TE OGH 1998/5/19 10ObS357/97s

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, wegen Versehrtenrente, aus Anlaß des Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Juli 1997, GZ 10 Rs 191/97z-18, mit dem der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Juni 1997, GZ 24 Cgs 72/96w-15 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Revisionsrekurses werden die Beschlüsse der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben und der Antrag des Klägers, der beklagten Partei eine vorläufige Leistung aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger erlitt am 7.3.1985 einen Arbeitsunfall. Nachdem ihm die beklagte Partei für die Folgen des Unfalles ursprünglich eine vorläufige Versehrtenrente von 100 vH der Vollrente gewährt hatte, gewährte sie ihm mit Bescheid vom 27.1.1987 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH eine Dauerrente von 12.297 S zuzüglich einer Zusatzrente von 2459,40 S und 3 Kinderzuschüssen von 3150 S. Die Bemessungsgrundlage gemäß § 179 Abs 1 ASVG wurde dabei mit 310.978 S festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der Kläger erlitt am 7.3.1985 einen Arbeitsunfall. Nachdem ihm die beklagte Partei für die Folgen des Unfalles ursprünglich eine vorläufige Versehrtenrente von 100 vH der Vollrente gewährt hatte, gewährte sie ihm mit Bescheid vom 27.1.1987 auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH eine Dauerrente von 12.297 S zuzüglich einer Zusatzrente von 2459,40 S und 3 Kinderzuschüssen von 3150 S. Die Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ASVG wurde dabei mit 310.978 S festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit einem bei der beklagten Partei am 28.10.1993 eingelangten Schreiben beantragte der Kläger die Neufestsetzung der Bemessungsgrundlage für die ihm gewährte Versehrtenrente sowie die Zahlung der Differenz zwischen den an ihn tatsächlich ausgezahlten Rentenleistungen und den sich bei Zugrundelegung der nach seiner Ansicht richtigen Bemessungsgrundlage ergebenden Rentenhöhe. Sein Dienstgeber habe zur Sozialversicherung ein geringeres als das dem Kläger tatsächlich zustehende Einkommen gemeldet. Nach dem Unfall habe der Kläger gegen seinen Dienstgeber Klage wegen der nicht ausgezahlten Entgeltdifferenz erhoben und in diesem Verfahren sei am 23.4.1987 ein Vergleich geschlossen worden, in dem sich der Dienstgeber zur Zahlung eines Entgeltbetrages von 350.000 S netto sowie eines Kostenanteiles von 30.000 S verpflichtet habe. Daraus ergebe sich, daß das Entgelt des Kläger im letzten Jahr vor dem Unfall immer die Höchstbeitragsgrundlage überschritten habe, so daß die Versehrtenrente nicht ausgehend von dem von der beklagten Partei zugrundegelegten Betrag von 310.978 S zu ermitteln sei. Der Berechnung der Versehrtenrente sei vielmehr eine Bemessungsgrundlage von 344.400 S zugrundezulegen.

Die beklagte Partei regte am 25.1.1994 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Beitragsgrundlagen an. Diese teilte der beklagten Partei am 5.4.1994 mit, daß wegen der Verjährungsbestimmungen keine Möglichkeit zur Berücksichtigung von höheren Beitragsgrundlagen bestehe. Mit Schreiben vom 30.5.1995 forderte die beklagte Partei den Kläger auf, zur Klärung der Frage der maßgeblichen Beitragsgrundlagen eine Entscheidung der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zu bewirken. Hierauf beantragte der Kläger bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse die bescheidmäßige Feststellung der Beitragsgrundlagen für den Lohnzahlungszeitraum 1.4.1984 bis 7.3.1985 unter Berücksichtigung der erhaltenen Lohnnachzahlung von netto 350.000 S.

Am 26.3.1996 erhob der Kläger Säumnisklage mit dem Begehren, festzustellen, daß die der Bemessungsgrundlage zugrundezulegende Beitragsgrundlage im maßgeblichen Zeitraum 344.400 S betragen habe und die beklagte Partei zur Zahlung der auf dieser Grundlage erhöhten Versehrtenrente zu verpflichten. Für den Fall, daß das Verfahren zur Klärung der Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen werden sollte, beantragte er, der beklagten Partei eine vorläufige Leistung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Versehrtenrente und der sich unter Heranziehung der Höchstbemessungsgrundlage ergebenden Rentenhöhe aufzuerlegen.Am 26.3.1996 erhob der Kläger Säumnisklage mit dem Begehren, festzustellen, daß die der Bemessungsgrundlage zugrundezulegende Beitragsgrundlage im maßgeblichen Zeitraum 344.400 S betragen habe und die beklagte Partei zur Zahlung der auf dieser Grundlage erhöhten Versehrtenrente zu verpflichten. Für den Fall, daß das Verfahren zur Klärung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG unterbrochen werden sollte, beantragte er, der beklagten Partei eine vorläufige Leistung in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gezahlten Versehrtenrente und der sich unter Heranziehung der Höchstbemessungsgrundlage ergebenden Rentenhöhe aufzuerlegen.

Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung allenfalls die Abweisung der Klage. Im Hinblick darauf, daß der Kläger im Sinne der Anregung der beklagten Partei ein Verfahren zur Feststellung der maßgeblichen Beitragsgrundlage bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingeleitet habe, sei davon auszugehen, daß er den an die beklagte Partei gerichteten Antrag zurückgezogen habe, so daß Säumnis nicht vorliege und daher die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 2 ASGG nicht erfüllt seien. Im übrigen sei mit Bescheid der beklagten Partei vom 8.1.1986 (Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente) die Bemessungsgrundlage rechtskräftig mit 310.978 S festgestellt worden. Diese Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf die vorliegenden Dienstgebermeldungen über das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum auch zutreffend. Die beklagte Partei sprach sich auch gegen die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung an den Kläger für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens aus.Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung allenfalls die Abweisung der Klage. Im Hinblick darauf, daß der Kläger im Sinne der Anregung der beklagten Partei ein Verfahren zur Feststellung der maßgeblichen Beitragsgrundlage bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingeleitet habe, sei davon auszugehen, daß er den an die beklagte Partei gerichteten Antrag zurückgezogen habe, so daß Säumnis nicht vorliege und daher die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nicht erfüllt seien. Im übrigen sei mit Bescheid der beklagten Partei vom 8.1.1986 (Bescheid über die Gewährung der vorläufigen Rente) die Bemessungsgrundlage rechtskräftig mit 310.978 S festgestellt worden. Diese Bemessungsgrundlage sei im Hinblick auf die vorliegenden Dienstgebermeldungen über das Einkommen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum auch zutreffend. Die beklagte Partei sprach sich auch gegen die Zuerkennung einer vorläufigen Leistung an den Kläger für den Fall der Unterbrechung des Verfahrens aus.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.9.1996 wurde das Verfahren über das Begehren des Klägers auf Neubemessung der ihm gewährten Versehrtenrente zur Klärung der maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß § 74 Abs 1 ASGG unterbrochen und mit Beschluß vom 5.6.1997 (ON 15) der Antrag des Klägers, der Beklagten eine vorläufige Leistung gemäß § 74 Abs 2 ASGG aufzuerlegen, abgewiesen.Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 20.9.1996 wurde das Verfahren über das Begehren des Klägers auf Neubemessung der ihm gewährten Versehrtenrente zur Klärung der maßgeblichen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG unterbrochen und mit Beschluß vom 5.6.1997 (ON 15) der Antrag des Klägers, der Beklagten eine vorläufige Leistung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, ASGG aufzuerlegen, abgewiesen.

Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Abweisung des Begehrens auf Zuerkennung einer vorläufigen Leistung erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge; dem Kläger sei die Glaubhaftmachung einer höheren Beitragsgrundlage nicht gelungen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der beklagten Partei eine vorläufige Leistung auferlegt werde.

Die beklagte Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Prüfung der Akten aus Anlaß des Revisionsrekurses ergibt, daß die Beschlüsse der Vorinstanzen mit einer von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit behaftet sind.

Rechtliche Beurteilung

§ 74 Abs 1 ASGG bestimmt, daß dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG ua die maßgebliche Beitragsgrundlage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren im Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist. Im Fall einer solchen Unterbrechung hat das Gericht nach Abs 2 leg cit auf Antrag des Klägers der beklagten Partei unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine vorläufige Leistung bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen. Voraussetzung für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 74 Abs 2 ASGG ist danach in erster Linie, daß Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 oder 6 bis 8 ASGG ist.Paragraph 74, Absatz eins, ASGG bestimmt, daß dann, wenn in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 6 bis 8 ASGG ua die maßgebliche Beitragsgrundlage strittig ist, das Verfahren zu unterbrechen ist, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren im Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist. Im Fall einer solchen Unterbrechung hat das Gericht nach Absatz 2, leg cit auf Antrag des Klägers der beklagten Partei unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine vorläufige Leistung bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen. Voraussetzung für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach Paragraph 74, Absatz 2, ASGG ist danach in erster Linie, daß Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 oder 6 bis 8 ASGG ist.

Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Fällen der §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Die Rechtsprechung hat aber immer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen die Rechtskraft durchbricht; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den Fällen der Paragraphen 99,, 183 Absatz eins, ASVG ua. Die Rechtsprechung hat aber immer deutlich zum Ausdruck gebracht, daß nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen die Rechtskraft durchbricht; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.

Hier ist davon auszugehen, daß die Versehrtenrente des Klägers (Dauerrente) mit Bescheid vom 27.1.1987 festgesetzt wurde, wobei in diesem Bescheid als Bemessungsgrundlage der Betrag von 310.978 S festgestellt wurde. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Seine Rechtskraft steht daher einer neuerlichen Überprüfung auch der Höhe der gewährten Rente entgegen. Der Kläger hat auch keinen Sachverhalt behauptet, aus dem sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Durchbrechung der Rechtskraft dieser Entscheidung ergäben. Er beruft sich nur darauf, daß das von seinem Dienstgeber seinerzeit gemeldete Einkommen unter der tatsächlichen Höhe seiner Bezüge gelegen sei. Daß über die Höhe der Ansprüche des Klägers erst nach Erlassung des Bescheides über die Gewährung der Dauerrente ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde, ändert nichts daran, daß es sich dabei um Ansprüche handelt, die dem Kläger nach seiner Behauptung schon während der Dauer des Dienstverhältnisses für die Zeit bis zum Unfall zustanden. Selbst wenn nun erwiesen werden sollte, daß die Festsetzung der Bemessungsgrundlage durch die beklagte Partei mit dem Betrag von 310.978 S zu niedrig war und im Hinblick auf die tatsächliche Höhe des Einkommens des Klägers von einer höheren Beitragsgrundlage auszugehen gewesen wäre, würde dies einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides nicht rechtfertigen. Es wäre am Kläger gelegen, die gegen die Höhe der Rente gerichteten Einwendungen bereits mit einer Klage gegen den Gewährungsbescheid vom 27.1.1987 (bzw die Bescheide über die Gewährung der vorläufigen Rente vom 8.1.1986 oder vom 23.4.1986) geltend zu machen; der objektive Sachverhalt hat sich nach den Klagebehauptungen seither nicht geändert.

Eine Entscheidung der beklagten Partei mittels eines im Klageweg anfechtbaren Bescheides über eine Neufeststellung der bescheidmäßig gewährten Rente wegen einer behaupteten bereits ursprünglichen Unrichtigkeit der Ermittlung der Höhe der Leistung (bzw der dieser zugrundegelegten Bemessungsgrundlage) ist im Gesetz nicht vorgesehen; einer solchen Entscheidung steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides entgegen. Wurde die Rente tatsächlich zu niedrig bemessen, so käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Weg der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§ 101 ASVG) in Betracht. Dieses Verfahren ist jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen; im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen (SSV-NF 9/39).Eine Entscheidung der beklagten Partei mittels eines im Klageweg anfechtbaren Bescheides über eine Neufeststellung der bescheidmäßig gewährten Rente wegen einer behaupteten bereits ursprünglichen Unrichtigkeit der Ermittlung der Höhe der Leistung (bzw der dieser zugrundegelegten Bemessungsgrundlage) ist im Gesetz nicht vorgesehen; einer solchen Entscheidung steht die Rechtskraft des Gewährungsbescheides entgegen. Wurde die Rente tatsächlich zu niedrig bemessen, so käme die Korrektur dieser Entscheidung nur im Weg der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Paragraph 101, ASVG) in Betracht. Dieses Verfahren ist jedoch der gerichtlichen Zuständigkeit entzogen; im Fall der Nichtentscheidung des Versicherungsträgers ist auch die Erhebung einer Säumnisklage ausgeschlossen (SSV-NF 9/39).

Hieraus ergibt sich, daß für die vorliegende Säumnisklage der Rechtsweg unzulässig ist. Eine Klage der im § 74 Abs 1 ASGG genannten Art liegt daher nicht vor, so daß die Voraussetzungen für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung schon aus diesem Grund nicht bestehen.Hieraus ergibt sich, daß für die vorliegende Säumnisklage der Rechtsweg unzulässig ist. Eine Klage der im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannten Art liegt daher nicht vor, so daß die Voraussetzungen für die Auferlegung einer vorläufigen Leistung schon aus diesem Grund nicht bestehen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie im Rahmen des Revisionsrekurses gegen die Verweigerung einer vorläufigen Leistung der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegen, als nichtig aufzuheben und der hierauf gerichtete Antrag des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise für solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise für solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E50298 10CA3577

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00357.97S.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_010OBS00357_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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