Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr.Rathmayr als Vorsitzenden, Dr.Krichbaumer und Dr.Feigl über die Beschwerde der J***** gegen den Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes ***** vom 8.April 1998, 13 EVr 445/96-56, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Text
Mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom 10.November 1997, 13 EVr 445/96-38, wurde J***** des Verbrechens des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Satz StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe sowie zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem § 51 Abs 3 StGB wurde J***** zugleich die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Dieser Weisung kam die Verurteilte beginnend mit 9.1.1998 auch nach (vgl. ON 49). Mit Schreiben vom 23. März 1998 (ON 54) ersuchte die Verurteilte um eine Teilkostenübernahme in der Höhe von S 500,- für die Psychotherapie (erkennbar: pro Sitzung). Das Honorar für eine Sitzung betrage S 850,-, wovon lediglich S 300,- von der oö.GKK refundiert werden würden. Sie bestreite zur Zeit ihren Lebensunterhalt durch Krankengeld und werde im Anschluß Notstandshilfeunterstützung beziehen. Daher sei sie gegenwärtig finanziell nicht in der Lage, für den Differenzbetrag von S 500,- pro Sitzung aufzukommen. Dieser Antrag wird von der Bewährungshilfe ***** unter Hinweis auf die Richtigkeit der Angaben der Verurteilten zu ihren finanziellen Verhältnissen unterstützt (ON 50, 53).Mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom 10.November 1997, 13 EVr 445/96-38, wurde J***** des Verbrechens des schweren, teils gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Satz StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe sowie zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß dem Paragraph 51, Absatz 3, StGB wurde J***** zugleich die Weisung erteilt, sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Dieser Weisung kam die Verurteilte beginnend mit 9.1.1998 auch nach vergleiche ON 49). Mit Schreiben vom 23. März 1998 (ON 54) ersuchte die Verurteilte um eine Teilkostenübernahme in der Höhe von S 500,- für die Psychotherapie (erkennbar: pro Sitzung). Das Honorar für eine Sitzung betrage S 850,-, wovon lediglich S 300,- von der oö.GKK refundiert werden würden. Sie bestreite zur Zeit ihren Lebensunterhalt durch Krankengeld und werde im Anschluß Notstandshilfeunterstützung beziehen. Daher sei sie gegenwärtig finanziell nicht in der Lage, für den Differenzbetrag von S 500,- pro Sitzung aufzukommen. Dieser Antrag wird von der Bewährungshilfe ***** unter Hinweis auf die Richtigkeit der Angaben der Verurteilten zu ihren finanziellen Verhältnissen unterstützt (ON 50, 53).
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag auf Teilkostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung mit der Begründung abgewiesen, daß eine Kostenübernahme bei Weisungen nach § 51 Abs 3 StGB nicht geregelt bzw. nicht vorgesehen sei.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag auf Teilkostenübernahme für die psychotherapeutische Behandlung mit der Begründung abgewiesen, daß eine Kostenübernahme bei Weisungen nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB nicht geregelt bzw. nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die von J***** erhobene und gem. § 392 StPO zulässige Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Beschluß richtet sich die von J***** erhobene und gem. Paragraph 392, StPO zulässige Beschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In ihrem Rechtsmittel verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß die psychotherapeutische Behandlung für ihr späteres Fortkommen, aber auch für die Gesellschaft zweckmäßig sei. Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei es ihr aber aus nicht in ihrem Bereich liegenden Gründen nicht möglich, der Weisung im vollen und notwendigen Umfang nachzukommen. Dadurch sei der bezweckte Resozialisierungseffekt gefährdet. Überdies scheine es auch im Sinne einer Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt, lediglich nach dem Suchtmittelgesetz Verurteilten bzw. inhaftierten Straftätern im Rahmen einer bedingten Entlassung eine (Teil-)Kostenübernahme durch den Bund zukommen zu lassen. Vielmehr müsse dies analog auch für einen "nur" nach dem StGB Verurteilten möglich sein, ansonsten der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Frage gestellt werde.