TE OGH 1998/4/29 9ObA117/98s

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Veröffentlicht am 29.04.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Raimund Kabelka und Mag.Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Aymann ***** E*****, Küchenhelfer, ***** vertreten durch Mag.Jochen Buchacher, Referent der Kammer für Arbeiter und Angestellte, 8020 Graz, Hans-Resel-Gasse 8-10, wider die beklagte Partei Elisabeth K*****, Gastwirtin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 13.444,01 brutto sA (im Revisionsverfahren S 11.211,47 brutto sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.März 1998, GZ 8 Ra 280/97a-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor (8 ObA 2145/96s; 9 ObA 114/97y).Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegen daher nicht vor (8 ObA 2145/96s; 9 ObA 114/97y).

Anmerkung

E49900 09B01178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00117.98S.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19980429_OGH0002_009OBA00117_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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