TE OGH 1998/5/5 7Ob132/98g

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Veröffentlicht am 05.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie K*****, geboren am ***** vertreten durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin Sabine K*****, diese vertreten durch Dr.Peter Fiegl ua Rechtsanwälte in Krems, infolge Revisionsrekurses des Kindes gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 17.März 1998, GZ 1 R 130/98w-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 18.Februar 1998, GZ 9 P 258/96b-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

Rudolf K*****, der eheliche Vater der Minderjährigen, ist schuldig, anstelle des im Scheidungsvergleich zu 7 C 309/96s des Bezirksgerichtes Dornbirn vereinbarten Unterhaltsbetrages von S 4.500,-- einen solchen von S 6.000,-- ab 1.12.1997 zu bezahlen, und zwar die bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im Vorhinein.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn zu 7 C 309/96s gemäß § 55a EheG am 19.11.1996 geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater unter anderem zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von 4.500 S bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen der obsorgeberechtigten Mutter, bei der das Kind derzeit auch lebt.Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn zu 7 C 309/96s gemäß Paragraph 55 a, EheG am 19.11.1996 geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater unter anderem zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes von 4.500 S bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit zu Handen der obsorgeberechtigten Mutter, bei der das Kind derzeit auch lebt.

Am 10.12.1997 stellte das durch seine Mutter vertretene Kind den im Spruch ersichtlichen Antrag. Seit dem Unterhaltsvergleich hätten sich die Verhältnisse geändert, unter anderem verdiene der Vater nicht nur aus seiner Beschäftigung als Versicherungsvertreter, sondern auch aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Dornbirn zusammen monatlich S 30.000,-- netto.

Der Vater sprach sich zur Äußerung aufgefordert gegen eine Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung aus. Er bestritt, ein Einkommen aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Dornbirn, H*****straße 35 zu haben, weil er den Ankauf dieser Wohnung über einen Kredit finanzieren habe müssen und die Mieteinnahmen zur Gänze zur Begleichung der Kreditraten aufgebraucht werden. Der Mutter sei bereits bei der Ehescheidung die Vermietung dieser Eigentumswohnung bekannt gewesen.

