Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Georg Genser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Raimund Bröthaler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard W*****, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Jänner 1998, GZ 8 Rs 391/97x-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Oktober 1997, GZ 4 Cgs 49/93m-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber, dessen Begehren auf Invaliditätspension in sämtlichen drei Rechtsgängen abgewiesen wurde, übersieht bei seiner Argumentation, welche sowohl als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 (Mangelhaftigkeit) als auch Z 4 ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung) ausgeführt wird, daß bei Pensionswerbern nach § 255 ASVG - und zwar sowohl nach Abs 1 bzw 2 (Berufsschutz) als auch Abs 3 leg cit (Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger als (angelernten) Aufzugsmonteur (§ 255 Abs 2 ASVG) jedenfalls der Verweisungsberuf als technischer Wartungsmonteur nach dem medizinischen Leistungskalkül ohne Kalkülsüberschreitung möglich ist, bedurfte es keiner zusätzlichen Feststellungen auch zum Verweisungsberuf im Zusammenhang mit CNC-Maschinen. Damit kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf die diesbezüglichen Erhebungs- und Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes in den früheren Rechtsgängen berufen, weil es für den Obersten Gerichtshof ausschließlich auf die seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Feststellungsgrundlage im letzten (dritten) Rechtsgang durch die Tatsacheninstanzen ankommt. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG) hat das Berufungsgericht ohnedies nicht vorgenommen. Soweit bestritten wird, daß die Tätigkeit als Wartungsmonteur vom medizinischen Leistungskalkül nicht gedeckt sei, entfernt sich der Revisionswerber vom maßgeblichen Sachverhalt und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Da es auf den weiteren Verweisungsberuf "Tätigkeiten an CNC-Maschinen" nach dem Vorgesagten nicht ankommt, ist auf die Frage des Erfordernisses einer allfälligen Umschulung nicht mehr einzugehen.Der Revisionswerber, dessen Begehren auf Invaliditätspension in sämtlichen drei Rechtsgängen abgewiesen wurde, übersieht bei seiner Argumentation, welche sowohl als Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, (Mangelhaftigkeit) als auch Ziffer 4, ZPO (unrichtige rechtliche Beurteilung) ausgeführt wird, daß bei Pensionswerbern nach Paragraph 255, ASVG - und zwar sowohl nach Absatz eins, bzw 2 (Berufsschutz) als auch Absatz 3, leg cit (Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt) - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf ausreicht (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y, 10 ObS 423/97x). Da nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen dem Kläger als (angelernten) Aufzugsmonteur (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG) jedenfalls der Verweisungsberuf als technischer Wartungsmonteur nach dem medizinischen Leistungskalkül ohne Kalkülsüberschreitung möglich ist, bedurfte es keiner zusätzlichen Feststellungen auch zum Verweisungsberuf im Zusammenhang mit CNC-Maschinen. Damit kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf die diesbezüglichen Erhebungs- und Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes in den früheren Rechtsgängen berufen, weil es für den Obersten Gerichtshof ausschließlich auf die seiner rechtlichen Beurteilung zu unterziehende Feststellungsgrundlage im letzten (dritten) Rechtsgang durch die Tatsacheninstanzen ankommt. Eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG) hat das Berufungsgericht ohnedies nicht vorgenommen. Soweit bestritten wird, daß die Tätigkeit als Wartungsmonteur vom medizinischen Leistungskalkül nicht gedeckt sei, entfernt sich der Revisionswerber vom maßgeblichen Sachverhalt und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Ausführung. Da es auf den weiteren Verweisungsberuf "Tätigkeiten an CNC-Maschinen" nach dem Vorgesagten nicht ankommt, ist auf die Frage des Erfordernisses einer allfälligen Umschulung nicht mehr einzugehen.
Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes jedoch als zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.Damit erweist sich die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes jedoch als zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E50362 10C01638European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00163.98P.0519.000Dokumentnummer
JJT_19980519_OGH0002_010OBS00163_98P0000_000