TE OGH 1998/4/28 1Ob116/98k

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** & Co, ***** vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Wolfgang A*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), aus Anlaß der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22.September 1997, GZ 12 R 151/97b-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Steyr erkannte als Erstgericht den Beklagten schuldig, das Befahren eines Grundstücks sowie dessen Benützung als Abstellplatz für seinen PKW zu unterlassen.

Das Landesgericht Linz als Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 269/97h mwN). Es ist daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor der WGN 1997 hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 269/97h mwN). Es ist daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.

Anmerkung

E50109 01A01168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00116.98K.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0010OB00116_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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