TE OGH 1998/5/12 5Ob123/98v

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Veröffentlicht am 12.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Marion S*****, vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, wider den Antragsgegner Mag.Helmut H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 27.Jänner 1998, GZ 22 R 118/97a-18, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin Marion S*****, vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg/Donau, wider den Antragsgegner Mag.Helmut H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 27.Jänner 1998, GZ 22 R 118/97a-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18a MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da nach der Rechtsprechung weder die Weiterverwendung von Mauern (5 Ob 85/93) noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt (5 Ob 2033/96y; RIS-Justiz RS0069270) die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus- schließen, kann bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter dem schon bestehenden Vordergebäude stellt daher zweifellos die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, ohne daß es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlußstück an die öffentliche Kanalisation mündet.Da nach der Rechtsprechung weder die Weiterverwendung von Mauern (5 Ob 85/93) noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt (5 Ob 2033/96y; RIS-Justiz RS0069270) die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG aus- schließen, kann bei Auslegung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, MRG "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden. Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter dem schon bestehenden Vordergebäude stellt daher zweifellos die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne der genannten Gesetzesstelle dar, ohne daß es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlußstück an die öffentliche Kanalisation mündet.

Anmerkung

E50228 05A01238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00123.98V.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19980512_OGH0002_0050OB00123_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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