Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr.Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ralf Ulrich S*****, vertreten durch Dr.Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 245.093,10 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24.Oktober 1996, GZ 6 R 141/96i-76, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 12. April 1996, GZ 3 Cg 158/94h-59, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 18.10.1993 wurde zu TZ ***** des Bezirksgerichtes Frankenmarkt ob der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** Vöcklamarkt das Eigentumsrecht von Gabriele S***** einverleibt. Gleichzeitig wurde im ersten Rang ein Höchstbetragspfandrecht für die Bank für O***** und S***** über S 1,3 Millionen einverleibt. Mit Vergleich vom 15.12.1993 zu ***** des Erstgerichtes verpflichtete sich Gabriele S*****, die Ehegattin des Beklagten, der Klägerin S 206.757,26 sA sowie S 211.610,-- sA sowie S 25.550,94 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Mit TZ ***** wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Ehegatten Ralf Ulrich S***** einverleibt.
Mit der am 2.August 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin gegenüber dem Beklagten, daß das erwähnte Belastungs- und Veräußerungsverbot der klagenden Partei gegenüber unwirksam sei und daß der Beklagte schuldig sei, jegliche Exekution zur Hereinbringung der aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleiches des Landesgerichtes Wels vom 15.12.1993, ***** vollstreckbaren Forderung der klagenden Partei wider Gabriele S***** von S 206.757,26 sA und S 38.335,84 sA an der Liegenschaft EZ *****, KG ***** Vöcklamarkt, zu gestatten und zu dulden; der Beklagte könne sich von dieser Verpflichtung durch Zahlung von S 206.757,26 sA und S 38.335,84 sA befreien. Behauptet wird im wesentlichen, daß das Veräußerungs- und Belastungsverbot unentgeltlich in der Absicht eingeräumt worden sei, Gläubiger der Gabriele S***** zu benachteiligen. Diese Benachteiligung sei sowohl Gabriele S***** aber auch dem Beklagten bekannt gewesen. Auf die Vergleichsschuld Gabriele S***** seien trotz von der Klägerin geführter Lohn- und Fahrnisexekution nur S 212.000,-- eingegangen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete unter anderem ein, daß eine Benachteiligungsabsicht der Gabriele S***** nicht vorgelegen sei und eine derartige dem Beklagten weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen. Im übrigen sei die Liegenschaft bereits mit einem Pfandrecht von S 1,3 Millionen belastet; die Liegenschaft sei somit überschuldet; bei einer exekutiven Verwertung könne ein über dieses Pfandrecht hinausgehender Betrag nicht erzielt werden.
Im Jänner 1995 verkaufte Gabriele S***** die Liegenschaft an den Beklagten mit Notariatsakt zu folgenden Gegenleistungen:
1.) Übernahme der Kreditforderung der Bank für O***** und S*****, die ob der Liegenschaft pfandrechtlich besichert war, in die alleinige Zahlungspflicht des Beklagten.
2.) Begründung eines lebenslangen Wohnrechts für den höchstpersönlichen Bedarf der Gabriele S***** und der Verpflichtung des Beklagten, die Wohnräume im 1.Stock im stets gut wohn- und heizbaren Zustand zu erhalten und erforderlichenfalls auszumalen..
3.) Die Begründung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten Gabriele S*****.
Dieser Vertrag wurde verbüchert.
In der Folge änderte die Kägerin den Klagsgrund insoferne, als sie vorbrachte, daß der bezeichnete Kaufvertrag in Benachteiligungsabsicht geschlossen worden sei und sie nunmehr diesen Kaufvertrag anfechte. Sie änderte das Begehren auch dahin, daß nunmehr der bezeichnete Kaufvertrag gegenüber der Klägerin unwirksam erklärt werde und daß der Beklagte als nunmehriger Eigentümer die Exekution der Klägerin in die gegenständliche Liegenschaft zu dulden habe.
Der Beklagte sprach sich gegen die Klagsänderung aus, bestritt erneut die Benachteiligungsabsicht und hielt die übrigen Einwendungen aufrecht.
Die Zulassung dieser Klagsänderung wurde vom Rekursgericht bestätigt und ist dieser Beschluß daher in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, daß nur die geänderte Klage eine Exekutionsführung gegenüber dem Beklagten als nunmehrigen Eigentümer erlaube.
