Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Rosenmayr und Dr. A. Stumvoll in der Exekutionssache der betreibenden Partei Iwonna Romana M*****, *****Wien, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Peter S*****, *****Wien, vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 41.264,40 s.A., infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 2. März 1998, 20 E 1262/98z-2, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Der Antrag der Betreibenden vom 23.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des rechtskräftigen Zahlungsbefehles des BG Fünfhaus vom 14.11.1997, 8 C 1805/97g, versehen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.12.1997, zur Hereinbringung der Kapitalsforderung von S 41.264,40 s.A. die Forderungsexekution nach § 294a EO zu bewilligen, wird abgewiesen.""Der Antrag der Betreibenden vom 23.2.1998, ihr wider die verpflichtete Partei auf Grund des rechtskräftigen Zahlungsbefehles des BG Fünfhaus vom 14.11.1997, 8 C 1805/97g, versehen mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.12.1997, zur Hereinbringung der Kapitalsforderung von S 41.264,40 s.A. die Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zu bewilligen, wird abgewiesen."
Die Rekurskosten der verpflichteten Partei werden mit S 3.381,12 bestimmt und ist die betreibende Partei schuldig, der Verpflichteten den Betrag von S 3.381,12 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht die im Spruch genannte Exekution antragsgemäß mit Beschluß vom 2. März 1998, ON 2 bewilligt.
Dagegen richtet sich der Rekurs der verpflichteten Partei, dem Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
In seinem Rechtsmittel führt die Rekurswerberin aus, daß die betreibende Partei bereits am 13. Jänner 1998 den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution eingebracht habe, welcher mit Beschluß vom 14. Jänner 1998 bewilligt worden sei. Zudem erfolgte am 28. Februar 1998 die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Gehaltsexekution nach § 294a EO, welche mit Beschluß vom 2. März 1998 stattgegeben worden sei. Der Bewilligung der Gehaltsexekution stehe jedoch die Bestimmung des § 14 Abs 3 EO entgegen.In seinem Rechtsmittel führt die Rekurswerberin aus, daß die betreibende Partei bereits am 13. Jänner 1998 den Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution eingebracht habe, welcher mit Beschluß vom 14. Jänner 1998 bewilligt worden sei. Zudem erfolgte am 28. Februar 1998 die Einbringung des Antrages auf Bewilligung der Gehaltsexekution nach Paragraph 294 a, EO, welche mit Beschluß vom 2. März 1998 stattgegeben worden sei. Der Bewilligung der Gehaltsexekution stehe jedoch die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, EO entgegen.
Dieser Rechtsansicht ist zu folgen.
Gemäß § 14 Abs 3 EO darf ein betreibender Gläubiger eine Exekution nach § 294a EO nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des § 290a EO zustehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, EO darf ein betreibender Gläubiger eine Exekution nach Paragraph 294 a, EO nach Bewilligung einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erst dann beantragen, wenn seit Bewilligung ein Jahr vergangen ist oder der betreibende Gläubiger glaubhaft macht, daß er erst nach seinem Antrag auf Exekution auf bewegliche körperliche Sachen erfahren hat, daß dem Verpflichteten Forderungen im Sinn des Paragraph 290 a, EO zustehen.
Es war Zweck der Exekutionsnovelle 1991, die Bevorzugung der Gehaltsexekution gegenüber der Fahrnisexekution noch auszubauen. Eine Fahrnisexekution soll daher erst vollzogen werden, wenn die Gehaltsexekution erfolglos war oder der betreibende Gläubiger dies nach Erhalt der Drittschuldnererklärung beantragt. Die Schaffung der Bestimmung des § 14 Abs 3 EO war dabei erforderlich, um eine Umgehung des § 14 Abs 2 EO zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird (Mohr, Die neue Lohnpfändung, 27.4; Mayer, Die EO-Novelle 1991, 31.24).Es war Zweck der Exekutionsnovelle 1991, die Bevorzugung der Gehaltsexekution gegenüber der Fahrnisexekution noch auszubauen. Eine Fahrnisexekution soll daher erst vollzogen werden, wenn die Gehaltsexekution erfolglos war oder der betreibende Gläubiger dies nach Erhalt der Drittschuldnererklärung beantragt. Die Schaffung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, EO war dabei erforderlich, um eine Umgehung des Paragraph 14, Absatz 2, EO zu verhindern, indem zuerst Fahrnis- und hierauf Forderungsexekution beantragt wird (Mohr, Die neue Lohnpfändung, 27.4; Mayer, Die EO-Novelle 1991, 31.24).
