Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** KG, ***** vertreten durch Dr.Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10.März 1998, GZ 2 R 37/98b-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; darunter fällt vor allem die Abschluß- oder Eingehungsfreiheit, so daß es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (JBl 1988, 454). Diese Freiheit wird in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu § 861; Larenz, Schuldrecht, 14. Auflage, I 42 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Rz 307 ff zu § 1 dUWG; JBl 1988, 454). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes - so etwa nach § 4 NahversorgungsG - ein unmittelbarer Abschlußzwang (siehe die Aufzählung bei Rummel aaO). Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen (Rummel aaO) Voraussetzungen einen "allgemeinen" Kontrahierungszwang an. So hat der OGH unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag 61) und auf Bydlinski (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 170) ausgesprochen, daß ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen sei, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138; SZ 46/54; Krejci in Rummel aaO Rz 83 zu § 879). Die Pflicht zum Vertragsschluß wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (Baumbach - Hefermehl aaO Rz 310; SZ 46/54; SZ 59/130; WBl 1991, 170). Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen (SZ 44/138; SZ 59/130; SZ 63/190; WBl 1991, 170; WBl 1992, 21; ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 Filmverleihgesellschaft ua; Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 1 ff [41]).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit; darunter fällt vor allem die Abschluß- oder Eingehungsfreiheit, so daß es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (JBl 1988, 454). Diese Freiheit wird in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen (Rummel in Rummel, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 861 ;, Larenz, Schuldrecht, 14. Auflage, römisch eins 42 f; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht19 Rz 307 ff zu Paragraph eins, dUWG; JBl 1988, 454). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes - so etwa nach Paragraph 4, NahversorgungsG - ein unmittelbarer Abschlußzwang (siehe die Aufzählung bei Rummel aaO). Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen (Rummel aaO) Voraussetzungen einen "allgemeinen" Kontrahierungszwang an. So hat der OGH unter Berufung auf die grundlegenden Lehren Nipperdeys (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag 61) und auf Bydlinski (Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 170) ausgesprochen, daß ein solcher Kontrahierungszwang überall dort anzunehmen sei, wo die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138; SZ 46/54; Krejci in Rummel aaO Rz 83 zu Paragraph 879,). Die Pflicht zum Vertragsschluß wird aber auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (Baumbach - Hefermehl aaO Rz 310; SZ 46/54; SZ 59/130; WBl 1991, 170). Auch der Monopolist kann freilich nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluß ablehnen (SZ 44/138; SZ 59/130; SZ 63/190; WBl 1991, 170; WBl 1992, 21; ÖBl 1994, 66 - Linzer Straßenbahnen; ÖBl 1998, 36 Filmverleihgesellschaft ua; Bydlinski, Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 1980, 1 ff [41]).
Von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, wenn sie die Weigerung der Beklagten, den Gästen auch jener Hotelbetriebe Preisnachlässe auf Liftkarten zu gewähren, die nicht Mitglieder der Beschneiungs-ARGE sind, als sachlich gerechtfertigt beurteilt haben; die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen bei Abwägung der Interessen der Beklagten, ihr eigenes wirtschaftliches Fortkommen zu fördern, und den Interessen der Hotelbetreiber, daß ihre Gäste nicht ungleich behandelt werden, wird nämlich durch die beanstandete Preisgestaltung nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs ZPO liegt somit nicht vor.Von diesen Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorinstanzen nicht abgewichen, wenn sie die Weigerung der Beklagten, den Gästen auch jener Hotelbetriebe Preisnachlässe auf Liftkarten zu gewähren, die nicht Mitglieder der Beschneiungs-ARGE sind, als sachlich gerechtfertigt beurteilt haben; die durch die guten Sitten gezogenen Grenzen bei Abwägung der Interessen der Beklagten, ihr eigenes wirtschaftliches Fortkommen zu fördern, und den Interessen der Hotelbetreiber, daß ihre Gäste nicht ungleich behandelt werden, wird nämlich durch die beanstandete Preisgestaltung nicht überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Abs ZPO liegt somit nicht vor.
Anmerkung
E50208 04A01148European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00114.98P.0505.000Dokumentnummer
JJT_19980505_OGH0002_0040OB00114_98P0000_000