TE OGH 1998/4/29 13Os57/98-6 (13Os58/98)

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Feldkirch zum AZ 16 Vr 101/98 anhängigen Strafsache gegen Maurizio B***** und Radoslav P***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17.März 1998, AZ 7 Bs 132/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 29.April 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Feldkirch zum AZ 16 römisch fünf r 101/98 anhängigen Strafsache gegen Maurizio B***** und Radoslav P***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB über die Grundrechtsbeschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 17.März 1998, AZ 7 Bs 132/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Maurizio B***** und Radoslav P***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 17.März 1998, AZ 7 Bs 132/98, gab das Oberlandesgericht Innsbruck Beschwerden der Beschuldigten gegen die vom Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch beschlossenen Fortsetzung der (am 27.Jänner 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und (insoweit abweichend von der Entscheidung des Einzelrichters) Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO fort.Mit Beschluß vom 17.März 1998, AZ 7 Bs 132/98, gab das Oberlandesgericht Innsbruck Beschwerden der Beschuldigten gegen die vom Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch beschlossenen Fortsetzung der (am 27.Jänner 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und (insoweit abweichend von der Entscheidung des Einzelrichters) Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a, StPO fort.

Darnach richtet sich gegen die am 25.Jänner 1998 in Feldkirch-Tisis bei der Einreise nach Österreich gestellten Maurizio B***** und Radoslav P***** der dringende Verdacht, die Diebe eines am 15. Dezember 1997 in Mailand (durch Einbruch) gestohlenen PKW der Marke Mercedes C 220 im Wert von ca 300.000 S nach der Tat dabei unterstützt zu haben, dieses (durch Verbringen des Fahrzeuges nach Österreich) zu verhandeln.

Rechtliche Beurteilung

Den weitgehend wortgleich abgefaßten Grundrechtsbeschwerden kommt Berechtigung nicht zu.

Durch den Hinweis auf Behauptungen des Radislav E*****, das Fahrzeug nach gutgläubigem Erwerb dem über den vorangegangenen Diebstahl ebensowenig informierten Maurizio B***** für eine Fahrt "nach Österreich" mit der Bitte überlassen zu haben, Radoslav P***** mitzunehmen (der sodann allein nach Bosnien habe weiterreisen wollen), ist die Annahme dringenden Tatverdachtes nicht zu entkräften.

Das Oberlandesgericht hat diesen überzeugend mit der vielfach (in sich und untereinander) widersprüchlichen, nicht zuletzt mit den Angaben des Radislav E***** nicht übereinstimmenden Verantwortung der Beschuldigten darüber, wie sie zu dem Fahrzeug gekommen sind, wohin die Reise gehen sollte und welchen Zweck sie hatte, begründet.

Fluchtgefahr aber konnte aus dem gänzlichen Fehlen sozialer Bindungen im Inland und den intensive Beziehungen nach Weißrußland dokumentierenden Paßeintragungen der über Wohnadressen in Italien verfügenden Beschuldigten zwanglos abgeleitet werden.

Der Beschwerdeauffassung zuwider bedeutet die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der in § 194 Abs 1 StPO genannten Frist verneint hätte werden müssen, nur weil auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin (im vorliegenden Fall sogar eine sich verstärkende) Behinderung der Wahrheitsfindung angenommen wurde. Überlegungen - wie sie jetzt von den Untersuchungshäftlingen angestellt werden - was geschehen wäre, wenn keine Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben worden wäre, sind schon mangels Realitätsbezug nicht zu beantworten.Der Beschwerdeauffassung zuwider bedeutet die zeitliche Begrenzung der auf Verdunkelungsgefahr gestützten Untersuchungshaft nicht, daß dieser Haftgrund schon vor der in Paragraph 194, Absatz eins, StPO genannten Frist verneint hätte werden müssen, nur weil auch nach Ablauf von zwei Monaten weiterhin (im vorliegenden Fall sogar eine sich verstärkende) Behinderung der Wahrheitsfindung angenommen wurde. Überlegungen - wie sie jetzt von den Untersuchungshäftlingen angestellt werden - was geschehen wäre, wenn keine Beschwerde an das Oberlandesgericht erhoben worden wäre, sind schon mangels Realitätsbezug nicht zu beantworten.

Der Hinweis auf das nach dem bekämpften Beschluß gelegene Fristende übersieht, daß sich das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10).Der Hinweis auf das nach dem bekämpften Beschluß gelegene Fristende übersieht, daß sich das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes auf den Entscheidungszeitpunkt zu beziehen hat (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10).

Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), muß die Kritik an der (von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichenden) Annahme einer Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO, welche an sich zutreffend auf den weit unter 500.000 S liegenden Wert des Fahrzeuges verweist (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 21 RN 14 und ÖJZ-LSK 1998/8), ins Leere gehen.Weil schließlich bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), muß die Kritik an der (von der erstgerichtlichen Entscheidung abweichenden) Annahme einer Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO, welche an sich zutreffend auf den weit unter 500.000 S liegenden Wert des Fahrzeuges verweist vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 21, RN 14 und ÖJZ-LSK 1998/8), ins Leere gehen.

Indem die Beschwerden mit der (auf Spekulationen über den Verfahrensfortgang gestützten) Behauptung unverhältnismäßiger Dauer der Untersuchungshaft (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO) erneut nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, vielmehr auf einen danach gelegenen Zeitraum abstellen, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz.Indem die Beschwerden mit der (auf Spekulationen über den Verfahrensfortgang gestützten) Behauptung unverhältnismäßiger Dauer der Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erneut nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung, vielmehr auf einen danach gelegenen Zeitraum abstellen, verfehlen sie eine Ausrichtung am Gesetz.

Anmerkung

E50117 13D00578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00057.98.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19980429_OGH0002_0130OS00057_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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