Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesellschaft m.b.H. & Co. KG, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Dr.Eckehard F*****, und 2) Mag.arch.Winfriede F*****, vertreten durch Dr.Andreas Schöppl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 82.043 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgerichts vom 22.Oktober 1997, GZ 22 R 342/97s-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13.Mai 1997, GZ 13 Cg 203/97-8, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Baugrundstücks in Salzburg. Sie beantragte am 26.September 1995 eine Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses. Die Beklagten waren als Miteigentümer eines Nachbargrundstücks am baubehördlichen Verfahren beteiligt und erhoben in der Verhandlung vom 5.Mai 1996 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Die klagende Partei erwiderte, die beantragte Bauführung verletze keine subjektiven öffentlichen Rechte der Beklagten. Mit Bescheid vom 26.Juli 1996 erließ die Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beklagten wurden mangels Verletzung deren subjektiven öffentlichen Rechte zurückgewiesen sie auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Beklagten erhoben Berufung und behaupteten die Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte. Diesem Rechtsmittel wurde mittels Bescheids der Bauberufungskommission vom 18.Oktober 1996 nicht Folge gegeben. Die Berufungsbehörde führte aus, daß sich die behaupteten Verfahrensmängel und Planungsfehler nicht auf Belange bezögen, die subjektive öffentliche Rechte der Beklagten berührten. Letztere befänden sich mit ihren Berufungsausführungen „nicht nur im zweifelsfreien Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung, sondern auch im offenkundigen Widerspruch zur taxativen Aufzählung von subjektiv öffentlichen Nachbarrechten, wie sie im Salzburger Baurecht dem Nachbarn eingeräumt“seien.
Die Beklagten hatten das Rechtsmittel nicht erhoben, um das Bauvorhaben der klagenden Partei vorsätzlich zu verzögern, „sondern in der Besorgnis, daß durch die Bewilligung ihr eigenes Bauwerk Schaden leiden würde“. Das Rechtsmittel verzögerte das Bauvorhaben um 69 Tage. Die klagende Partei hatte das Baugrundstück um 6,2 Mio. S erworben und dafür Bankkredit mit einem Zinssatz von 7 % in Anspruch genommen. Ihr Zinsenaufwand für 69 Tage betrug 82.043 S.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 82.043 S sA und brachte vor, die Berufung der Beklagten im Bauverfahren sei unberechtigt gewesen und habe die Baubewilligung 69 Tage hinausgeschoben. Dadurch sei „in der Abwicklung des Bauvorhabens eine Verzögerung“ dieses Ausmaßes eingetreten. Der kreditfinanzierte Kaufpreis des Baugrundstücks von 6,2 Mio. S sei „69 Tage länger“ mit 7 % zu verzinsen gewesen. Den Beklagten, die im baubehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten gewesen seien, hätten die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels bereits bei „durchschnittlicher Aufmerksamkeit“ erkennen müssen. Das folge besonders daraus, daß die Zweitbeklagte Architektin sei und ihr das Salzburger Baurecht bekannt sein müsse. Das erhobene Rechtsmittel habe „offensichtlich nur dazu gedient, die Bewilligung zu verzögern“. Den Beklagten sei Vorsatz oder „zumindest“ grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie hätten deshalb für den geltend gemachten Verzögerungsschaden einzustehen.
