Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Manfred Josef G*****, vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Anspruchs (Streitwert 10.000 S) infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei im Verfahren 24 C 17/97z des Bezirksgerichts Linz den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Döbling bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei stützte eine "Unzuständigkeitseinrede" (!) im Schriftsatz vom 27.Jänner 1998 (ON 6) auf die Behauptung, an der in der Oppositionsklage bezeichneten Linzer Adresse "keinen Firmensitz" zu haben. Letzterer befinde sich vielmehr in Wien 19. Das angerufene Gericht sei daher "sowohl für das Exekutionsverfahren, wie auch in weiterer Folge damit für das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Unzulässigkeit der Exekution unzuständig". Die Klage habe jedoch zunächst beim Exekutionsgericht eingebracht werden müssen.
Ferner beantragte die klagende Partei gemäß § 31 JN die Delegierung der Streitsache an das Bezirksgericht Döbling bzw Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es seien "sämtliche beantragten Zeugen und zu vernehmenden Zeugen in Wien wohnhaft", außerdem befänden sich auch "die beizuschaffenden Strafakten" in Wien. Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht sei daher zweckmäßig.Ferner beantragte die klagende Partei gemäß Paragraph 31, JN die Delegierung der Streitsache an das Bezirksgericht Döbling bzw Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Es seien "sämtliche beantragten Zeugen und zu vernehmenden Zeugen in Wien wohnhaft", außerdem befänden sich auch "die beizuschaffenden Strafakten" in Wien. Eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht sei daher zweckmäßig.
Der Beklagte sprach sich im Verhandlungstermin vom 2.Februar 1998 gegen eine Delegierung aus, weil "damit nur eine Verfahrensverzögerung verbunden wäre" (ON 7 Seite 2).
Mittels Verfügung vom 5.Februar 1998 legte das Bezirksgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN vor.Mittels Verfügung vom 5.Februar 1998 legte das Bezirksgericht Linz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag ohne Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN vor.
Der erkennende Senat stellte den Akt mit Beschluß vom 23.Februar 1998 dem Vorlagegericht "zur Abgabe der Äußerung gemäß § 31 Abs 3 JN" zurück und sprach überdies aus, die Wiedervorlage sei entbehrlich, "wenn sich das vorlegende Gericht gemäß dem Antrag der klagenden Partei ON 6 (!) für unzuständig" erklären sollte.Der erkennende Senat stellte den Akt mit Beschluß vom 23.Februar 1998 dem Vorlagegericht "zur Abgabe der Äußerung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN" zurück und sprach überdies aus, die Wiedervorlage sei entbehrlich, "wenn sich das vorlegende Gericht gemäß dem Antrag der klagenden Partei ON 6 (!) für unzuständig" erklären sollte.
Mit Beschluß vom 2.April 1998 wies das Bezirksgericht Linz die Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen sprach sich das Bezirksgericht Linz in seiner Erklärung vom 4.Mai 1998 dafür aus, dem Delegierungsantrag stattzugeben. Es fehle an einer "Linz-Beziehung". Die beantragten Zeugen hätten ihren Aufenhalt in Wien bzw Wien-Umgebung. Der Beklagte, der eine Haftstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten verbüße, könne im Rechtshilfeweg vernommen werden. Unmaßgeblich sei, ob eine solche Vernehmung durch ein Wiener Gericht oder das Bezirksgericht Linz veranlaßt werde. Die "Anlaßakten" seien Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Mittlerweile sei mit Beschluß vom 17.April 1998 auch das Exekutionsverfahren gemäß § 44 JN dem Bezirksgericht Döbling überwiesen worden.Mit Beschluß vom 2.April 1998 wies das Bezirksgericht Linz die Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei zurück. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Im übrigen sprach sich das Bezirksgericht Linz in seiner Erklärung vom 4.Mai 1998 dafür aus, dem Delegierungsantrag stattzugeben. Es fehle an einer "Linz-Beziehung". Die beantragten Zeugen hätten ihren Aufenhalt in Wien bzw Wien-Umgebung. Der Beklagte, der eine Haftstrafe in der Strafvollzugsanstalt Garsten verbüße, könne im Rechtshilfeweg vernommen werden. Unmaßgeblich sei, ob eine solche Vernehmung durch ein Wiener Gericht oder das Bezirksgericht Linz veranlaßt werde. Die "Anlaßakten" seien Strafakten des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Mittlerweile sei mit Beschluß vom 17.April 1998 auch das Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 44, JN dem Bezirksgericht Döbling überwiesen worden.
Der erkennende Senat hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Durch eine Delegierung wird eine Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht übertragen. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag setzt daher die Klärung der Zuständigkeitsfrage voraus (EFSlg 31.943; JBl 1961, 639; Fasching, LB2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu § 31 JN). Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei (!) und der Äußerung des Vorlagegerichts gemäß § 31 Abs 3 JN steht einer Sachentscheidung über den Delegierungsantrag nichts mehr im Wege.Durch eine Delegierung wird eine Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht übertragen. Die Entscheidung über einen Delegierungsantrag setzt daher die Klärung der Zuständigkeitsfrage voraus (EFSlg 31.943; JBl 1961, 639; Fasching, LB2 Rz 209; Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 2 zu Paragraph 31, JN). Nach rechtskräftiger Zurückweisung der Unzuständigkeitseinrede der klagenden Partei (!) und der Äußerung des Vorlagegerichts gemäß Paragraph 31, Absatz 3, JN steht einer Sachentscheidung über den Delegierungsantrag nichts mehr im Wege.
Der erkennende Senat tritt den von der klagenden Partei und dem Vorlagegericht für eine Übertragung der Zuständigkeit an ein Wiener Gericht ins Treffen geführten Zweckmäßigkeitsgründen bei. Entgegen der Ansicht des Beklagten läßt der Akteninhalt keine Verfahrensverzögerung im Falle einer Delegierungsentscheidung erwarten. Es ist vielmehr anzunehmen, daß die Delegierung wegen der für sie sprechenden Zweckmäßigkeitsgründe eine Verfahrensbeschleunigung durch Vereinfachung der Verfahrensabwicklung bewirken wird.
Dem Delegierungsantrag ist daher gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN stattzugeben. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Döbling ist zweckmäßig, weil nunmehr auch das Exekutionsverfahren, das die Oppositionsklage veranlaßte, bei diesem Gericht anhängig ist.Dem Delegierungsantrag ist daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN stattzugeben. Die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Döbling ist zweckmäßig, weil nunmehr auch das Exekutionsverfahren, das die Oppositionsklage veranlaßte, bei diesem Gericht anhängig ist.
Anmerkung
E50196 03JA0038European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030ND00003.98.0515.000Dokumentnummer
JJT_19980515_OGH0002_0030ND00003_9800000_000