Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Jelinek und Dr.Lovrek in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt in *****, gegen die beklagte Partei D*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der "***** *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 485.418,92 infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 13.1.1998, 25 Cg 66/97i-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird ersatzlos aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Klägerin meldete im Konkurs über das Vermögen der "***** eine Forderung in Höhe von S 483.702,72 zuzüglich der Kosten der Forderungsanmeldung von S 1.716,20 an, die vom beklagten Masseverwalter bestritten wurde.
Die Klägerin begehrt nunmehr die Feststellung der von ihr angemeldeten Forderung als Konkursforderung, wobei sie erklärte, auf Grund der bisherigen Informationen über das Vermögen der Gemeinschuldnerin infolge der erheblichen Überschuldung ihren Anspruch mit S 50.000,- zu bewerten.
Der Beklagte bemängelte gemäß § 7 RATG in der Klagebeantwortung die von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens. Er führte aus, daß die Klägerin die Feststellung einer von ihr im Konkurs angemeldeten Konkursforderung von S 483.702,72 begehre, weshalb der Streitwert vom Gericht in dieser Höhe festzusetzen sei.Der Beklagte bemängelte gemäß Paragraph 7, RATG in der Klagebeantwortung die von der Klägerin vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens. Er führte aus, daß die Klägerin die Feststellung einer von ihr im Konkurs angemeldeten Konkursforderung von S 483.702,72 begehre, weshalb der Streitwert vom Gericht in dieser Höhe festzusetzen sei.
Mit dem nun angefochtenen Beschluß sprach das Erstgericht aus, daß der Streitwert des gegenständlichen Feststellungsbegehrens (auch für die Bemessung der Pauschalgebühr) S 485.418,92 betrage.
Dazu führte das Erstgericht aus, daß der Streitgegenstand in einem Geldbetrag in Höhe der behaupteten Konkursforderung in Höhe von S 485.418,92 bestehe. Es sei daher kein Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger. Der Streitwert sei daher mit S 385.418,92 (gemeint: S 485,418,92) festzusetzen, wobei das Erstgericht in seiner Begründung darlegte, daß es sich bei der Streitwertfestsetzung nicht bloß um eine solche gemäß § 7 RATG handle.Dazu führte das Erstgericht aus, daß der Streitgegenstand in einem Geldbetrag in Höhe der behaupteten Konkursforderung in Höhe von S 485.418,92 bestehe. Es sei daher kein Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger. Der Streitwert sei daher mit S 385.418,92 (gemeint: S 485,418,92) festzusetzen, wobei das Erstgericht in seiner Begründung darlegte, daß es sich bei der Streitwertfestsetzung nicht bloß um eine solche gemäß Paragraph 7, RATG handle.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der im Ergebnis berechtigte Rekurs des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Auch bei Feststellungsprozessen nach § 110 KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Eine Bewertung des Streitgegenstandes ist daher bei einem Feststellungsprozeß nach § 110 KO unbeachtlich, weil den Streitgegenstand ein Geldbetrag bildet (SZ 31/159; SZ 40/101; JBl 1980, 492; stRSpr vgl RIS-Justiz RS 0042401; vgl auch ÖJZ-LSK 1998/12; gegenteilig VwGH, JBl 1991, 129 mwN mit zustimmender Besprechung von Finz; ebenso Konecny im Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 36 zu § 110 KO unter Berufung auf die ältere Lehre; Fasching,Komm. Erg.Bd 66 referiert die OGH-Judikatur offenbar zustimmend; der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der stRSpr des OGH abzugehen; dabei ist die Überlegung ausschlaggebend, daß die positive Entscheidung im Prüfungsprozeß zu einem Exekutionstitel über die gesamte Forderung gegen den Gemeinschuldner (§ 61 KO) führt. Der den Streitgegenstand bildende Geldbetrag ist gemäß § 3 RATG Bemessungsgrundlage nach RATG. Im Bereich zwingender Bewertungsvorschriften hat eine nach § 7 RAT vorgenommene Bewertung durch das Gericht - gleich einer abweichenden Bewertung durch den Kläger - keinen Einfluß auf die Kostenbemessung (WR 540). Die vom Erstgericht nach § 7 RATG vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes verstößt gegen zwingende Bewertungsvorschriften. