TE OGH 1998/5/19 1Ob117/98g

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) Johann V***** GesmbH & Co KG, ***** 2.) Helmut V*****, 3.) Gerhard V*****, 4.) Johann V*****, und 5.) Manfred W*****, alle vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Mag.Dr.Alois L*****, vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 1,900.000,-), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9.Februar 1998, GZ 3 R 22/98w-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß den §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Parteien wird gemäß den Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO und Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur (SZ 55/82; 1 Ob 2/92; Schragel, AHG2, Rz 337). Daher sind alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen (SZ 55/82; SZ 63/25; SZ 65/112; 1 Ob 117/97f; 1 Ob 303/97h u.a.). Gem. § 25 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) haben die Sicherheitsbehörden unter anderem kriminalpolizeiliche Beratung durchzuführen, um dadurch gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen vorzubeugen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zu dieser gesetzlichen Aufgabe auch die Öffentlichkeitsarbeit zählt, wie sie durch das Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen wahrgenommen wird. Die mit dem Bundeswappen und dem Briefkopf der Sicherheitsdirektion versehene Presseaussendung ist nicht nur äußerlich dem Rechtsträger zuzuordnen, sondern steht auch von dem die Umweltkriminalität in Zusammenhang mit Abfallentsorgung behandelnden Inhalt her in engem Zusammenhang mit den dargestellten hoheitlichen Zielsetzungen der Behörde, deren Organ der Beklagte ist.Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur (SZ 55/82; 1 Ob 2/92; Schragel, AHG2, Rz 337). Daher sind alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben aufweisen (SZ 55/82; SZ 63/25; SZ 65/112; 1 Ob 117/97f; 1 Ob 303/97h u.a.). Gem. Paragraph 25, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) haben die Sicherheitsbehörden unter anderem kriminalpolizeiliche Beratung durchzuführen, um dadurch gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit und Vermögen vorzubeugen. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß zu dieser gesetzlichen Aufgabe auch die Öffentlichkeitsarbeit zählt, wie sie durch das Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen wahrgenommen wird. Die mit dem Bundeswappen und dem Briefkopf der Sicherheitsdirektion versehene Presseaussendung ist nicht nur äußerlich dem Rechtsträger zuzuordnen, sondern steht auch von dem die Umweltkriminalität in Zusammenhang mit Abfallentsorgung behandelnden Inhalt her in engem Zusammenhang mit den dargestellten hoheitlichen Zielsetzungen der Behörde, deren Organ der Beklagte ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E50329 01A01178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00117.98G.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_0010OB00117_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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