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits vom Erstgericht zutreffend hervorgehoben, ist eine Kostenübernahme durch den Bund bei Weisungen, die ausschließlich im Rahmen des § 51 Abs 3 StGB erteilt werden, durch den Bund nicht vorgesehen. Nach § 51 Abs 3 StGB kann dem Rechtsbrecher mit seiner Zustimmung unter den Voraussetzungen des Abs 1 leg cit auch die Weisung erteilt werden, sich einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Kosten der Behandlung hat dabei im allgemeinen der Rechtsbrecher zu tragen. Richtig ist zwar, daß die Kosten, die die Erfüllung mancher Weisungen für den Verurteilten mit sich bringt, die Gefahr in sich birgt, daß der Rechtsbrecher nicht in der Lage ist, die Kosten dafür zu tragen. Die Kosten, die die Erfüllung mancher Weisungen für den Verurteilten mit sich bringen, stehen jedoch der Zulässigkeit der Weisungen an sich nicht entgegen. Die vom Rechtsbrecher zu tragenden Kosten der Behandlung sind lediglich bei der Prüfung der Eignung bzw. Zweckmäßigkeit der Weisung zu berücksichtigen bzw. können nur hier von Bedeutung sein (vgl. Kunst in WrK, Rz 8, 25 zu § 51). In dieser allgemeinen Regelung der Kostentragung durch den Rechtsbrecher hat der Gesetzgeber nur in einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen und damit seinen erkennbaren Willen zum Ausdruck gebracht, daß eine Kostenübernahme durch den Bund nur in speziell geregelten Ausnahmefällen möglich und zulässig sein soll. Eine dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufende abweichende Regelung traf der Gesetzgeber erstmals im § 45 JGG aF (neu: § 46 JGG), wonach bei einem wegen einer Jugendstraftat verurteilten Rechtsbrecher die Kosten einer notwendigen ärztlichen Behandlung der Bund bis zu dem Ausmaß zu übernehmen hat, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in einem Versicherungsfall dafür aufkäme, soweit der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat. Daß es sich hiebei um eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen Kostentragungsprinzip durch den verurteilten Rechtsbrecher handelt, zeigt sich bereits darin, daß bereits im Entwurf einer Strafvollzugsgesetznovelle 1978 Bemühungen vorhanden waren, diese lediglich für das JGG geltende Regelung (zumindest) auf das StVG auszudehnen (vgl. Kunst aaO, Rz 25). Wäre daher allgemein eine Kostentragung durch den Bund, wenn auch nur subsidiär, im Rahmen einer Weisung nach § 51 Abs 3 StGB möglich bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zulässig, hätte es der Bemühungen nicht bedurft, die Regelung des JGG auf andere Bereiche des Strafrechtes auszudehnen.Wie bereits vom Erstgericht zutreffend hervorgehoben, ist eine Kostenübernahme durch den Bund bei Weisungen, die ausschließlich im Rahmen des Paragraph 51, Absatz 3, StGB erteilt werden, durch den Bund nicht vorgesehen. Nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB kann dem Rechtsbrecher mit seiner Zustimmung unter den Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit auch die Weisung erteilt werden, sich einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Kosten der Behandlung hat dabei im allgemeinen der Rechtsbrecher zu tragen. Richtig ist zwar, daß die Kosten, die die Erfüllung mancher Weisungen für den Verurteilten mit sich bringt, die Gefahr in sich birgt, daß der Rechtsbrecher nicht in der Lage ist, die Kosten dafür zu tragen. Die Kosten, die die Erfüllung mancher Weisungen für den Verurteilten mit sich bringen, stehen jedoch der Zulässigkeit der Weisungen an sich nicht entgegen. Die vom Rechtsbrecher zu tragenden Kosten der Behandlung sind lediglich bei der Prüfung der Eignung bzw. Zweckmäßigkeit der Weisung zu berücksichtigen bzw. können nur hier von Bedeutung sein vergleiche Kunst in WrK, Rz 8, 25 zu Paragraph 51,). In dieser allgemeinen Regelung der Kostentragung durch den Rechtsbrecher hat der Gesetzgeber nur in einzelnen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen und damit seinen erkennbaren Willen zum Ausdruck gebracht, daß eine Kostenübernahme durch den Bund nur in speziell geregelten Ausnahmefällen möglich und zulässig sein soll. Eine dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufende abweichende Regelung traf der Gesetzgeber erstmals im Paragraph 45, JGG aF (neu: Paragraph 46, JGG), wonach bei einem wegen einer Jugendstraftat verurteilten Rechtsbrecher die Kosten einer notwendigen ärztlichen Behandlung der Bund bis zu dem Ausmaß zu übernehmen hat, in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in einem Versicherungsfall dafür aufkäme, soweit der Rechtsbrecher nicht Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat. Daß es sich hiebei um eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen Kostentragungsprinzip durch den verurteilten Rechtsbrecher handelt, zeigt sich bereits darin, daß bereits im Entwurf einer Strafvollzugsgesetznovelle 1978 Bemühungen vorhanden waren, diese lediglich für das JGG geltende Regelung (zumindest) auf das StVG auszudehnen vergleiche Kunst aaO, Rz 25). Wäre daher allgemein eine Kostentragung durch den Bund, wenn auch nur subsidiär, im Rahmen einer Weisung nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB möglich bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin zulässig, hätte es der Bemühungen nicht bedurft, die Regelung des JGG auf andere Bereiche des Strafrechtes auszudehnen.