Das Erstgericht wies das Unterhaltserhöhungsbegehren des Kindes ab. Es stellte das monatliche Nettoeinkommen des Vaters im Jahr 1996 mit S 25.207,50 und im Jahr 1997 mit S 24.534,86 fest. Der Vater hat seine Eigentumswohnung in Dornbirn in der H*****straße 35 1991 unter Aufnahme eines Kredites in der Höhe von sfr 117.381, für den er halbjährliche Rückzahlungen in Höhe von sfr 5.000, umgerechnet S 42.000 monatlich, zu leisten hat, am 14.5.1991 gekauft. Er hat die Wohnung (gegen einen monatlichen Mietzins von S 7.000 zuzüglich S 700 USt) vermietet.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Mieteinkünfte des Vaters für die Rückzahlung des Kredites aufgingen und daher kein zusätzliches Einkommen darstellten, das bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sei. Bei dem festgestellten Nettoeinkommen errechne sich der mit 18 % zu veranschlagende Anteil des nunmehr fast 8jährigen Kindes am Einkommen des Vaters mit S 4.416,28.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß. Es erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Es teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, daß dem Kind ein 18 %iger Anteil am Nettoeinkommen des Vaters als Unterhaltsanspruch zustehe. Entgegen der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zu 7 Ob 2085/86k (= JBl 1997, 33) und der Ansicht Gitschthalers (= JBl 1997, 34 ff) folgend, kam es zum Ergebnis, daß nur ein nach Abzug der für die Wohnung erforderlichen Kosten und Kreditrückzahlungen verbleibender Gewinn als Mieteinkunft in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Finanzierungsaufwand für eine vermietete Eigentumswohnung, der eine notwendige Voraussetzung für die Erzielung dieses Zusatzeinkommens darstelle, bei der Unterhaltsbemessung außer acht zu lassen und das unterhaltsberechtigte Kind nur an den Mieteinkünften, nicht aber an den für die Erzielung dieser Mieteinkünfte erforderlichen Lasten teilhaben zu lassen. Solange eine nicht dem Eigenbedarf dienende Wohnung noch mit Krediten belastet sei, könne im Umfang der Tilgungsverpflichtung nach Auffassung des Rekursgerichtes daher nicht davon ausgegangen werden, daß die Mieteinkünfte Erträgnisse aus dem Vermögen darstellten, die in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien. Im vorliegenden Fall deckten sich die monatlichen Mieteinkünfte des Vaters mit der Tilgungsrate, sodaß kein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehender Gewinn vorliege. Dementsprechend sei von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 24.534,86 auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Nach der von Gitschthaler in seiner Glosse zur in JBl 1997, 33 wiedergegebenen Entscheidung 7 Ob 2085/96 (= JBl 1997, 34 ff) zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hängt die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungen im Rahmen einer Interessenabwägung vom Zeitpunkt und der Art der Entstehung der Schulden, vom Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, vom Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils während aufrechter Gemeinschaft zur konkreten Schuldenaufnahme, von der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie vom Interesse an einer Schuldentilgung, nämlich um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, ab. Ebenso wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung bzw Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter Gemeinschaft zur Kreditaufnahme noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten führt, weil leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden jedenfalls nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden können und bei minderjährigen Kindern das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, ohnehin weniger ins Gewicht fällt (vgl Gitschthaler aaO mwN). Unstrittig ist, daß die gegenständliche vom unterhaltspflichtigen Vater vermietete Eigentumswohnung nicht der notwendigen Wohnraumbeschaffung nach der Trennung vom nunmehr betreuenden Elternteil angeschafft worden ist und, solange die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht ist, und kein höherer Mietzins erzielt werden kann, zu keinem Gewinn aus ihrer Vermietung führt. Gitschthaler meint, es sei zwischen Anschaffungen von Eigentumswohnungen, die zur Gewinnerzielung durch den unterhaltspflichtigen Vaters führten, und von solchen, die allein zur Vermögensbildung aufgenommen worden sind, und die daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, zu unterscheiden. Bei ersteren wären die Kreditrückzahlungsraten als zur Ermöglichung eines Mietzinsgewinnes erforderlich Werbungskosten (die ja von der Rechtsprechung als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt würden), gleichzustellen. Um einen dem Kind anteilig zukommenden Mietzinsgewinn zu erzielen, müsse daher der Aufwand für das gewinnbringende Objekt in Abzug gebracht werden, weil es ohne diesen Aufwand nie zu einem Gewinn käme. Gitschthaler gesteht aber an anderer Stelle zu, daß eine verlustbringende Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Passivierung der Bemessungsgrundlage führen dürfe. Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht Gitschthalers ist daher im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, daß der Kreditrückzahlungsaufwand die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt des Kindes mindert, ohne daß es während der Unterhaltsberechtigung des Kindes voraussichtlich zu einer Gewinnerzielung aus Mieteinnahmen kommt, weil das Kind vermutlich bei gänzlicher Zurückzahlung des für die gekaufte Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites selbsterhaltungsfähig ist. Daraus ergibt sich aber, daß die Kreditaufwendungen für die Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters allein dessen Vermögensbildung bzw Einkünften nach Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung dienen. Ohne darauf einzugehen, bis zu welchem bzw ab welchem Kreditrückzahlungsaufwand Mietzinseinnahmen dem unterhaltsberechtigten Kind in Gegenüberstellung eines ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen ermittelten Unterhaltes in der Form als Gewinn zukommen, daß von einer Wirtschaftlichkeit dieser Investition für das Kind gesprochen werden kann, ergibt sich im vorliegenden Fall, daß entsprechend der ständigen Rechtsprechung Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden können, die Mietzinseinnahmen aber schon. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Unterhalt antragsgemäß zu erhöhen.Nach der von Gitschthaler in seiner Glosse zur in JBl 1997, 33 wiedergegebenen Entscheidung 7 Ob 2085/96 (= JBl 1997, 34 ff) zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hängt die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungen im Rahmen einer Interessenabwägung vom Zeitpunkt und der Art der Entstehung der Schulden, vom Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, vom Einverständnis des (nunmehr) betreuenden Elternteils während aufrechter Gemeinschaft zur konkreten Schuldenaufnahme, von der Dringlichkeit der Bedürfnisse des Berechtigten und des Schuldners sowie vom Interesse an einer Schuldentilgung, nämlich um die Verbindlichkeiten nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, ab. Ebenso wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Zustimmung bzw Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter Gemeinschaft zur Kreditaufnahme noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten führt, weil leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden jedenfalls nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden können und bei minderjährigen Kindern das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, ohnehin weniger ins Gewicht fällt vergleiche Gitschthaler aaO mwN). Unstrittig ist, daß die gegenständliche vom unterhaltspflichtigen Vater vermietete Eigentumswohnung nicht der notwendigen Wohnraumbeschaffung nach der Trennung vom nunmehr betreuenden Elternteil angeschafft worden ist und, solange die Rückzahlungsverpflichtung aufrecht ist, und kein höherer Mietzins erzielt werden kann, zu keinem Gewinn aus ihrer Vermietung führt. Gitschthaler meint, es sei zwischen Anschaffungen von Eigentumswohnungen, die zur Gewinnerzielung durch den unterhaltspflichtigen Vaters führten, und von solchen, die allein zur Vermögensbildung aufgenommen worden sind, und die daher nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können, zu unterscheiden. Bei ersteren wären die Kreditrückzahlungsraten als zur Ermöglichung eines Mietzinsgewinnes erforderlich Werbungskosten (die ja von der Rechtsprechung als Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkannt würden), gleichzustellen. Um einen dem Kind anteilig zukommenden Mietzinsgewinn zu erzielen, müsse daher der Aufwand für das gewinnbringende Objekt in Abzug gebracht werden, weil es ohne diesen Aufwand nie zu einem Gewinn käme. Gitschthaler gesteht aber an anderer Stelle zu, daß eine verlustbringende Nebentätigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Passivierung der Bemessungsgrundlage führen dürfe. Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht Gitschthalers ist daher im vorliegenden Fall entgegenzuhalten, daß der Kreditrückzahlungsaufwand die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt des Kindes mindert, ohne daß es während der Unterhaltsberechtigung des Kindes voraussichtlich zu einer Gewinnerzielung aus Mieteinnahmen kommt, weil das Kind vermutlich bei gänzlicher Zurückzahlung des für die gekaufte Eigentumswohnung aufgenommenen Kredites selbsterhaltungsfähig ist. Daraus ergibt sich aber, daß die Kreditaufwendungen für die Eigentumswohnung des unterhaltspflichtigen Vaters allein dessen Vermögensbildung bzw Einkünften nach Beendigung seiner Unterhaltsverpflichtung dienen. Ohne darauf einzugehen, bis zu welchem bzw ab welchem Kreditrückzahlungsaufwand Mietzinseinnahmen dem unterhaltsberechtigten Kind in Gegenüberstellung eines ohne Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen ermittelten Unterhaltes in der Form als Gewinn zukommen, daß von einer Wirtschaftlichkeit dieser Investition für das Kind gesprochen werden kann, ergibt sich im vorliegenden Fall, daß entsprechend der ständigen Rechtsprechung Kreditrückzahlungsraten für einen allein dem Unterhaltspflichtigen zuwachsenden Vermögenswert von der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt werden können, die Mietzinseinnahmen aber schon. In Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und der Unterhalt antragsgemäß zu erhöhen.

Anmerkung

E50271 07A01328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00132.98G.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19980505_OGH0002_0070OB00132_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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