Die Beklagten wendeten ein, die Berufung im baubehördlichen Verfahren nicht in Schädigungsabsicht erhoben zu haben. Die verfolgten Eigeninteressen seien in keinem krassen Mißverhältnis zu den allenfalls beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei gestanden. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs sei daher verfehlt. Das Klagevorbringen sei „auch sonst nicht nachvollziehbar“. Es sei im Baugewerbe üblich, „von den Käufern den Kaufpreis während des Baufortschritts in Raten zu verlangen“. Die klagende Partei könne daher einen Vermögensnachteil nur dann erlitten haben, wenn sie „durch den verzögerten Baubeginn Geldmittel erst später erhalten“ hätte. Das setze voraus, daß „zu diesem Zeitpunkt bereits Kaufverträge für den Abverkauf der zu errichtenden Wohneinheiten“ existiert hätten. Wäre das zu verneinen, sei „der Geldfluß nicht verzögert“ worden und „somit auch kein Schaden eingetreten“.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach dessen Ansicht ist den Beklagten eine schikanöse Rechtsausübung nicht vorzuwerfen. Letztere hätten das Baubewilligungsverfahren nicht mutwillig verlängert. Die Aussichtslosigkeit der Berufung sei nicht erkennbar gewesen. Zu den schwierigsten Rechtsfragen des Baurechts gehöre der Umfang subjektiver öffentlicher Rechte der Eigentümer von Nachbargrundstücken. Die Beklagten hätten daher „durchaus hoffen können, daß die Bauberufungskommission eine andere, für sie günstigere Entscheidung“ fällen werde. Die für das Rechtsmittel ausschlaggebende Sorge der Beklagten um ihr eigenes Bauwerk am Nachbargrundstück sei verständlich, wenngleich sich deren Einwendungen als „rechtlich nicht durchsetzbar“ erwiesen hätten. Schadenersatz aufgrund der Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sei „restriktiv zu behandeln ... und nur im äußersten Notfall“ zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, im Schrifttum (F.Bydlinski, JBl 1986, 626 ff; Preslmayr, ÖJZ 1984, 654 ff; Rummel, RZ 1993, 34 ff) werde die Ansicht vertreten, daß der Schädiger für den Vermögensnachteil aus materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen gemäß § 1295 Abs 1 ABGB einzustehen habe, wenn er die Aussichtslosigkeit seines eigenen Prozeßstandpunkts bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ungerechtfertigte Einwendungen im baubehördlichen Verfahren bewirkten eine Eigentumsverletzung des Bauwerbers gemäß § 354 ABGB, wenn sie „zu einer längere Zeit andauernden Nichtbebaubarkeit einer Liegenschaft“ geführt hätten. Die Haftung werde auch bei schikanöser Schädigung bzw Rechtsmißbrauch im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB bejaht. Die Rechtsprechung habe sich bisher nur „mit Fällen unberechtigter Prozeßführung“, jedoch nicht mit „unberechtigten Einwendungen im Bauverfahren“ befaßt. Danach begründe eine Prozeßführung zur Klärung streitiger Rechtsfragen nur dann ein Verschulden, „wenn der Schuldner bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos“ sei. Für diese Beurteilung gelte ein strenger Maßstab (SZ 51/172). Die Rechtslage müsse „selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl-objektive Sicht eines Betroffenen so klar sein“, daß ein gegenteiliger Standpunkt „schlechthin aussichtslos“ erscheine. Die Regelung des § 1305 ABGB sei „nur auf materiell-rechtliche Ansprüche“, dagegen nicht „auf Rechtspflegeansprüche“ anzuwenden (EvBl 1994/97). Ersatzansprüche aus schuldhafter Prozeßführung seien nicht auf Fälle sittenwidriger Schädigung im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB beschränkt (JBl 1996, 48).Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, im Schrifttum (F.Bydlinski, JBl 1986, 626 ff; Preslmayr, ÖJZ 1984, 654 ff; Rummel, RZ 1993, 34 ff) werde die Ansicht vertreten, daß der Schädiger für den Vermögensnachteil aus materiell rechtswidrigen Verfahrenshandlungen gemäß Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB einzustehen habe, wenn er die Aussichtslosigkeit seines eigenen Prozeßstandpunkts bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ungerechtfertigte Einwendungen im baubehördlichen Verfahren bewirkten eine Eigentumsverletzung des Bauwerbers gemäß Paragraph 354, ABGB, wenn sie „zu einer längere Zeit andauernden Nichtbebaubarkeit einer Liegenschaft“ geführt hätten. Die Haftung werde auch bei schikanöser Schädigung bzw Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB bejaht. Die Rechtsprechung habe sich bisher nur „mit Fällen unberechtigter Prozeßführung“, jedoch nicht mit „unberechtigten Einwendungen im Bauverfahren“ befaßt. Danach begründe eine Prozeßführung zur Klärung streitiger Rechtsfragen nur dann ein Verschulden, „wenn der Schuldner bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, daß sein Prozeßstandpunkt aussichtslos“ sei. Für diese Beurteilung gelte ein strenger Maßstab (SZ 51/172). Die Rechtslage müsse „selbst für die interessierte, gewiß nicht kühl-objektive Sicht eines Betroffenen so klar sein“, daß ein gegenteiliger Standpunkt „schlechthin aussichtslos“ erscheine. Die Regelung des Paragraph 1305, ABGB sei „nur auf materiell-rechtliche Ansprüche“, dagegen nicht „auf Rechtspflegeansprüche“ anzuwenden (EvBl 1994/97). Ersatzansprüche aus schuldhafter Prozeßführung seien nicht auf Fälle sittenwidriger Schädigung im Sinne des Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB beschränkt (JBl 1996, 48).
