgewiesen, sondern nach Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen wurde (JBl 1950, 15).Im Verfahren außer Streitsachen kommt die Rechtsmittelbefugnis gemäß Paragraph 9, AußStrG allen Personen zu, in deren rechtlich geschützten Interessen der angefochtene Beschluß eingreift (RZ 1993/77; EFSlg 67.300 uva). Das Pflegschaftsverfahren in einer Obsorgeangelegenheit berührt jedoch nicht die Rechtssphäre des (ehemaligen) Lebensgefährten der Mutter, der - wie hier - nicht der Vater des Minderjährigen ist. Gemäß Paragraph 166, ABGB kommt die Obsorge für das uneheliche Kind der Mutter allein zu. Im übrigen gelten - mangels anderer Regelungen - die Bestimmungen über die Obsorge für das eheliche Kind. Danach gehört der (ehemalige) Lebensgefährte der Mutter, der nicht der Vater des Kindes ist, nicht zu jenen Personen, die für eine Obsorgezuteilung in Betracht kommen. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits in 3 Ob 178/55 (= RIS-Justiz RS0006243) aus, daß es dem Lebensgefährten der Mutter in der Vormundschaftssache von deren Kindern an der Rechtsmittelbefugnis mangelt. Davon abzugehen besteht kein Anlaß. Die Rekurslegitimation des Rechtsmittelwerbers als Voraussetzung einer meritorischen Überprüfung der im Verfahren erster Instanz gefällten Sachentscheidung konnte im übrigen auch nicht dadurch entstehen, daß dessen Antrag auf Obsorgezuteilung nicht zurückgewiesen, sondern nach Durchführung eines Beweisverfahrens abgewiesen wurde (JBl 1950, 15).
Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehemaligen Lebensgefährten der Mutter ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140).Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehemaligen Lebensgefährten der Mutter ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140).
Textnummer
E49921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00103.98Y.0428.000Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012