Das Erstgericht gab dem geänderten Anfechtungsbegehren vollinhaltlich statt. Der Anfechtungskläger habe bei einer Anfechtung im Sinne des § 2 Z 3 AnfO lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners und die Beteiligung des Beklagten als anderem Teil sowie dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen. Dieser Beweis sei gelungen; die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und gehörten daher auch nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers. Bleibe hier etwas unklar, habe die Anfechtung Erfolg. Im übrigen genüge die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers. Der Beklagte hätte daher die mangelnde Befriedigungstauglichkeit der Liegenschaft beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.Das Erstgericht gab dem geänderten Anfechtungsbegehren vollinhaltlich statt. Der Anfechtungskläger habe bei einer Anfechtung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, AnfO lediglich die in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners und die Beteiligung des Beklagten als anderem Teil sowie dessen Qualifikation als naher Angehöriger zu beweisen. Dieser Beweis sei gelungen; die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner seien nicht Tatbestandsmerkmale und gehörten daher auch nicht zur Behauptungs- und Beweislast des Klägers. Bleibe hier etwas unklar, habe die Anfechtung Erfolg. Im übrigen genüge die bloße Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers. Der Beklagte hätte daher die mangelnde Befriedigungstauglichkeit der Liegenschaft beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung mit dem angefochtenen Teilurteil teilweise dahin ab, indem es das Klagebegehren des Inhalts: "Der zwischen Gabriele S*****, geborene S*****, geboren am ***** und Ralf Ulrich S*****, am 23. und 27.Jänner 1995 abgeschlossene Kaufvertrag, aufgrund dessen einerseits das Eigentum an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** Vöcklamarkt von Gabriele S***** auf Ralf Ulrich S***** übergegangen ist und andererseits für Gabriele S***** zu CLNr.***** das Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt wurde, sei der klagenden Partei R***** gegenüber unwirksam" abwies, im übrigen aber das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufhob. Es bewertete den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Teilabweisung als mit S 50.000,-
übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Es führte zur Teilabweisung rechtlich aus, daß sich das Klagebegehren einer Anfechtungsklage ausschließlich auf Duldung oder Leistung zu richten habe. Ein Rechtsgestaltungs- oder Feststellungsbegehren sei unzulässig. Die Aufhebung erfolge zur Klärung der Befriedigungstauglichkeit des dem Beklagten übereigneten Grundstückes in bezug auf die vorliegende Anfechtung.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen das klagsabweisende Teilurteil erhobene außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten (vgl MGA AnfO7 § 12/5 ff). Dieser Rechtsprechung ist die Lehre im wesentlichen gefolgt (vgl Bartsch/Pollak II, 570, Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 384), wiewohl auch teilweise dort die Auffassung vertreten wird, eine Anfechtungsklage habe sowohl ein Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungs- als auch ein Leistungsbegehren zu enthalten (vgl Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 476 sowie König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 400 ff). Letztgenannter Autor weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß trotz der Lehrmeinungen, die zur Anfechtung im Konkurs die zutreffende Meinung vertreten, der Anspruch richte sich zunächst auf eine Rechtsgestaltung, § 12 AnfO fordere, daß bei einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung immer nur obligatorisch kumulativ mit dem Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamkeit, ein Leistungsbegehren in Frage komme, da dort "in der Klage anzugeben" sei, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Allein Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollsteckungsrecht, 63 vertreten die Auffassung, daß trotz § 12 AnfO es nach der Sachlage möglich ist, daß die Unwirksamkeitserklärung als solche den Befriedigungsbedürfnissen des Gläubigers gerecht werde. Aus der zitierten Begründung Holzhammers aaO geht hervor, daß die Durchsetzung der Anfechtung nur mit einer Leistungsklage möglich ist, wobei die Voraussetzungen für deren Stattgebung im Zeitpunkt, in dem über das Feststellungsinteresse abzusprechen sei, vorliegen müßten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß kein Anlaß besteht, von der eingangs zitierten Rechtsprechung abzuweichen.Nach ständiger Rechtsprechung hat sich das Begehren einer Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten vergleiche MGA AnfO7 Paragraph 12 /, 5, ff). Dieser Rechtsprechung ist die Lehre im wesentlichen gefolgt vergleiche Bartsch/Pollak römisch II, 570, Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 384), wiewohl auch teilweise dort die Auffassung vertreten wird, eine Anfechtungsklage habe sowohl ein Feststellungs- bzw Rechtsgestaltungs- als auch ein Leistungsbegehren zu enthalten vergleiche Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 476 sowie König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 400 ff). Letztgenannter Autor weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß trotz der Lehrmeinungen, die zur Anfechtung im Konkurs die zutreffende Meinung vertreten, der Anspruch richte sich zunächst auf eine Rechtsgestaltung, Paragraph 12, AnfO fordere, daß bei einer Anfechtung gemäß den Bestimmungen der Anfechtungsordnung immer nur obligatorisch kumulativ mit dem Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamkeit, ein Leistungsbegehren in Frage komme, da dort "in der Klage anzugeben" sei, in welchem Umfang und in welcher Weise der Beklagte zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers etwas leisten oder dulden soll. Allein Petschek-Hämmerle-Ludwig, Zwangsvollsteckungsrecht, 63 vertreten die Auffassung, daß trotz Paragraph 12, AnfO es nach der Sachlage möglich ist, daß die Unwirksamkeitserklärung als solche den Befriedigungsbedürfnissen des Gläubigers gerecht werde. Aus der zitierten Begründung Holzhammers aaO geht hervor, daß die Durchsetzung der Anfechtung nur mit einer Leistungsklage möglich ist, wobei die Voraussetzungen für deren Stattgebung im Zeitpunkt, in dem über das Feststellungsinteresse abzusprechen sei, vorliegen müßten. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß kein Anlaß besteht, von der eingangs zitierten Rechtsprechung abzuweichen.
Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens durch die anfechtbare Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Deshalb wird die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt. Durch die Anfechtung wird die Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) als unwirksam in Anspruch genommen. Der Anfechtungsanspruch wirkt nur so weit, als er die Befriedigung des anfechtenden Gläubigers fördert und nicht auch zugunsten des Schuldners oder anderer Gläubiger oder sonstiger dinglicher Berechtigten. Die angefochtene Rechtshandlung bleibt unter den Handelnden wirksam, das Anfechtungsergebnis kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute. Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat. Die Anfechtung hat niemals eine rechtsvernichtende, dingliche Wirkung, sodaß der Gläubiger die Anfechtungsleistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußert hat, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt nur auf die durch das Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes, der nicht eingetreten wäre, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht stattgefunden hätte, wenn also das dem Schuldner entgangene oder von ihm Aufgegebene oder Veräußerte zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden wäre (vgl Feil, Konkursordnung § 1 AnfO Rz 2 und § 2 AnfO Rz 13 f).Die Einzelanfechtung bezweckt die Befriedigung eines Gläubigers, dessen Forderung in ihren Befriedigungsaussichten durch den Verlust des schuldnerischen Vermögens durch die anfechtbare Rechtshandlung unmöglich gemacht oder verkürzt wird. Deshalb wird die angefochtene Rechtshandlung ausschließlich gegenüber dem Gläubiger für unwirksam erklärt. Durch die Anfechtung wird die Rechtshandlung nicht schlechthin (absolut), sondern nur dem Anfechtenden gegenüber (relativ) als unwirksam in Anspruch genommen. Der Anfechtungsanspruch wirkt nur so weit, als er die Befriedigung des anfechtenden Gläubigers fördert und nicht auch zugunsten des Schuldners oder anderer Gläubiger oder sonstiger dinglicher Berechtigten. Die angefochtene Rechtshandlung bleibt unter den Handelnden wirksam, das Anfechtungsergebnis kommt nur dem anfechtenden Gläubiger zugute. Die Anfechtbarkeit einer bücherlichen Eintragung macht diese nicht überhaupt unwirksam, sondern führt nur dazu, daß der Anfechtungsgegner die Vollstreckung zu dulden hat. Die Anfechtung hat niemals eine rechtsvernichtende, dingliche Wirkung, sodaß der Gläubiger die Anfechtungsleistung als Rechtsnachfolger des Anfechtungsgegners, nicht aber des Schuldners, der anfechtbar veräußert hat, erwirbt. Der Anfechtungsanspruch zielt nur auf die durch das Interesse des Gläubigers begrenzte Herstellung jenes Zustandes, der nicht eingetreten wäre, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht stattgefunden hätte, wenn also das dem Schuldner entgangene oder von ihm Aufgegebene oder Veräußerte zur Befriedigung des Gläubigers verwendet worden wäre vergleiche Feil, Konkursordnung Paragraph eins, AnfO Rz 2 und Paragraph 2, AnfO Rz 13 f).
Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder was daraus veräußert worden ist (vgl Feil aaO mwN).Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Vermögen des Schuldners durch die anfechtbare Handlung entgangen oder was daraus veräußert worden ist vergleiche Feil aaO mwN).
In Anbetracht der ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgten Aufhebung des Leistungsbegehrens gegenüber dem Beklagten kann derzeit dahingestellt bleiben, ob es zur Anfechtung, d.h. zur exekutiven Durchsetzung des Anfechtungsbegehrens eines weiteren Anfechtungsprozesses gegen Gabriele S***** zur Durchbrechung des während des vorliegenden Verfahrens zu ihren Gunsten begründeten Belastungs- und Veräußerungsverbotes bedarf. Auf diese Frage hat aber die Abweisung des vorliegenden Feststellungsbegehrens keinen Einfluß, weil, wie oben dargelegt, das Gabriele S***** eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot in seinen dinglichen dh bücherlichen Wirkungen durch ein Feststellungsbegehren nicht durchbrochen werden könnte.
Da das Berufungsgericht diesen rechtserheblichen Sachverhalt zutreffend erkannt hat, war die Revision der klagenden Partei zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf §§ 40 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E50262 07A00667European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00066.97Z.0505.000Dokumentnummer
JJT_19980505_OGH0002_0070OB00066_97Z0000_000