Erst durch das StRÄG 1987, BGBl Nr.605, konnten die bereits 1978 erkennbaren Bemühungen verwirklicht werden, und wurde im § 179a Abs 2 StVG eine spezielle Regelung der Kostenübernahme durch den Bund im Falle einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen geschaffen, der bedingt entlassen und dem die Weisung erteilt wird, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 179a der Regierungsvorlage zum StRÄG, 359 der Beilagen StenProt NR XVII.GP, war dem Gesetzgeber durchaus bewußt, daß "die Weisung, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, mitunter auf Schwierigkeiten stößt, da der Rechtsbrecher nicht in der Lage ist, die Kosten dafür zu tragen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen wurde jedoch festgehalten, daß (nur) § 45 JGG (nur) für den Bereich der Jugendstrafrechtspflege Abhilfe in der Weise geschaffen hat, daß die Kosten einer solchen Behandlung unter gewissen Voraussetzungen vom Bund übernommen werden. Gerade diese Regelung, die in ähnlicher Form auch in das Suchtgiftgesetz Eingang fand (§ 21 SGG 1951 idF BGBl Nr.184/1985) sollte, soweit es um die bedingte Entlassung eines Verurteilten geht, auf das Erwachsenenstrafrecht ausgedehnt werden, allerdings nur mit der Maßgabe, daß hier die Übernahme der Kosten nur für den Fall vorgesehen ist, daß durch die Verpflichtung zur Zahlung durch den Verurteilten dessen Fortkommen erschwert würde. Durch die Ausdrucksweise, daß die Kosten "ganz oder teilweise" übernommen werden, sollte gerade der Fall berücksichtigt werden, daß der Verurteilte selbst in der Lage und daher verpflichtet ist, einen Teil der Kosten zu tragen".Erst durch das StRÄG 1987, BGBl Nr.605, konnten die bereits 1978 erkennbaren Bemühungen verwirklicht werden, und wurde im Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG eine spezielle Regelung der Kostenübernahme durch den Bund im Falle einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung eines Strafgefangenen geschaffen, der bedingt entlassen und dem die Weisung erteilt wird, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 179 a, der Regierungsvorlage zum StRÄG, 359 der Beilagen StenProt NR römisch XVII.GP, war dem Gesetzgeber durchaus bewußt, daß "die Weisung, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, mitunter auf Schwierigkeiten stößt, da der Rechtsbrecher nicht in der Lage ist, die Kosten dafür zu tragen. Bereits in den Erläuternden Bemerkungen wurde jedoch festgehalten, daß (nur) Paragraph 45, JGG (nur) für den Bereich der Jugendstrafrechtspflege Abhilfe in der Weise geschaffen hat, daß die Kosten einer solchen Behandlung unter gewissen Voraussetzungen vom Bund übernommen werden. Gerade diese Regelung, die in ähnlicher Form auch in das Suchtgiftgesetz Eingang fand (Paragraph 21, SGG 1951 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr.184 aus 1985,) sollte, soweit es um die bedingte Entlassung eines Verurteilten geht, auf das Erwachsenenstrafrecht ausgedehnt werden, allerdings nur mit der Maßgabe, daß hier die Übernahme der Kosten nur für den Fall vorgesehen ist, daß durch die Verpflichtung zur Zahlung durch den Verurteilten dessen Fortkommen erschwert würde. Durch die Ausdrucksweise, daß die Kosten "ganz oder teilweise" übernommen werden, sollte gerade der Fall berücksichtigt werden, daß der Verurteilte selbst in der Lage und daher verpflichtet ist, einen Teil der Kosten zu tragen".
Auch in den EB zum StRÄG 1987 kommt sohin der klare Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, nur in speziell geregelten Teilbereichen, wie eben im JGG und SGG, sowie darüber hinaus nunmehr auch im StVG eine Kostenübernahme durch den Bund zu ermöglichen, jedoch auch im Bereich des StVG nur soweit, als ein Rechtsbrecher aus der Strafhaft bedingt entlassen wird.
