Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert Ka***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28.Jänner 1998, GZ 11 Vr 2.613/97-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Wolf zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Maschl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert Ka***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 28.Jänner 1998, GZ 11 römisch fünf r 2.613/97-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, des Angeklagten und der Verteidigerin Dr.Wolf zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Aus deren Anlaß wird in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 13 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben (§ 290 StPO) und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:Aus deren Anlaß wird in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben (Paragraph 290, StPO) und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Herbert Ka***** wird für die ihm laut erstinstanzlichem Wahr- und Schuldspruch zur Last liegenden strafbaren Handlungen gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.September 1997, GZ 11 E Vr 2.305/97-7, nach §§ 28, 75 StGB zuHerbert Ka***** wird für die ihm laut erstinstanzlichem Wahr- und Schuldspruch zur Last liegenden strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.September 1997, GZ 11 E römisch fünf r 2.305/97-7, nach Paragraphen 28,, 75 StGB zu
12 (zwölf) Jahren Zusatzfreiheitsstrafe
verurteilt.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Ka***** auf Grund des stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (I.) des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB sowie (II.) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Ka***** auf Grund des stimmeneinhelligen Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen (römisch eins.) des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins und 2 StGB sowie (römisch II.) des versuchten Mordes nach Paragraphen 15,, 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 12.Mai 1997 in Graz
I. fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in ein Gebäude sowie Aufbrechen und Öffnen von Behältnissen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in ein Gebäude sowie Aufbrechen und Öffnen von Behältnissen mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar
1. dem Wolfgang Kr***** und Dieter T***** 2.222,50 S Münzgeld sowie mehrere Schlüssel unbekannten Wertes;
2. der Manuela K***** eine Kellnertasche im Wert von 124,90 S;
II. Wolfgang F***** durch Versetzen eines heftigen Messerstiches in den Vorderhals vorsätzlich zu töten versucht.römisch II. Wolfgang F***** durch Versetzen eines heftigen Messerstiches in den Vorderhals vorsätzlich zu töten versucht.
Lediglich den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (II.) bekämpft der Angeklagte aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Lediglich den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes (römisch II.) bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach § 15 Abs 2 StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, war ihre Bezeichnung in der Hauptfrage II nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat durchaus dienlich und damit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nach § 312 Abs 1 StPO zulässig.Wenn auch im gesetzlichen Versuchsbegriff nach Paragraph 15, Absatz 2, StGB die für das Unterbleiben der Deliktsvollendung kausalen Gründe nicht enthalten sind, war ihre Bezeichnung in der Hauptfrage römisch II nach Lage des Falles der Verdeutlichung der Tat durchaus dienlich und damit im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO zulässig.
Daß diese Fragenformulierung zudem geeignet war, die Geschworenen von der nach der Verantwortung des Angeklagten zentralen Beweisfrage des Tötungsvorsatzes abzulenken, ist eine rein spekulative Beschwerdehypothese, für welche umso weniger objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, als die Laienrichter durch die an sich entbehrliche ausdrückliche Anführung der kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten Schuldform der Vorsätzlichkeit (Mayerhofer StPO4 § 312 E 21) auf die Bedeutung der subjektiven Tatseite sogar verstärkt hingewiesen wurden.Daß diese Fragenformulierung zudem geeignet war, die Geschworenen von der nach der Verantwortung des Angeklagten zentralen Beweisfrage des Tötungsvorsatzes abzulenken, ist eine rein spekulative Beschwerdehypothese, für welche umso weniger objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, als die Laienrichter durch die an sich entbehrliche ausdrückliche Anführung der kraft Gesetzes ohnehin subintelligierten Schuldform der Vorsätzlichkeit (Mayerhofer StPO4 Paragraph 312, E 21) auf die Bedeutung der subjektiven Tatseite sogar verstärkt hingewiesen wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichthof jedoch davon überzeugen, daß das Geschworenengericht beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilte (§ 345 Abs 1 Z 13 StPO), indem es - wiewohl aktenkundig (ON 10, 31, 32/I) - eine Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das nach Begehung der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen ihn ergangene (Vor-)Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. September 1997, GZ 11 E Vr 2.305/97-7, mit welchem Herbert Ka***** wegen der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB und des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, unterließ. Da dieses Versehen dem Angeklagten zum Nachteil gereicht (§ 4 Abs 4 TilgG), war es amtswegig (§ 290 Abs 1 StPO) spruchgemäß zu sanieren.Aus deren Anlaß konnte sich der Oberste Gerichthof jedoch davon überzeugen, daß das Geschworenengericht beim Ausspruch über die Strafe eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache offenbar unrichtig beurteilte (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO), indem es - wiewohl aktenkundig (ON 10, 31, 32/I) - eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, Absatz eins,, 40 StGB auf das nach Begehung der dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last liegenden strafbaren Handlungen gegen ihn ergangene (Vor-)Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29. September 1997, GZ 11 E römisch fünf r 2.305/97-7, mit welchem Herbert Ka***** wegen der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, unterließ. Da dieses Versehen dem Angeklagten zum Nachteil gereicht (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG), war es amtswegig (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) spruchgemäß zu sanieren.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, zwei einschlägige Vorstrafen des Ange- klagten wegen Vermögensdelikten sowie die heimtückisch und aus einem besonders verwerflichen Beweggrund begangene Tat (II.) als erschwerend, das Teilgeständnis, die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes (zu I.) und den Umstand, daß der Mord (II.) beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die mehrfache Qualifikation des Einbruchsdiebstahls, zwei einschlägige Vorstrafen des Ange- klagten wegen Vermögensdelikten sowie die heimtückisch und aus einem besonders verwerflichen Beweggrund begangene Tat (römisch II.) als erschwerend, das Teilgeständnis, die objektive Schadensgutmachung durch Zustandebringung des Diebsgutes (zu römisch eins.) und den Umstand, daß der Mord (römisch II.) beim Versuch geblieben ist, hingegen als mildernd.
Davon ausgehend erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von zwölf Jahren Freiheitsstrafe, welches nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des § 75 StGB liegt, unter Bedachtnahme auf den gravierenden Schuldgehalt des hinterhältig und kaltblütig brutal begangenen Mordversuchs (II.) sowie die vom psychiatrischen Sachverständigen ohne einigermaßen wahrscheinliche gün- stige Prognose (377/I) als dissozial und haltlos beurteilte Persönlichkeit des Angeklagten (507/I) auch als Zusatzstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe trägt nicht nur spezialpräventiven Strafzwecken, sondern auch dem hier angesichts der an Häufigkeit und Brutalität zunehmenden Gewaltexzesse gegen - in der Regel wehrlose - Taxilenker im Vordergrund stehenden generalpräventiven Aspekt gebührend Rechnung.Davon ausgehend erweist sich das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß von zwölf Jahren Freiheitsstrafe, welches nur knapp über der gesetzlichen Mindeststrafe des Paragraph 75, StGB liegt, unter Bedachtnahme auf den gravierenden Schuldgehalt des hinterhältig und kaltblütig brutal begangenen Mordversuchs (römisch II.) sowie die vom psychiatrischen Sachverständigen ohne einigermaßen wahrscheinliche gün- stige Prognose (377/I) als dissozial und haltlos beurteilte Persönlichkeit des Angeklagten (507/I) auch als Zusatzstrafe für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe trägt nicht nur spezialpräventiven Strafzwecken, sondern auch dem hier angesichts der an Häufigkeit und Brutalität zunehmenden Gewaltexzesse gegen - in der Regel wehrlose - Taxilenker im Vordergrund stehenden generalpräventiven Aspekt gebührend Rechnung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu veweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E50145 12D00408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00040.98.0507.000Dokumentnummer
JJT_19980507_OGH0002_0120OS00040_9800000_000