Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Vogel als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin Maria G*****, auf Erlangung der Verfahrenshilfe zur Führung einer Klage gegen Dr.Peter G*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 26.März 1998, GZ 2 R 10/98g-10, womit das Verfahren über den Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Dezember 1997, GZ 5 Nc 8/97-6, unterbrochen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Schadenersatzklage. Das Erstgericht wies diesen Antrag nach fruchtlosem Verbesserungsauftrag zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß unterbrach das Rekursgericht sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Bestellung eines mit der Vertretung der Antragstellerin vor Gericht betrauten Sachwalters oder die Einstellung des beim BG Zell am Ziller behängenden Sachwalterschaftsverfahrens. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Wie bei den Ausschlüssen des Revisionsrekurses in § 528 Abs 2 Z 3 ZPO, wonach eine Entscheidung auch dann den Kostenpunkt betrifft, wenn sie bloß formeller Natur ist (RZ 1978/109; MietSlg 33.677; MietSlg 37.783; Kodek in Rechberger, ZPO Anm 5 zu § 528) und in § 528 Abs 2 Z 6 ZPO, wonach in Besitzstörungsstreitigkeiten auch nur die Entscheidung über prozeßhindernde Einreden vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann (EvBl 1968/281; MietSlg 36.821; Kodek aaO Rz 8 zu § 528) und der Revisionsrekurs auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgericht einen Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben hat (SZ 5/239; Kodek aaO), liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß § 190 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde. Aus § 192 Abs 2 ZPO, wonach nur solche nach den §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, daß Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Wie bei den Ausschlüssen des Revisionsrekurses in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, wonach eine Entscheidung auch dann den Kostenpunkt betrifft, wenn sie bloß formeller Natur ist (RZ 1978/109; MietSlg 33.677; MietSlg 37.783; Kodek in Rechberger, ZPO Anmerkung 5 zu Paragraph 528,) und in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 6, ZPO, wonach in Besitzstörungsstreitigkeiten auch nur die Entscheidung über prozeßhindernde Einreden vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden kann (EvBl 1968/281; MietSlg 36.821; Kodek aaO Rz 8 zu Paragraph 528,) und der Revisionsrekurs auch dann ausgeschlossen ist, wenn das Rekursgericht einen Endbeschluß und das vorausgegangene Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges aufgehoben hat (SZ 5/239; Kodek aaO), liegt auch eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe vor, wenn das Rekursverfahren über einen Beschluß, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag zurückgewiesen wurde, gemäß Paragraph 190, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde. Aus Paragraph 192, Absatz 2, ZPO, wonach nur solche nach den Paragraphen 187 bis 191 erlassenen Anordnungen durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, ist nicht abzuleiten, daß Beschlüsse, mit denen eine Unterbrechung das Rekursverfahren über einen Verfahrensantrag angeordnet wurde, anfechtbar seien.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E50451 07A01418European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00141.98F.0519.000Dokumentnummer
JJT_19980519_OGH0002_0070OB00141_98F0000_000