Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Detlev G*****, vertreten durch Dr.Werner Walch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Herbert H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Jeannee, Dr.Peter Lösch und Dr.Wolfgang Richter, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,590.696,60 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Oktober 1997, GZ 5 R 59/97a-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach einhelliger Rechtsprechung gebührt Provision auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde (SZ 20/238; SZ 48/122; MietSlg 46.580; ImmZ 1996, 5; 10 Ob 2119/96g u.a.). Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen (4 Ob 1575/92). Abzustellen ist dabei jeweils auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht dann zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist (7 Ob 605/93). Der erst ab 1.7.1996 in Kraft stehende § 6 Abs 3 MaklerG sieht Provisionspflicht für das Zustandekommen eines nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts vor und schreibt so die bisherige Rechtsprechung fest. So wurde Provisionspflicht bejaht bei Abschluß des vermittelten Geschäfts mit einem von einem der Partner des Vermittlungsvertrages verschiedenen Dritten (MietSlg. 46.580; ImmZ 1996, 5; 7 Ob 605/93). Abschluß eines Untermietvertrages statt des beabsichtigten Hauptmietvertrages (ImmZ 1996, 5) oder Abschluß eines Bestandvertrages anstelle des beabsichtigten Liegenschaftskaufes (MietSlg 39.709). Im Lichte dieser Judikatur kann nicht zweifelhaft sein, daß auch der Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt, zweckgleichwertig ist.Nach einhelliger Rechtsprechung gebührt Provision auch, wenn nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde (SZ 20/238; SZ 48/122; MietSlg 46.580; ImmZ 1996, 5; 10 Ob 2119/96g u.a.). Ob Zweckgleichwertigkeit vorliegt, ist konkret nach der Parteienabsicht zu prüfen (4 Ob 1575/92). Abzustellen ist dabei jeweils auf den Empfängerhorizont, wobei die Provisionspflicht dann zu bejahen ist, wenn das abgeschlossene Geschäft nach den Umständen des Einzelfalles für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck gleichwertig ist (7 Ob 605/93). Der erst ab 1.7.1996 in Kraft stehende Paragraph 6, Absatz 3, MaklerG sieht Provisionspflicht für das Zustandekommen eines nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts vor und schreibt so die bisherige Rechtsprechung fest. So wurde Provisionspflicht bejaht bei Abschluß des vermittelten Geschäfts mit einem von einem der Partner des Vermittlungsvertrages verschiedenen Dritten (MietSlg. 46.580; ImmZ 1996, 5; 7 Ob 605/93). Abschluß eines Untermietvertrages statt des beabsichtigten Hauptmietvertrages (ImmZ 1996, 5) oder Abschluß eines Bestandvertrages anstelle des beabsichtigten Liegenschaftskaufes (MietSlg 39.709). Im Lichte dieser Judikatur kann nicht zweifelhaft sein, daß auch der Abschluß eines Bestandvertrages mit dem Vermieter zu wesentlich günstigeren Konditionen, als ursprünglich von dem vom Vormieter beauftragten Makler in Aussicht gestellt, zweckgleichwertig ist.
Anmerkung
E50283 08A04107European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00410.97W.0518.000Dokumentnummer
JJT_19980518_OGH0002_0080OB00410_97W0000_000