Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Andreas G*****, 2.) Oskar G*****, beide *****, vertreten durch Dr.Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr.Adolf Concin und Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. Oktober 1997, GZ 2 R 188/97g-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das durch Art 6 Abs 1 MRK garantierte rechtliche Gehör wird nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (SZ 58/142; SZ 64/1; SZ 68/151). Derartiges haben die Revisionswerber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Fairneß eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen (EGMR ÖJZ 1993, 391; ÖJZ 1993, 818; ÖJZ 1994, 213). Auch dafür bietet sich die Behauptung der Nichtzulassung replizierender und - wie noch darzustellen sein wird - unzutreffender Rechtsausführungen der Berufungs(hier: Revisions)werber in der mündlichen Berufungsverhandlung keinerlei Anhaltspunkt.Das durch Artikel 6, Absatz eins, MRK garantierte rechtliche Gehör wird nach ständiger Rechtsprechung dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, oder wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (SZ 58/142; SZ 64/1; SZ 68/151). Derartiges haben die Revisionswerber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Beurteilung der Fairneß eines Verfahrens hat nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen und das gesamte Verfahren zu erfassen (EGMR ÖJZ 1993, 391; ÖJZ 1993, 818; ÖJZ 1994, 213). Auch dafür bietet sich die Behauptung der Nichtzulassung replizierender und - wie noch darzustellen sein wird - unzutreffender Rechtsausführungen der Berufungs(hier: Revisions)werber in der mündlichen Berufungsverhandlung keinerlei Anhaltspunkt.
Nach ihren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (AS 124) berufen sich die Revisionswerber in Wahrheit auf sogenannte Anliegerrechte, welche dem Gemeingebrauch zugezählt werden und jene Nutzungen betreffen, die die an sie angrenzenden Grundeigentümer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum ziehen (SZ 51/100; JBl 1995, 62; SZ 69/101). Über derartige Anliegerrechte hat die zuständige Verwaltungsbehörde abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung Sorge zu tragen hat (JBl 1995, 62; SZ 69/101). Davon zu unterscheiden ist das im allgemeinen vertraglich einzuräumende Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Gut (SZ 62/34). Daß den Revisionswerbern ein derartiges Recht an dem vor der von ihnen bewohnten Liegenschaft gelegenen Platz eingeräumt worden wäre, behaupten sie nicht (vgl AS 71). Auf die Frage der gerichtlichen Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten ist daher nicht weiter einzugehen, zumal auch in diesem Fall die bereits von den Vorinstanzen dargestellten Beschränkungen des § 364a ABGB zu beachten wären.Nach ihren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift (AS 124) berufen sich die Revisionswerber in Wahrheit auf sogenannte Anliegerrechte, welche dem Gemeingebrauch zugezählt werden und jene Nutzungen betreffen, die die an sie angrenzenden Grundeigentümer von der Straße und dem darüber befindlichen Luftraum ziehen (SZ 51/100; JBl 1995, 62; SZ 69/101). Über derartige Anliegerrechte hat die zuständige Verwaltungsbehörde abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung Sorge zu tragen hat (JBl 1995, 62; SZ 69/101). Davon zu unterscheiden ist das im allgemeinen vertraglich einzuräumende Sondergebrauchsrecht am öffentlichen Gut (SZ 62/34). Daß den Revisionswerbern ein derartiges Recht an dem vor der von ihnen bewohnten Liegenschaft gelegenen Platz eingeräumt worden wäre, behaupten sie nicht vergleiche AS 71). Auf die Frage der gerichtlichen Durchsetzbarkeit gegenüber Dritten ist daher nicht weiter einzugehen, zumal auch in diesem Fall die bereits von den Vorinstanzen dargestellten Beschränkungen des Paragraph 364 a, ABGB zu beachten wären.
Anmerkung
E50084 08A04007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00400.97Z.0430.000Dokumentnummer
JJT_19980430_OGH0002_0080OB00400_97Z0000_000