TE OGH 1998/5/6 13Os51/98

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gustav G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 28.Jänner 1998, GZ 17 Vr 949/96-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gustav G***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 28.Jänner 1998, GZ 17 römisch fünf r 949/96-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Gustav G***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I) und des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftig gewordenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Gustav G***** der Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB (römisch eins) und des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3, StGB (römisch II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Marbach an der Donau, Krummnußbaum

I) in der Nacht zum 10.Oktober 1995 dadurch, daß er im Dachbodengeschoß des Gasthauses der Margot G***** ohne deren Einwilligung durch Einbringen offener Flammen vorsätzlich einen Brand legte, eine Feuersbrunst verursacht,römisch eins) in der Nacht zum 10.Oktober 1995 dadurch, daß er im Dachbodengeschoß des Gasthauses der Margot G***** ohne deren Einwilligung durch Einbringen offener Flammen vorsätzlich einen Brand legte, eine Feuersbrunst verursacht,

II) am 10.Oktober 1995 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich und seine Gattin Margot G***** unrechtmäßig zu bereichern, den Versicherungsvertreter der W***** Versicherungs-AG, Gerhard G*****, durch die Meldung des Versicherungsfalles nach der im Punkt I) des Schuldspruches angeführten Tathandlung durch die Verschleierung der Brandursache, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Meldung des Versicherungsfalles bei der W***** Versicherungs-AG verleitet, was diese durch Erbringung der Versicherungsleistung um 1,584.266 S schädigte.römisch II) am 10.Oktober 1995 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich und seine Gattin Margot G***** unrechtmäßig zu bereichern, den Versicherungsvertreter der W***** Versicherungs-AG, Gerhard G*****, durch die Meldung des Versicherungsfalles nach der im Punkt römisch eins) des Schuldspruches angeführten Tathandlung durch die Verschleierung der Brandursache, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Meldung des Versicherungsfalles bei der W***** Versicherungs-AG verleitet, was diese durch Erbringung der Versicherungsleistung um 1,584.266 S schädigte.

Dagegen meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 51), welche Rechtsmittel er als "volle Berufung", nämlich Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausführte (ON 56), die ihrem Inhalte nach als Nichtigkeitsbeschwerde nach den Z 4, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO und als Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) anzusehen ist.Dagegen meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 51), welche Rechtsmittel er als "volle Berufung", nämlich Berufung wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe ausführte (ON 56), die ihrem Inhalte nach als Nichtigkeitsbeschwerde nach den Ziffer 4,, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und als Berufung (wegen des Ausspruchs über die Strafe) anzusehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist indes nicht berechtigt.

Die von der Verfahrensrüge (Z 4) kritisierte Abweisung der Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma S***** als Zeugen erfolgte zu Recht, weil nach der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durch Sachverständigengutachten vorliegenden Verfahrensergebnisse mit einem brauchbaren Resultat im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten schon nach Art des beantragten Beweises nicht zu rechnen war und es sohin der Anführung jener besonderen Umstände (insbesondere warum ein "informierter" Vertreter - wobei eine nähere Klarstellung über die "Information" nicht erfolgte - andere "Prämissen" aufzeigen könne als der mit Befund- und Gutachtenerstattung beauftragte gerichtliche Sachverständige) bedurft hätte, kraft deren im konkreten Fall das angestrebte Beweisergebnis dennoch zu erzielen sei (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 83, vgl auch E 90). Die Ergänzungen des Beweisantrages in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.Die von der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisierte Abweisung der Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma S***** als Zeugen erfolgte zu Recht, weil nach der Gesamtheit der zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits durch Sachverständigengutachten vorliegenden Verfahrensergebnisse mit einem brauchbaren Resultat im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten schon nach Art des beantragten Beweises nicht zu rechnen war und es sohin der Anführung jener besonderen Umstände (insbesondere warum ein "informierter" Vertreter - wobei eine nähere Klarstellung über die "Information" nicht erfolgte - andere "Prämissen" aufzeigen könne als der mit Befund- und Gutachtenerstattung beauftragte gerichtliche Sachverständige) bedurft hätte, kraft deren im konkreten Fall das angestrebte Beweisergebnis dennoch zu erzielen sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 83, vergleiche auch E 90). Die Ergänzungen des Beweisantrages in der Rechtsmittelschrift sind prozessual verspätet.

