Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert Bacher und Dr.Peter Krüger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Biel & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien, Niederösterreich und Burgenland, 1050 Wien, Geigergasse 5-9, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 365.172,35 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1997, GZ 10 Rs 227/97v-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die erkennbar geltend gemachte Mangelhaftigkeit wegen des Unterbleibens im einzelnen nicht bezeichneter Beweisaufnahmen liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge ausführlich auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.). Soweit das Gericht zweiter Instanz weitere Beweisaufnahme aus rechtlichen Erwägungen nicht für erforderlich erachtete, vermag die Revisionswerberin dagegen nichts Stichhaltiges vorzubringen:Die erkennbar geltend gemachte Mangelhaftigkeit wegen des Unterbleibens im einzelnen nicht bezeichneter Beweisaufnahmen liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge ausführlich auseinandergesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in der Revision gerügt werden (JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.). Soweit das Gericht zweiter Instanz weitere Beweisaufnahme aus rechtlichen Erwägungen nicht für erforderlich erachtete, vermag die Revisionswerberin dagegen nichts Stichhaltiges vorzubringen:
Bei der Stellung als Gesellschafter mit beherrschendem Einfluß kommt es nur auf die typischerweise gegebene Einfluß- und Informationsmöglichkeit an; bereits diese rechtfertigt sachlich den Ausschluß (VfGHSlg. 9935; 8 ObS 315/97z). Inwieweit die Erteilung einer Generalvollmacht diese Möglichkeiten auszuschließen geeignet sein könnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Ansprüche nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, weil es nicht darauf ankommt, wie die Parteien ihr Verhältnis gegenüber einem Außenstehenden deklarieren (ArbSlg. 10.529; 9 ObA 351/97a u.a.). Eine auf Grund derartiger Angaben erfolgende Beitragseinhebung kann jedenfalls kein konstitutives Anerkenntnis darstellen und bindet die Gerichte bei Beurteilung der Grundlagen des geltend gemachten Anspruches nicht.
Beherrschender Einfluß im Sinne des § 1 Abs 6 Z 4 IESG ist auch gegeben, wenn diese Voraussetzungen für Gesellschafter des beherrschenden Gesellschafters der insolventen Gesellschaft bestehen (SZ 62/152). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aus der Insolvenz jener Kommanditgesellschaft ableitet, bei deren Komplementärgesellschaft ihm der vom Gesetz genannte Einfluß zukam (SZ 64/124).Beherrschender Einfluß im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG ist auch gegeben, wenn diese Voraussetzungen für Gesellschafter des beherrschenden Gesellschafters der insolventen Gesellschaft bestehen (SZ 62/152). Dies gilt auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds aus der Insolvenz jener Kommanditgesellschaft ableitet, bei deren Komplementärgesellschaft ihm der vom Gesetz genannte Einfluß zukam (SZ 64/124).
Anmerkung
E50290 08C04187European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBS00418.97X.0518.000Dokumentnummer
JJT_19980518_OGH0002_008OBS00418_97X0000_000