Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irene W*****, vertreten durch Dr.Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung und Unterlassung (restlicher Streitwert S 225.000,--) infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.Jänner 1998, GZ 2 R 274/97d-20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 18.Juli 1997, GZ 7 Cg 93/95k-15, teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rekurse werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.430,-- (darin S 1.905,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Zwischen den Parteien ist im wesentlichen strittig, ob und inwieweit der Klägerin als Mieterin eines von der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemieteten Geschäftslokals in einem - inzwischen ausgebauten - Einkaufszentrums Konkurrenzschutz für den Verkauf von Tonträgern, insbesondere CD's zusteht.
Das Erstgericht gab entsprechenden Feststellungs- und Unterlassungsbegehren statt und wies weitere Begehren ab.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil in bestimmten Punkten auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteigt. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die Entscheidung im wesentlichen davon abhänge, ob der seinerzeit vereinbarte Konkurrenschutz sich auch auf die seit Abschluß dieser Vereinbarung hinzugekommenen Verkaufsflächen im Einkaufszentrum beziehe. Dazu liege nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, nämlich die bislang nicht veröffentlichte Entscheidung 3 Ob 511/91 vor. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sei jedoch insofern etwas anders gelagert, als dort die Erweiterung des Einkaufszentrums von einem anderen Unternehmen durchgeführt und dann der ursprüngliche Bestand durch Herstellung einer überdachten Verbindung in den neuen Anlageteil integriert worden sei. Da der Frage des Umfanges eines Konkurrenzschutzes bei nicht unwesentlicher Erweiterung der Anlage durchaus Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme, sei es wünschenswert, wenn das Höchstgericht auch zur hier vorliegenden Konstellation, wonach die Vermieterin selbst die Erweiterung der Anlage durchgeführt hat, Stellung beziehe.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien; die Rechtsmittel sind unzulässig. Bei ihrer Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3, § 528a ZPO).Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien; die Rechtsmittel sind unzulässig. Bei ihrer Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 528 a, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichts, Konkurrenzklauseln müßten im Zweifel einschränkend, daß heißt im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden, ist durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0016612). Weiters konnte sich das Berufungsgericht an der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 3 Ob 511/91 orientieren. Die vom Berufungsgericht betonten Unterschiede im Sachverhalt sind nicht so gravierend, daß im Interesse der Rechtsentwicklung eine weitere Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes erforderlich wäre. Im übrigen stehen Fragen der Vertragsauslegung im Vordergrund, bei deren Beurteilung das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Spielraumes nicht überschritten hat (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN).Die Ansicht des Berufungsgerichts, Konkurrenzklauseln müßten im Zweifel einschränkend, daß heißt im Sinne einer geringeren Beschränkung der Verfügungsfreiheit des zur Unterlassung Verpflichteten ausgelegt werden, ist durch die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (RIS-Justiz RS0016612). Weiters konnte sich das Berufungsgericht an der einen ähnlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung 3 Ob 511/91 orientieren. Die vom Berufungsgericht betonten Unterschiede im Sachverhalt sind nicht so gravierend, daß im Interesse der Rechtsentwicklung eine weitere Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes erforderlich wäre. Im übrigen stehen Fragen der Vertragsauslegung im Vordergrund, bei deren Beurteilung das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Spielraumes nicht überschritten hat vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN).
Auch in den Rekursen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Ob die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung - ausgehend von seiner Rechtsansicht - tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen (Kodek aaO § 519 ZPO Rz 5 mwN).Auch in den Rekursen wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Ob die vom Berufungsgericht angeordnete Verfahrensergänzung - ausgehend von seiner Rechtsansicht - tatsächlich notwendig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen (Kodek aaO Paragraph 519, ZPO Rz 5 mwN).
Die Rekurse waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Rekurse waren daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung - anders als die Beklagte - auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Rekursbeantwortung - anders als die Beklagte - auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Gegenseite hingewiesen.
Anmerkung
E50230 05A01298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00129.98A.0512.000Dokumentnummer
JJT_19980512_OGH0002_0050OB00129_98A0000_000