Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****gesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D.I. Werner S*****, vertreten durch Dr.Willi Fuhrmann, Dr.Helmut Steiner und Dr.Thomas Weber, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 178.752,98 und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.November 1997, GZ 21 Cg 669/93f-94, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob der Geschäftsführer der Klägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich. Schon nach dem vom VfGH aufgehobenen § 268 ZPO bestand keine Bindung an Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens (1 Ob 1022/53; ÖA 1986, 75; WBl 1990, 147). Nichts anderes gilt aber nunmehr, seit ein verstärkter Senat (SZ 68/195) eine Bindung aufgrund der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung in der Form bejaht hat, daß ein Verurteilter das Urteil auch für das Zivilverfahren gegen sich gelten lassen muß (SZ 69/259 unter Ablehnung der Ansicht von Graff, AnwBl 1996, 77 ff). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit der genannte Freispruch für die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen des § 864 a ABGB von Bedeutung sein könnte. Daß der Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht enthielt, ist ja unstrittig.Ob der Geschäftsführer der Klägerin vom Vorwurf der fahrlässigen Krida freigesprochen wurde, ist nicht entscheidungswesentlich. Schon nach dem vom VfGH aufgehobenen Paragraph 268, ZPO bestand keine Bindung an Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens (1 Ob 1022/53; ÖA 1986, 75; WBl 1990, 147). Nichts anderes gilt aber nunmehr, seit ein verstärkter Senat (SZ 68/195) eine Bindung aufgrund der materiellen Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung in der Form bejaht hat, daß ein Verurteilter das Urteil auch für das Zivilverfahren gegen sich gelten lassen muß (SZ 69/259 unter Ablehnung der Ansicht von Graff, AnwBl 1996, 77 ff). Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, inwieweit der genannte Freispruch für die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen des Paragraph 864, a ABGB von Bedeutung sein könnte. Daß der Gesellschaftsvertrag eine Nachschußpflicht enthielt, ist ja unstrittig.
Gegen die Anwendung dieser Gesetzesstelle kann die Klägerin im wesentlichen nur ihr bei einem gleichlautenden Vertrag vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Ob 1532/96 verworfenes Argument ins Treffen führen, daß eine Nachschußpflicht bei Verlustabschreibungsmodellen erforderlich sei. Daß der Beklagte versucht habe, die steuerlichen Vorteile aus den ihm zugewiesenen Verlusten in Anspruch zu nehmen, könnte an diesem Ergebnis auf rechtlicher Ebene nichts ändern. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 864 a ABGB ("werden nicht Vertragsbe- standteil") unmißverständlich ergibt, kommt es für die Ungültigkeit eines ungewöhnlichen Vertragsbestimmung auf den Abschlußzeitpunkt an (so bereits zutreffend das Berufungsgericht).Gegen die Anwendung dieser Gesetzesstelle kann die Klägerin im wesentlichen nur ihr bei einem gleichlautenden Vertrag vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Ob 1532/96 verworfenes Argument ins Treffen führen, daß eine Nachschußpflicht bei Verlustabschreibungsmodellen erforderlich sei. Daß der Beklagte versucht habe, die steuerlichen Vorteile aus den ihm zugewiesenen Verlusten in Anspruch zu nehmen, könnte an diesem Ergebnis auf rechtlicher Ebene nichts ändern. Wie sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 864, a ABGB ("werden nicht Vertragsbe- standteil") unmißverständlich ergibt, kommt es für die Ungültigkeit eines ungewöhnlichen Vertragsbestimmung auf den Abschlußzeitpunkt an (so bereits zutreffend das Berufungsgericht).
Anmerkung
E50185 03A00648European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00064.98B.0506.000Dokumentnummer
JJT_19980506_OGH0002_0030OB00064_98B0000_000