Ein Schadenersatzanspruch nach § 1295 Abs 2 ABGB scheide hier schon deshalb aus, weil die Beklagten im baubehördlichen Verfahren die Durchsetzung vermeintlicher subjektiver öffentlicher Rechte, jedoch nicht „eine bloße Verzögerung des Bauverfahrens in Schädigungsabsicht“ angestrebt hätten. Angesichts der Befürchtung der Beklagten, die geplante Bauführung werde Schäden an ihrem eigenen Bauwerk verursachen, sei kein krasses Mißverhältnis zwischen den durch die Beklagten verfolgten Eigeninteressen und den dadurch beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei zu erkennen. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten lasse sich aber auch nicht aus § 1295 Abs 1 ABGB ableiten. Dem Nachbarn müsse im Baubewilligungsverfahren in der Frage der „Tolerierbarkeit seines Rechtsstandpunkts ... ein weiter Spielraum zugebilligt werden“. Subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn ergäben sich aus den „Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten am Bauplatz“. Gerade bei der im baubehördlichen Verfahren umstrittenen Frage der „Geschoßflächenzahl“ sei von Belang, ob jene Bestimmungen - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - restriktiv auszulegen seien. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei „im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 32 Abs 5 (Salzburger) ROG keineswegs zwingend“, müsse doch die dort genannte Rücksichtnahme auf die Strukturverhältnisse in der Gemeinde und im Planungsgebiet „nicht unbedingt allein auf das öffentliche Interesse bezogen werden“. Im übrigen könne eine Bauverzögerung von bloß 69 Tagen das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht beeinträchtigt haben. Ferner könne „allein durch eine Verspätung in der Abwicklung des Bauvorhabens an sich noch kein Schaden“ eingetreten sein; ein solcher setze die „Verzögerung des Geldflusses seitens der Käufer der Wohnungseinheiten“ voraus. „Weiterlaufende Finanzierungszinsen“ seien daher nur dann als Schaden zu qualifizieren, wenn „die konkrete Möglichkeit der früheren nutzbringenden Verwertung der erworbenen Liegenschaft durch Veräußerung von Wohnungseinheiten bestanden hätte, wobei im allgemeinen geringfügige zeitliche Verzögerungen bei der Abwicklung kaum ins Gewicht“ fielen.Ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB scheide hier schon deshalb aus, weil die Beklagten im baubehördlichen Verfahren die Durchsetzung vermeintlicher subjektiver öffentlicher Rechte, jedoch nicht „eine bloße Verzögerung des Bauverfahrens in Schädigungsabsicht“ angestrebt hätten. Angesichts der Befürchtung der Beklagten, die geplante Bauführung werde Schäden an ihrem eigenen Bauwerk verursachen, sei kein krasses Mißverhältnis zwischen den durch die Beklagten verfolgten Eigeninteressen und den dadurch beeinträchtigten Interessen der klagenden Partei zu erkennen. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten lasse sich aber auch nicht aus Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ableiten. Dem Nachbarn müsse im Baubewilligungsverfahren in der Frage der „Tolerierbarkeit seines Rechtsstandpunkts ... ein weiter Spielraum zugebilligt werden“. Subjektive öffentliche Rechte der Nachbarn ergäben sich aus den „Bestimmungen über die Höhe und Lage der Bauten am Bauplatz“. Gerade bei der im baubehördlichen Verfahren umstrittenen Frage der „Geschoßflächenzahl“ sei von Belang, ob jene Bestimmungen - wie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - restriktiv auszulegen seien. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei „im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 5, (Salzburger) ROG keineswegs zwingend“, müsse doch die dort genannte Rücksichtnahme auf die Strukturverhältnisse in der Gemeinde und im Planungsgebiet „nicht unbedingt allein auf das öffentliche Interesse bezogen werden“. Im übrigen könne eine Bauverzögerung von bloß 69 Tagen das Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht beeinträchtigt haben. Ferner könne „allein durch eine Verspätung in der Abwicklung des Bauvorhabens an sich noch kein Schaden“ eingetreten sein; ein solcher setze die „Verzögerung des Geldflusses seitens der Käufer der Wohnungseinheiten“ voraus. „Weiterlaufende Finanzierungszinsen“ seien daher nur dann als Schaden zu qualifizieren, wenn „die konkrete Möglichkeit der früheren nutzbringenden Verwertung der erworbenen Liegenschaft durch Veräußerung von Wohnungseinheiten bestanden hätte, wobei im allgemeinen geringfügige zeitliche Verzögerungen bei der Abwicklung kaum ins Gewicht“ fielen.