TE OGH 1998/5/19 1Ob137/98y

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der vormals mj. Kinder 1.) Walter R*****, geboren am 18.August 1971, und 2.) Eva R*****, geboren am 6.Dezember 1972, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Oskar F*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22.Oktober 1997, GZ 45 R 800/97y-184, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als Einspruch bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß vom 4.April 1986 erhöhte das Erstgericht die den beiden, damals noch minderjährigen Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse. Es wies nun mit Beschluß vom 21.August 1997 den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß vom 4.April 1986 ab. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vom 22.Oktober 1997 wurde am Dienstag, dem 11.November 1997 dem Vater durch Hinterlegung zugestellt, der von ihm als Einspruch bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs aber erst am Mittwoch, dem 26.November 1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben. Um rechtzeitig zu sein, muß im übrigen auch im Außerstreitverfahren ein - wie hier - unmittelbar an das Rekursgericht gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Erstgericht übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist dort eingelangt sein. Im vorliegenden Fall langte der Revisionsrekurs erst am 30.Dezember 1997, somit lange nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht ein.Mit Beschluß vom 4.April 1986 erhöhte das Erstgericht die den beiden, damals noch minderjährigen Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse. Es wies nun mit Beschluß vom 21.August 1997 den Antrag des unterhaltspflichtigen Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluß vom 4.April 1986 ab. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vom 22.Oktober 1997 wurde am Dienstag, dem 11.November 1997 dem Vater durch Hinterlegung zugestellt, der von ihm als Einspruch bezeichnete außerordentliche Revisionsrekurs aber erst am Mittwoch, dem 26.November 1997 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben. Um rechtzeitig zu sein, muß im übrigen auch im Außerstreitverfahren ein - wie hier - unmittelbar an das Rekursgericht gerichteter Revisionsrekurs, der von diesem an das Erstgericht übermittelt wurde, innerhalb der Rekursfrist dort eingelangt sein. Im vorliegenden Fall langte der Revisionsrekurs erst am 30.Dezember 1997, somit lange nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht ein.

Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der durch den Beschluß vom 4.April 1986 begünstigten, unterhaltsberechtigten Kinder, deren zumindest verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt wäre, abändern (§ 11 Abs 2 AußStrG); auf die Verspätung muß daher Bedacht genommen werden.Die Verfügung läßt sich nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der durch den Beschluß vom 4.April 1986 begünstigten, unterhaltsberechtigten Kinder, deren zumindest verfahrensrechtliche Stellung beeinträchtigt wäre, abändern (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG); auf die Verspätung muß daher Bedacht genommen werden.

Textnummer

E50167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00137.98Y.0519.000

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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