Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz, Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller Johann R*****, und Ernestine R*****, beide vertreten durch Peter Peyrer-Heimstätt, öffentlicher Notar in Radstadt, wegen Eintragungen in EZ ***** und ***** Grundbuch *****, infolge Revisionsrekurses des Rupert W***** und der Maria W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 19. Februar 1998, AZ 22 R 22/98h, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Radstadt vom 6. November 1997, TZ 2341/97, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die Löschung eines für die EZ ***** Grundbuch ***** eingetragenen Vorkaufsrechts, die Abschreibung eines verkauften Trennstücks vom Gutsbestand einer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehenden Liegenschaft und die Zuschreibung zu einer Liegenschaft der Käufer.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eigentümer der EZ ***** Grundbuch ***** nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Vorkaufsrechten an agrargemeinschaftlichen Anteilen und ihrer Verbücherung eine oberstgerichtliche Rechtsprechung weitgehend fehle; in RPflSlgG 1813 habe das Höchstgericht die Einverleibung eines Vorkaufsrechts im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft zugunsten eines anderen Mitglieds der Agrargemeinschaft für zulässig erachtet, wobei dieses Vorkaufsrecht aber offensichtlich zugunsten des namentlich bezeichneten Eigentümers einer Stammsitzliegenschaft eingetragen gewesen sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Eigentümer der EZ ***** Grundbuch *****, der unzulässig ist.
Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Die zwingende Vorschrift des § 1074 ABGB verwehrt die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten. Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung NZ 1990, 307/190 (Hofmeister 309) wurde ausgesprochen, daß ein Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft nicht begründet und daß die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts nach § 130 GBG als unzulässig gelöscht werden kann. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Vorkaufsrecht auf einer Liegenschaft eingetragen wurde, die im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht. Ebensowenig Bedeutung für dieses Ergebnis hat aber auch die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage.Die zwingende Vorschrift des Paragraph 1074, ABGB verwehrt die Rechtsnachfolge in die Position des Vorkaufsberechtigten. Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung NZ 1990, 307/190 (Hofmeister 309) wurde ausgesprochen, daß ein Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft nicht begründet und daß die grundbücherliche Eintragung eines derartigen Vorkaufsrechts nach Paragraph 130, GBG als unzulässig gelöscht werden kann. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, vermag hieran auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Vorkaufsrecht auf einer Liegenschaft eingetragen wurde, die im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht. Ebensowenig Bedeutung für dieses Ergebnis hat aber auch die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage.
Da auch im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Da auch im Revisionsrekurs keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E50226 05A01218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00121.98Z.0512.000Dokumentnummer
JJT_19980512_OGH0002_0050OB00121_98Z0000_000