Die Ausführung des als "Berufung wegen Schuld" rubrizierten Abschnitts des Rechtsmittels behauptet einleitend sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen und somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO. Indem sie aber weitwendig die Richtigkeit der in diesem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, bleibt sie jedoch damit eine - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige - bloße Schuldberufung. Ob nämlich ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, ist als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer StPO4 § 126 E 1).Die Ausführung des als "Berufung wegen Schuld" rubrizierten Abschnitts des Rechtsmittels behauptet einleitend sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen und somit das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Indem sie aber weitwendig die Richtigkeit der in diesem Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten in Zweifel zieht, bleibt sie jedoch damit eine - im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige - bloße Schuldberufung. Ob nämlich ein Gutachten ausreichend und schlüssig ist, ist als Beweisfrage der Beurteilung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 126, E 1).

Soweit die Tatsachen- und Rechtsrüge (Z 5 a und 9 lit a) das Unterbleiben von Befundaufnahmen unmittelbar am Brandort durch die Sachverständigen HR Ing.B***** und Josef P***** kritisieren und daraus ableiten, daß demnach nur ein Gutachten, nämlich jenes des Sachverständigen KR B***** vorliege (das - vermeintlich - die Verantwortung des Angeklagten stütze), genügt es zu entgegnen, daß zum einen dem Sachverständigen selbst allein überlassen bleibt, welche Untersuchungsmethoden er anzuwenden hat und in welcher Form er sie durchführt (Mayerhofer aaO E 1 a), zum anderen, daß der Sachverständige KR B***** die von ihm seinerzeit angeführte Überlastung der Leitungen als Brandursache - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1998 nicht aufrecht erhalten hat (S 443/III).Soweit die Tatsachen- und Rechtsrüge (Ziffer 5, a und 9 Litera a,) das Unterbleiben von Befundaufnahmen unmittelbar am Brandort durch die Sachverständigen HR Ing.B***** und Josef P***** kritisieren und daraus ableiten, daß demnach nur ein Gutachten, nämlich jenes des Sachverständigen KR B***** vorliege (das - vermeintlich - die Verantwortung des Angeklagten stütze), genügt es zu entgegnen, daß zum einen dem Sachverständigen selbst allein überlassen bleibt, welche Untersuchungsmethoden er anzuwenden hat und in welcher Form er sie durchführt (Mayerhofer aaO E 1 a), zum anderen, daß der Sachverständige KR B***** die von ihm seinerzeit angeführte Überlastung der Leitungen als Brandursache - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in der Hauptverhandlung vom 28.Jänner 1998 nicht aufrecht erhalten hat (S 443/III).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Abgesehen davon, daß ein Schuldspruch nach § 153 StGB gar nicht erfolgte, ignoriert sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zu den Tathandlungen die ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 4 und 5 (AS 491, 493/III).Abgesehen davon, daß ein Schuldspruch nach Paragraph 153, StGB gar nicht erfolgte, ignoriert sie mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zu den Tathandlungen die ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 4 und 5 (AS 491, 493/III).

Zu der hier erhobenen Kritik an den Gutachten der Sachverständigen HR Ing.B***** und P***** genügt es, auf die Ausführungen zuvor zu verweisen.

Mit der wiederholten Behauptung, ein Schuldnachweis sei nicht erbracht worden, begibt sich die Beschwerde einmal mehr auf das ihr hier verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E50116 13D00518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00051.98.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19980506_OGH0002_0130OS00051_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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