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich damit in Wahrheit nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 7 RATG, weshalb auch der dort geregelte Rechtsmittelausschluß nicht zur Anwendung kommt (vgl. dazu die in WR 540 zitierte vergleichbare Rechtsprechung zu § 261 Abs 6 ZPO: SZ 43/212 u.a.).Auch bei Feststellungsprozessen nach Paragraph 110, KO betrifft der Streit ausschließlich eine Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung begehrt wird. Eine Bewertung des Streitgegenstandes ist daher bei einem Feststellungsprozeß nach Paragraph 110, KO unbeachtlich, weil den Streitgegenstand ein Geldbetrag bildet (SZ 31/159; SZ 40/101; JBl 1980, 492; stRSpr vergleiche RIS-Justiz RS 0042401; vergleiche auch ÖJZ-LSK 1998/12; gegenteilig VwGH, JBl 1991, 129 mwN mit zustimmender Besprechung von Finz; ebenso Konecny im Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Rz 36 zu Paragraph 110, KO unter Berufung auf die ältere Lehre; Fasching,Komm. Erg.Bd 66 referiert die OGH-Judikatur offenbar zustimmend; der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von der stRSpr des OGH abzugehen; dabei ist die Überlegung ausschlaggebend, daß die positive Entscheidung im Prüfungsprozeß zu einem Exekutionstitel über die gesamte Forderung gegen den Gemeinschuldner (Paragraph 61, KO) führt. Der den Streitgegenstand bildende Geldbetrag ist gemäß Paragraph 3, RATG Bemessungsgrundlage nach RATG. Im Bereich zwingender Bewertungsvorschriften hat eine nach Paragraph 7, RAT vorgenommene Bewertung durch das Gericht - gleich einer abweichenden Bewertung durch den Kläger - keinen Einfluß auf die Kostenbemessung (WR 540). Die vom Erstgericht nach Paragraph 7, RATG vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes verstößt gegen zwingende Bewertungsvorschriften. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich damit in Wahrheit nicht um eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 7, RATG, weshalb auch der dort geregelte Rechtsmittelausschluß nicht zur Anwendung kommt vergleiche dazu die in WR 540 zitierte vergleichbare Rechtsprechung zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO: SZ 43/212 u.a.).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Rekurs des Klägers im Ergebnis deshalb berechtigt ist, weil eine Bewertung des Streitgegenstandes durch den Käger nicht hätte vorgenommen werden dürfen, weil der Streitgegenstand ohnedies ausschließlich die Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung der Kläger begehrt, betrifft (somit S 485.418,92). Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des § 7 RATG nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß auch über die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren absprechen wollte, handelt es sich überdies um eine in die Justizverwaltung fallende und somit der Zuständigkeit der Gerichte entzogene Angelegenheit. Auch in diesem Ausspruch war daher der angefochtene Beschluß ersatzlos zu beheben.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß der Rekurs des Klägers im Ergebnis deshalb berechtigt ist, weil eine Bewertung des Streitgegenstandes durch den Käger nicht hätte vorgenommen werden dürfen, weil der Streitgegenstand ohnedies ausschließlich die Geldsumme, nämlich den Betrag, dessen Feststellung der Kläger begehrt, betrifft (somit S 485.418,92). Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des Paragraph 7, RATG nicht vor, weshalb der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben war. Soweit das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß auch über die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren absprechen wollte, handelt es sich überdies um eine in die Justizverwaltung fallende und somit der Zuständigkeit der Gerichte entzogene Angelegenheit. Auch in diesem Ausspruch war daher der angefochtene Beschluß ersatzlos zu beheben.
Rekurskosten wurden nicht verzeichnet.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 1 Z 3 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO.
Anmerkung
EW00264 03R00208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:00300R00020.98B.0506.000Dokumentnummer
JJT_19980506_OLG0009_00300R00020_98B0000_000