TE OGH 1998/5/7 6Ob92/98t

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alfons Hauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wider die beklagte Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Zumtobel und Dr.Harald Kronberger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 72.483,20 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1997, GZ 54 R 414/97i-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Transportleistungen. Dem unstrittigen Frachtlohn setzte die Beklagte Gegenforderungen von insgesamt 79.778,60 S "aus Transportschäden" und "nicht vorgenommenen Palettentäuschen" entgegen (S 1 zu ON 5), eine ziffernmäßige Detaillierung der einzelnen Gegenforderungen unterblieb.

Drei Gegenforderungen sind aus den vorgelegten Urkunden und den Feststellungen der Vorinstanzen ableitbar:

1. 30.221,80 S (aus Beil 1) für zwei in Verlust geratene Paletten Käse;

2. 19.076,80 S Schaden aus Lieferverzug der Klägerin (von den Vorinstanzen als zu Recht bestehend erkannt, zur Teilabweisung der Klage führend und in diesem Punkt teilrechtskräftig);

3. der verbleibende Teil der global geltend gemachten Gegenforderung betrifft einen vereinbarungswidrig nicht vorgenommenen Palettentausch.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision releviert in der Zulassungsbeschwerde eine fehlende oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Palettentausch. Auf die Rechtsfragen dazu (vgl SZ 69/60) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil das Erstgericht zwar dem Grunde nach eine Vertragsverletzung der Klägerin beim Palettentausch feststellte, dann aber doch zu einer Negativfeststellung über die näheren Umstände sowie zur Höhe allfälliger Gegenansprüche der Beklagten gelangte (S 4 f und 7 in ON 12) und die Auffassung vertrat, es fehle an einem konkreten Parteivorbringen der Beklagten zu diesem Thema. Diese Rechtansicht wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Dagegen führt die Revision nichts ins Treffen. Die Negativfeststellung geht daher zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.Die Revision releviert in der Zulassungsbeschwerde eine fehlende oberstgerichtliche Rechtsprechung zum Palettentausch. Auf die Rechtsfragen dazu vergleiche SZ 69/60) kommt es hier schon deshalb nicht an, weil das Erstgericht zwar dem Grunde nach eine Vertragsverletzung der Klägerin beim Palettentausch feststellte, dann aber doch zu einer Negativfeststellung über die näheren Umstände sowie zur Höhe allfälliger Gegenansprüche der Beklagten gelangte (S 4 f und 7 in ON 12) und die Auffassung vertrat, es fehle an einem konkreten Parteivorbringen der Beklagten zu diesem Thema. Diese Rechtansicht wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Dagegen führt die Revision nichts ins Treffen. Die Negativfeststellung geht daher zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.

Zweiter Revisionsgrund ist die Bekämpfung der Ansicht, der Verlust von zwei Paletten Käse habe die Beklagte selbst zu vertreten, weil sie die Beladung vorgenommen habe. Diese Ansicht der Vorinstanzen ist durch oberstgerichtliche Judikatur gedeckt. Nach den CMR ist die Verladung Sache des Absenders (SZ 57/150). Dieser haftet für Schäden, die auf seine eigene fehlerhafte Verladung zurückzuführen sind (SZ 60/159). Die Revisionsausführungen über ein bloßes "Zuladen" bzw "Umladen" durch die Beklagte gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Anmerkung

E50241 06A00928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00092.98T.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19980507_OGH0002_0060OB00092_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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