Hinzu kommt, daß vor Einführung des SMG (§ 41 SMG) nach § 21 Abs 1Hinzu kommt, daß vor Einführung des SMG (Paragraph 41, SMG) nach Paragraph 21, Absatz eins,
1. Satz SGG die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (SGG) die Weisung erteilt worden ist, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung, insbesondere einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen (§ 51 Abs 3 StGB), der Bund unter der Voraussetzung des Fehlens anderweitiger Kostendeckung subsidiär zu übernehmen hatte. Nicht nur, daß der Gesetzgeber erkennbar lediglich für den Bereich der Suchtgiftkriminalität eine Ausnahmeregelung der Kostenübernahme schaffen wollte, hat auch der Oberste Gerichtshof festgehalten, daß sich die Voraussetzungen der Kostenübernahme einer notwendigen Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz eine derartige Weisung erteilt worden ist, sich dem Grunde nach unmittelbar und abschließend aus § 21 Abs 1 1.Satz SGG ergibt und als weitere Voraussetzung die erteilte Weisung im Sinne des § 21 Abs 1 1.Satz SGG jedenfalls mit einer Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz in ursächlichem Zusammenhang stehen muß (vgl. 14 Os 101/89 vom 30.8.1989; sowie 14 Os 24/89 vom 12.4.1989 in EvBl 1989/154). Obwohl sohin die Vorschrift des § 51 Abs 3 StGB im § 21 Abs 1 SGG ausdrücklich enthalten war, ergab sich eine Verpflichtung des Bundes zu einer Kostenübernahme ausschließlich und abschließend aus § 21 Abs 1 SGG. Auch die Neubestimmung des § 41 SMG kann nur als eine vom Gesetzgeber bewußt gedachte Ausnahmebestimmung gesehen werden, wonach der Bund abweichend vom allgemeinen Kostentragungsprinzip durch den Verurteilten subsidiär zur Kostenübernahme heranzuziehen ist.1. Satz SGG die Kosten der Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach diesem Bundesgesetz (SGG) die Weisung erteilt worden ist, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung, insbesondere einer Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, StGB), der Bund unter der Voraussetzung des Fehlens anderweitiger Kostendeckung subsidiär zu übernehmen hatte. Nicht nur, daß der Gesetzgeber erkennbar lediglich für den Bereich der Suchtgiftkriminalität eine Ausnahmeregelung der Kostenübernahme schaffen wollte, hat auch der Oberste Gerichtshof festgehalten, daß sich die Voraussetzungen der Kostenübernahme einer notwendigen Behandlung eines Rechtsbrechers, dem im Zusammenhang mit einer Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz eine derartige Weisung erteilt worden ist, sich dem Grunde nach unmittelbar und abschließend aus Paragraph 21, Absatz eins, 1.Satz SGG ergibt und als weitere Voraussetzung die erteilte Weisung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, 1.Satz SGG jedenfalls mit einer Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz in ursächlichem Zusammenhang stehen muß vergleiche 14 Os 101/89 vom 30.8.1989; sowie 14 Os 24/89 vom 12.4.1989 in EvBl 1989/154). Obwohl sohin die Vorschrift des Paragraph 51, Absatz 3, StGB im Paragraph 21, Absatz eins, SGG ausdrücklich enthalten war, ergab sich eine Verpflichtung des Bundes zu einer Kostenübernahme ausschließlich und abschließend aus Paragraph 21, Absatz eins, SGG. Auch die Neubestimmung des Paragraph 41, SMG kann nur als eine vom Gesetzgeber bewußt gedachte Ausnahmebestimmung gesehen werden, wonach der Bund abweichend vom allgemeinen Kostentragungsprinzip durch den Verurteilten subsidiär zur Kostenübernahme heranzuziehen ist.
Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet sohin eine analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 46 JGG, 179a Abs 2 StVG und 21 Abs 1 SGG bzw. 41 SMG im vorliegenden Fall aus. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber durchaus bewußt war, daß im allgemeinen die anläßlich der Erfüllung einer Weisung auflaufenden Kosten nach § 51 Abs 3 StGB der Rechtsbrecher zu tragen hat und eine Kostenübernahme durch den Bund nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmesituationen zum Tragen kommen soll.Mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke scheidet sohin eine analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 46, JGG, 179a Absatz 2, StVG und 21 Absatz eins, SGG bzw. 41 SMG im vorliegenden Fall aus. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber durchaus bewußt war, daß im allgemeinen die anläßlich der Erfüllung einer Weisung auflaufenden Kosten nach Paragraph 51, Absatz 3, StGB der Rechtsbrecher zu tragen hat und eine Kostenübernahme durch den Bund nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmesituationen zum Tragen kommen soll.
Oberlandesgericht Linz, Abt.7,
Anmerkung
EL00064 07B01298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1998:0070BS00129.98.0511.000Dokumentnummer
JJT_19980511_OLG0459_0070BS00129_9800000_000