TE OGH 1998/5/11 7Nd502/98

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Veröffentlicht am 11.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** KEG, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr.Josefine M*****, diese vertreten durch Dr.Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen S 151.200,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt den Werklohn von S 151.200,-- sA für Gerüstungsarbeiten an einem in Bad Kleinkirchheim gelegenen Hotel, die sie im Auftrag der mit der Sanierung dieses Hotels betrauten beklagten Partei durchgeführt habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt, daß eine Gerüstfläche im behaupteten Ausmaß aufgestellt worden sei oder daß es notwendig gewesen sei, eine Gerüstfläche in diesem Umfang aufzustellen. Zudem habe die klagende Partei die Warnpflicht hinsichtlich der Gerüstfläche verletzt und die beklagte Partei in Irrtum geführt.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt. Die beklagte Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag befürwortet werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (7 Nd 509/92 ua). Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die Zeugen Sandor K*****, Erich R*****, Mario W***** und Alexander E***** im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen. Zudem ist die Abhaltung eines Ortsaugenscheines beim Hotel in Bad Kleinkirchheim und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Gerüstbaues, der voraussichtlich eine Befundaufnahme durchzuführen haben wird, beantragt. Lediglich der Zeuge Walter S***** wohnt nicht in Kärnten, sondern in Adnet. Für den Fall, daß dieser Zeuge vor dem erkennenden Gericht einzuvernehmen sein wird, wird es für diesen Zeugen keine besondere Erschwernis darstellen, wenn er nach Klagenfurt anstatt nach Wien anreisen muß.Die Delegierung im Sinn des Paragraph 31, JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird (7 Nd 509/92 ua). Dies ist hier der Fall, weil sowohl der Kläger als auch die Zeugen Sandor K*****, Erich R*****, Mario W***** und Alexander E***** im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnen. Zudem ist die Abhaltung eines Ortsaugenscheines beim Hotel in Bad Kleinkirchheim und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Gerüstbaues, der voraussichtlich eine Befundaufnahme durchzuführen haben wird, beantragt. Lediglich der Zeuge Walter S***** wohnt nicht in Kärnten, sondern in Adnet. Für den Fall, daß dieser Zeuge vor dem erkennenden Gericht einzuvernehmen sein wird, wird es für diesen Zeugen keine besondere Erschwernis darstellen, wenn er nach Klagenfurt anstatt nach Wien anreisen muß.

Es war daher dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E50277 07J05028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00502.98.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19980511_OGH0002_0070ND00502_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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