Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Rudolf S***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30.Jänner 1998, GZ 22 Bs 28/98-3, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Rudolf S***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StVG über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 30.Jänner 1998, GZ 22 Bs 28/98-3, nach Einsicht der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da gegen den oben angeführten, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten Beschluß, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen den Antrag auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG ablehnenden Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO), war die dagegen erhobene Beschwerde des Rudolf S***** als unzulässig zurückzuweisen.Da gegen den oben angeführten, vom Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht in Strafsachen gefaßten Beschluß, mit dem einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen einen den Antrag auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StVG ablehnenden Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, kein weiterer Rechtszug zulässig ist (Paragraphen 15,, 16 StPO), war die dagegen erhobene Beschwerde des Rudolf S***** als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E50381 15D00858European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00085.98.0514.000Dokumentnummer
JJT_19980514_OGH0002_0150OS00085_9800000_000