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 226 Abs 1 ZPO sind in der Klage die Tatsachen, auf die sich der Klageanspruch gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzuführen. Diesen Anforderungen entsprach die klagende Partei nicht. Sie brachte zur Begründung ihres angeblichen Schadens nur vor, es sei durch die Berufung der Beklagten im baubehördlichen Verfahren „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ eine Verzögerung von 69 Tagen und deshalb ein vermehrter Zinsenaufwand für den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises ihres Baugrundstücks eingetreten. Das reicht zur schlüssigen Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verzögerung von 69 Tagen „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ und dem behaupteten Nachteil im Vermögen der klagenden Partei nicht hin. Es wäre vielmehr deren Aufgabe gewesen, konkret zu behaupten, weshalb die Verzögerung von 69 Tagen „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ eine um diese Zeitspanne verzögerte Refinanzierung durch die Veräußerung von Wohnungseinheiten veranlaßt habe. Dazu wäre im einzelnen vorzubringen gewesen, welche Personen die klagende Partei infolge der behaupteten Schadensursache erst 69 Tage später als Vertragspartner habe gewinnen können bzw welche ihrer Vertragspartner in Summe zumindest 6,2 Mio S in Erfüllung vertraglicher Pflichten 69 Tage früher geleistet hätten, wenn eine Berufung der Beklagten im baubehördlichen Verfahren unterblieben wäre. In diesem Zusammenhang hätte es auch der Darlegung der mit den Vertragspartnern der klagenden Partei vereinbarten Zahlungsmodalitäten und der Zeitpunkte ihrer tatsächlichen Leistungen bedurft. Wären diese bei Erfüllung ihrer Vertragspflichten etwa völlig unabhängig von einer früheren oder späteren „Abwicklung des Bauvorhabens“ längere Zeit in Zahlungsverzug geraten, wäre eine Verzögerung von 69 Tagen für die verspätete Refinanzierung von Kreditmitteln jedenfalls nicht kausal. Die klagende Partei hätte ferner die Tilgungsraten ihrer Kreditverbindlichkeit vorzubringen gehabt, weil für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch zu prüfen gewesen wäre, wie weit Leistungen ihrer Vertragspartner mit Kreditrückzahlungen korrespondierten, könnte sie doch solche Leistungen zur Deckung anderer Schulden herangezogen haben und die Kreditschuld nach wie vor zur Gänze ungetilgt sein.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO sind in der Klage die Tatsachen, auf die sich der Klageanspruch gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzuführen. Diesen Anforderungen entsprach die klagende Partei nicht. Sie brachte zur Begründung ihres angeblichen Schadens nur vor, es sei durch die Berufung der Beklagten im baubehördlichen Verfahren „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ eine Verzögerung von 69 Tagen und deshalb ein vermehrter Zinsenaufwand für den Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises ihres Baugrundstücks eingetreten. Das reicht zur schlüssigen Darlegung eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verzögerung von 69 Tagen „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ und dem behaupteten Nachteil im Vermögen der klagenden Partei nicht hin. Es wäre vielmehr deren Aufgabe gewesen, konkret zu behaupten, weshalb die Verzögerung von 69 Tagen „in der Abwicklung des Bauvorhabens“ eine um diese Zeitspanne verzögerte Refinanzierung durch die Veräußerung von Wohnungseinheiten veranlaßt habe. Dazu wäre im einzelnen vorzubringen gewesen, welche Personen die klagende Partei infolge der behaupteten Schadensursache erst 69 Tage später als Vertragspartner habe gewinnen können bzw welche ihrer Vertragspartner in Summe zumindest 6,2 Mio S in Erfüllung vertraglicher Pflichten 69 Tage früher geleistet hätten, wenn eine Berufung der Beklagten im baubehördlichen Verfahren unterblieben wäre. In diesem