Aktenkundig ist, daß die betreibende Partei Iwonna Romana M***** bereits mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 die Bewilligung der Fahrnisexekution gegenüber die verpflichtete Partei Peter S***** begehrte und das BG Fünfhaus diesen Exekutionsantrag mit seinem Beschluß vom 14. Jänner 1998, zu 20 E 109/98s-2 bewilligte. Ebenso aktenkundig ist, daß dieselbe betreibende Partei gegenüber dieselbe verpflichtete Partei bereits am 23. Feber 1998 auf Grund desselben Exekutionstitels den Antrag auf Bewilligung einer Forderungsexekution nach § 294a EO stellte, den das Erstgericht, das BG Fünfhaus, mit dem nunmehr bekämpften Beschluß bewilligte.Aktenkundig ist, daß die betreibende Partei Iwonna Romana M***** bereits mit Schriftsatz vom 12. Jänner 1998 die Bewilligung der Fahrnisexekution gegenüber die verpflichtete Partei Peter S***** begehrte und das BG Fünfhaus diesen Exekutionsantrag mit seinem Beschluß vom 14. Jänner 1998, zu 20 E 109/98s-2 bewilligte. Ebenso aktenkundig ist, daß dieselbe betreibende Partei gegenüber dieselbe verpflichtete Partei bereits am 23. Feber 1998 auf Grund desselben Exekutionstitels den Antrag auf Bewilligung einer Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO stellte, den das Erstgericht, das BG Fünfhaus, mit dem nunmehr bekämpften Beschluß bewilligte.
In dem Exekutionsantrag vom 23. Feber 1998 führte die betreibende Partei aus, daß erst am 19.2.1998 das Geburtsdatum des Verpflichteten bekanntgeworden sei, sodaß der vorliegende Antrag nicht bereits mit dem Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution zu 20 E 108/98s verbunden hätte werden können.
Diese Ausführungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag vom 23. Feber 1998 reichen jedoch nicht aus, den zweiten Tatbestand des § 14 Abs 3 EO zu verifizieren. Bringt die betreibende Partei vor Ablauf eines Jahres ab Bewilligung der Fahrnisexekution einen Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 294a EO ein, hat sie glaubhaft zu machen (siehe dazu RPflSlgE 1993/32), daß es ihr erst nach Einbringung des Antrages auf Fahrnisexekution bekanntgeworden sei, daß es sich bei dem Verpflichteten nicht um einen selbständigen Erwerbstätigen handelt (RPflSlgE 1993/16). Die Glaubhaftmachung kann nur durch Vorlage entsprechender Urkunden oder durch Verweis auf gerichtsbekannte Vorgänge erfolgen (siehe hiezu RPflSlgE 1994/65).Diese Ausführungen der betreibenden Partei im Exekutionsantrag vom 23. Feber 1998 reichen jedoch nicht aus, den zweiten Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 3, EO zu verifizieren. Bringt die betreibende Partei vor Ablauf eines Jahres ab Bewilligung der Fahrnisexekution einen Antrag auf Bewilligung der Exekution nach Paragraph 294 a, EO ein, hat sie glaubhaft zu machen (siehe dazu RPflSlgE 1993/32), daß es ihr erst nach Einbringung des Antrages auf Fahrnisexekution bekanntgeworden sei, daß es sich bei dem Verpflichteten nicht um einen selbständigen Erwerbstätigen handelt (RPflSlgE 1993/16). Die Glaubhaftmachung kann nur durch Vorlage entsprechender Urkunden oder durch Verweis auf gerichtsbekannte Vorgänge erfolgen (siehe hiezu RPflSlgE 1994/65).
Der lapidare Hinweis der betreibenden Partei, daß erst am 19.2.1998 das Geburtsdatum des Verpflichteten bekanntgeworden sei, reicht ohne Glaubhaftmachung nicht aus, die Exekutionsperre des § 14 Abs 3 zu durchdringen. Dies umsomehr, als es der betreibenden Partei durchaus möglich gewesen wäre, beim Zentralmeldeamt eine Anfrage nach dem Geburtsdatum des Verpflichteten zu richten.Der lapidare Hinweis der betreibenden Partei, daß erst am 19.2.1998 das Geburtsdatum des Verpflichteten bekanntgeworden sei, reicht ohne Glaubhaftmachung nicht aus, die Exekutionsperre des Paragraph 14, Absatz 3, zu durchdringen. Dies umsomehr, als es der betreibenden Partei durchaus möglich gewesen wäre, beim Zentralmeldeamt eine Anfrage nach dem Geburtsdatum des Verpflichteten zu richten.
Die betreibende Partei konnte daher nicht glaubhaft machen, daß ihr erst nach Einbringung des Antrages auf Fahrnisexekution das Geburtsdatum der verpflichteten Partei bekannt wurde.
In Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei war daher gemäß § 14 Abs 3 EO der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 23.2.1998 abzuweisen.In Stattgebung des Rekurses der verpflichteten Partei war daher gemäß Paragraph 14, Absatz 3, EO der Exekutionsantrag der betreibenden Partei vom 23.2.1998 abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 78 EO und die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 78, EO und die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 78 EO und auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraph 78, EO und auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00028 46R06478European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:04600R00647.98G.0515.000Dokumentnummer
JJT_19980515_LG00003_04600R00647_98G0000_000