Zusammenhang hätte es auch der Darlegung der mit den Vertragspartnern der klagenden Partei vereinbarten Zahlungsmodalitäten und der Zeitpunkte ihrer tatsächlichen Leistungen bedurft. Wären diese bei Erfüllung ihrer Vertragspflichten etwa völlig unabhängig von einer früheren oder späteren „Abwicklung des Bauvorhabens“ längere Zeit in Zahlungsverzug geraten, wäre eine Verzögerung von 69 Tagen für die verspätete Refinanzierung von Kreditmitteln jedenfalls nicht kausal. Die klagende Partei hätte ferner die Tilgungsraten ihrer Kreditverbindlichkeit vorzubringen gehabt, weil für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch zu prüfen gewesen wäre, wie weit Leistungen ihrer Vertragspartner mit Kreditrückzahlungen korrespondierten, könnte sie doch solche Leistungen zur Deckung anderer Schulden herangezogen haben und die Kreditschuld nach wie vor zur Gänze ungetilgt sein.
Die Beklagten wendeten die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens im Verfahren erster Instanz im erörterten Punkt ausdrücklich ein. Das veranlaßte die klagende Partei jedoch nicht, ihr Vorbringen durch die gemäß § 226 Abs 1 ZPO erforderlichen Angaben zu ergänzen. Ob die klagende Partei gemäß § 182 Abs 1 ZPO dennoch anzuleiten gewesen wäre, ihr ungenügendes Vorbringen zu vervollständigen, bedarf keiner Erörterung, weil sie eine allenfalls unzureichende materielle Prozeßleitung des Erstgerichts im Berufungsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügte. Anzumerken bleibt, daß sie auch im Revisionsverfahren nicht zu den Bedenken des Berufungsgerichts an der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die inhaltlich den Einwendungen der Beklagten entsprechen, Stellung nimmt.Die Beklagten wendeten die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens im Verfahren erster Instanz im erörterten Punkt ausdrücklich ein. Das veranlaßte die klagende Partei jedoch nicht, ihr Vorbringen durch die gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO erforderlichen Angaben zu ergänzen. Ob die klagende Partei gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO dennoch anzuleiten gewesen wäre, ihr ungenügendes Vorbringen zu vervollständigen, bedarf keiner Erörterung, weil sie eine allenfalls unzureichende materielle Prozeßleitung des Erstgerichts im Berufungsverfahren nicht als Verfahrensmangel rügte. Anzumerken bleibt, daß sie auch im Revisionsverfahren nicht zu den Bedenken des Berufungsgerichts an der Schlüssigkeit des Klagebegehrens, die inhaltlich den Einwendungen der Beklagten entsprechen, Stellung nimmt.
Das Klagebegehren mußte daher bereits an der schon vom Berufungsgericht behandelten Unschlüssigkeit, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, scheitern, ohne daß noch zu erörtern gewesen wäre, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen Einwendungen der Beklagten im baubehördlichen Verfahren als materiell rechtswidrige Verfahrenshandlungen deren Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes hätten begründen können.Das Klagebegehren mußte daher bereits an der schon vom Berufungsgericht behandelten Unschlüssigkeit, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft, scheitern, ohne daß noch zu erörtern gewesen wäre, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen Einwendungen der Beklagten im baubehördlichen Verfahren als materiell rechtswidrige Verfahrenshandlungen deren Haftung aus dem Titel des Schadenersatzes hätten begründen können.
An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.An den Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden. Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hinwiesen und keinen Zurückweisungsantrag stellten. Dieser Kostenaufwand war daher für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht erforderlich.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40,, 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei nicht hinwiesen und keinen Zurückweisungsantrag stellten. Dieser Kostenaufwand war daher für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung nicht erforderlich.
Textnummer
E49928European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00408.97Z.0428.000Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012